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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 RBs 80/19·05.05.2019

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Bußgeld ≤100 € abgelehnt; Verwertbarkeit von Bildaufnahmen bei Lkw-Verdacht

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen zwei Geldbußen à 75 € wegen Durchfahrtsverstößen. Das OLG verwirft den Antrag als unbegründet, da weder eine fachlich-rechtliche Klärung noch eine Gehörsverletzung vorliegt. Bildaufnahmen seien verwertbar, wenn aufgrund der Fahrzeugabmessungen ein Anfangsverdacht auf ein Gesamtgewicht über 7,5 t besteht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Bußgeldurteil als unbegründet verworfen (keine Zulassungsvoraussetzungen; Bildaufnahmen verwertbar)

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Geldbußen bis 100,00 € wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn sie zur Fortbildung des sachlichen Rechts erforderlich ist oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre.

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Bei mehreren Taten werden einzelne Geldbußen für die Zulassungsvoraussetzungen nicht zu einem Gesamtbetrag zusammengerechnet.

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Eine Bildaufnahme gilt erst dann als hergestellt im straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sinn, wenn aufgrund der sichtbaren Fahrzeugabmessungen ein Anfangsverdacht auf ein zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t besteht.

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Die Erlaubnis zur Durchfahrt Anliegerberechtigter bzw. die Quote leichterer Fahrzeuge begründet nicht ohne Weiteres, dass die Erfassung verdachtsunabhängig und damit unverwertbar wäre.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 410 OWi-331 Js 192/18-57/18

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 11. Dezember 2018 wegen fahrlässiger Nichtbeachtung eines Durchfahrtsverbotes in zwei Fällen zu zwei Geldbußen von jeweils 75,00 Euro verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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                                                                                                        II.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Bei Geldbußen von nicht mehr als 100,00 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn esgeboten ist,

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-          die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zuermöglichen oder

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-          das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, insbesondere wirft der Fall keine ungeklärte sachlich-rechtliche Frage auf. Eine solche zeigt der Betroffene auch nicht auf.

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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung verfahrensrechtlicher Fragen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sieht das Gesetz bei Geld-

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bußen von nicht mehr als 100,00 Euro nicht vor. Wenn – wie hier – mehrere Geldbußen wegen mehrerer Taten festgesetzt worden sind, werden sie nicht

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zusammengerechnet (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 80 Rdnr. 16g).

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Die gefertigten Bildaufnahmen durften entgegen der Auffassung des Betroffenen verwertet werden. Wie das Amtsgericht überzeugend ausgeführt hat, wird ein Lichtbild erst dann hergestellt, wenn aufgrund der Abmessungen des Fahrzeugs ein Anfangsverdacht besteht. Es handelt sich mithin gerade nicht um die Fertigung von Aufnahmen ohne konkreten Anfangsverdacht. Wie das Amtsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass ein Anfangsverdacht bereits dann besteht, wenn  bei der Durchfahrt eines Fahrzeugs aufgrund der Abmessungen davon ausgegangen werden kann, dass dieses ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen aufweist. Die Umstände, dass Anlieger mit derartigen Kraftfahrzeugen durchfahren dürfen und weniger als ein Fünftel der Fahrzeuge trotz ihrer Abmessungen ein Gewicht von bis zu 7,5 Tonnen aufweisen, führen nicht zu dem Ergebnis, dass die Erfassung verdachtsunabhängig ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil verwiesen.