Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach §5 FamFG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FamFG, um die Abgabe mehrerer Kindschaftssachen durch das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt an ein anderes Amtsgericht zu verhindern. Das OLG Düsseldorf lehnt den Antrag ab, weil § 5 Abs.1 Nr.5 FamFG nur greift, wenn sich die an einer Abgabe nach §4 FamFG beteiligten Gerichte nicht einigen. Abgabe und Übernahme anhängiger Verfahren entscheiden die beteiligten Gerichte und sind nicht selbständig anfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach §5 FamFG abgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und §5 Abs.1 Nr.5 FamFG nur bei Uneinigkeit der beteiligten Gerichte greift
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG kommt nur in Betracht, wenn die an der Abgabe nach § 4 FamFG beteiligten Gerichte sich nicht einigen.
Über die Abgabe und die Übernahme anhängiger Familiensachen nach § 4 FamFG entscheiden das abgebende und das übernehmende Gericht; Abgabe- und Übernahmeverfügungen sind nicht selbständig anfechtbar.
Eine Zuständigkeitsbestimmung kann nicht dazu dienen, die Abgabe bereits anhängiger Verfahren zu verhindern, wenn die beteiligten Gerichte einvernehmlich entschieden haben.
Ein Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FamFG, wenn er nicht substantiiert darlegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung vorliegen.
Tenor
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FamFG, wie vom Kindesvater mit seinem Antrag auf Entscheidung über die Festlegung des Rechtswegs vom 12.02.2023 begehrt, liegen nicht vor.
Mit seinem Antrag möchte der Kindesvater die Abgabe der von ihm aufgelisteten Verfahren durch das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt an ein anderes, von ihm nicht näher benanntes Amtsgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln verhindern. Bei diesem - vermutlich beim Amtsgericht Heinsberg - sollen ebenfalls Kindschaftssachen anhängig sein.
Eine die Abgabe bereits anhängiger Verfahren nach § 4 FamFG verhindernde Zuständigkeitsbestimmung wird entgegen der Annahme des Kindesvaters durch § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG nicht eröffnet. Über die Abgabe und die Übernahme anhängiger Verfahren aus wichtigem Grund entscheiden das abgebende und das übernehmende Gericht. Sowohl die Abgabeverfügung als auch die Übernahmeverfügung sind nicht selbständig anfechtbar. Nur für den Fall, dass sich die an dem Verfahren auf Abgabe nach § 4 FamFG beteiligten Gerichte nicht einigen können, nicht jedoch für den Fall einer Einigung der beteiligten Gerichte, sieht § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG die Möglichkeit einer Zuständigkeitsbestimmung vor. Im Fall einer Einigung der beteiligten Gerichte bedarf es einer Zuständigkeitsbestimmung nach der gesetzlichen Regelung ersichtlich auch nicht.