Revision verworfen: verspätete Einlegung nach unanfechtbarer Versagung der Wiedereinsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte die Revision verspätet ein; die einwöchige Frist nach §341 Abs.1 StPO lief mit der Urteilsverkündung und endete am 7.8.2017. Ein zuvor gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung wurde unanfechtbar als unzulässig verworfen, sodass die verspätete Einlegung nicht geheilt wurde. Auch eine später vom Verteidiger erhobene erneute Einlegung ändert daran nichts; die Revision wird verworfen und die Kosten auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten wegen verspäteter Einlegung nach unanfechtbarer Versagung der Wiedereinsetzung verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision nach § 341 Abs. 1 StPO beginnt mit der Verkündung des Urteils und ist bei Fristversäumnis unbeachtlich einzuhalten.
Ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar als unzulässig verworfen, bleibt eine nach Fristablauf erfolgte Einlegung der Revision unzulässig.
Die vom Angeklagten und vom Verteidiger abgegebenen Erklärungen betreffen rechtlich dasselbe Rechtsmittel; es existiert nur eine Revision, deren Zulässigkeit einheitlich zu prüfen ist (§ 297 StPO).
Bei Verwerfung der Revision trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Rubrum
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) begann mit der Verkündung des Urteils am 31. Juli 2017 und endete am 7. August 2017. Der Angeklagte hat die Revision erst am 8. August 2017 und damit verspätet bei der Rechtsantragstelle des Landgerichts Kleve eingelegt.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist durch den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2017 (III-2 Ws 389/17) unanfechtbar als unzulässig verworfen worden.
Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Oktober 2017 „rein vorsorglich“ erneut eingelegte Revision ist erst recht verspätet.
Entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sind vorliegend nicht die Revision des Angeklagten vom 8. August 2017 und die Revision des Verteidigers vom 9. Oktober 2017 (kumulativ) als unzulässig zu verwerfen. Es existiert rechtlich nur eine Revision des Angeklagten. Das eigene Recht des Verteidigers zur Einlegung von Rechtsmitteln ändert nichts daran, dass die Anfechtung für den Angeklagten erfolgt (§ 297 StPO). Die doppelte Einlegung durch den Angeklagten und den Verteidiger führt nicht zu unabhängig voneinander zu beurteilenden Revisionen. Vielmehr betreffen die Erklärungen ein und dasselbe Rechtsmittel, überdessen Zulässigkeit nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH BeckRS 1983, 31108446; NStZ 1996, 202; Jesse in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 302 Rdn. 87).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.