Rechtsbeschwerde gegen Einspruchsverwerfung: Entbindungsantrag zu spät per EGVP eingegangen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid und machte geltend, ein knapp 35 Minuten vor Terminbeginn eingegangener Entbindungsantrag sei nicht beachtet worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Es hält den Entbindungsantrag für nicht rechtzeitig, weil die Übersendung an das zentrale EGVP so kurz vor der Verhandlung eine fristgerechte gerichtsinterne Weiterleitung nicht erwarten ließ und keine besondere Eilkennzeichnung erfolgte. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung des Einspruchs mangels Rechtzeitigkeit des Entbindungsantrags als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 1 OWiG hindert eine Entscheidung ohne Verhandlung nach § 74 Abs. 2 OWiG nur, wenn das Gericht rechtzeitig Kenntnis nehmen konnte bzw. eine pflichtwidrige Unterlassung der Kenntnisnahme vorliegt.
Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Entbindungsantrags ist auf den Zugang unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt abzustellen; die reine Restzeit bis zum Termin ist lediglich ein Teilaspekt.
Bei Übermittlung an ein zentrales elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ist damit zu rechnen, dass eingehende Nachrichten zunächst von einer zentralen Stelle gesichtet, ausgedruckt und weiterverteilt werden; daher ist bei Eilbedürftigkeit eine entsprechende Kennzeichnung (z.B. Aktenzeichen, „EILT“) erforderlich.
Eine Eingabe, die so kurzfristig vor dem Termin eingeht, ist nicht rechtzeitig, wenn aufgrund der gerichtsinternen Abläufe keine rechtzeitige Vorlage an die zuständige Richterin/des zuständigen Richters zu erwarten ist und der Einreicher die besondere Eilbedürftigkeit nicht kenntlich gemacht hat.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Rubrum
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Duisburg vom 3. März 2021 auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er vor allem darauf stützt, das Gericht habe einen knapp 35 min vor Terminbeginn bei Gericht eingegangenen Entbindungsantrag nicht beachtet.
II.
Die Rechtsbeschwerde war als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).
Aus Sicht des Senats bedürfen lediglich die folgenden Gesichtspunkte einer näheren Erörterung:
1. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat keinen Erfolg. Diese führt bei Verwerfungsurteilen lediglich zur Prüfung, ob Verfahrensvoraussetzungen fehlen bzw. Verfahrenshindernisse bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2. Auch die zulässig erhobene Rüge der gesetzwidrigen Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG ist nicht begründet, weil der Entbindungsantrag zu spät bei Gericht eingegangen ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
„a. Ein Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 1 OWiG sperrt im Falle des Vorliegens der Entbindungsvoraussetzungen eine Entscheidung ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG nur dann, wenn dessen Kenntnisnahme pflichtwidrig unterlassen wurde. Dies kann dann nicht der Fall sein, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wurde (OLG Rostock, Beschl. V. 15.04.2015 – 21 Ss OWi 45/1[Z], juris).
b. Der Entbindungsantrag wurde jedoch nicht rechtzeitig gestellt.
(1) Bei Beantwortung der Frage, wann ein Entbindungsantrag noch als „rechtzeitig“ gestellt anzusehen ist, verbietet sich jede schematische Lösung.
Es ist zu prüfen, ob in dem jeweiligen Einzelfall – angelehnt an den Zugang von Willenserklärungen im Zivilrecht – unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt das Gericht von ihm Kenntnis hätte nehmen können und ihn deshalb einer Bearbeitung hätte zuführen müssen. Die reine Zeitspanne zwischen Antragseingang bis zum Hauptverhandlungstermin ist dabei nur ein Teilaspekt (OLG Rostock a.a.O.), wobei in diesem Zusammenhang die gewöhnlichen Geschäftszeiten des jeweiligen Gerichts nicht außer Acht zu lassen sind (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2007 – 2 Ss OWi 1409/07, BeckRS 2007, 19100). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob – falls der Kommunikationsweg via Fax gewählt wurde – die Telekopie an den Anschluss der zuständigen Geschäftsstelle oder an einen allgemeinen Anschluss des Gerichts versandt wurde. Im letzteren Fall bedarf es eines Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter (OLG Bamberg, Beschl. V. 23.05.2017 – 3 Ss OWi 654/17 BeckRS 2017, 127442).
(2) Vorliegend war des dem Gericht trotz ordnungsgemäßer gerichtsinterner Organisation nicht mehr möglich, den Antrag der zuständigen Richterin am Amtsgericht vor dem Hauptverhandlungstermin zur Bearbeitung vorzulegen. Die Übersendung per beA erfolgt an das EGVP, bei welchem es sich um ein zentrales Postfach des jeweiligen Amtsgerichts handelt. Die Eingangspoststelle ist für die Annahme, den Druck und die Verteilung der gesamten elektronischen Post des Amtsgerichts zuständig. Der Antrag ist jedoch am Hauptverhandlungstermin erst um 11:46 Uhr dem EGVP zugeleitet worden und die Verhandlung war auf 12:20 Uhr anberaumt. Damit standen lediglich knapp 35 Minuten für die gerichtsinterne Weiterleitung des Schreibens zur Verfügung. Dass die notwendigen Arbeitsschritte ohne Weiteres in weniger als einer Stunde Arbeitszeit hätten vorgenommen werden können, ist gänzlich lebensfremd. Zumindest hätte es, wie bei der kurzfristigen Übersendung per FAX an einen allgemeinen Gerichtsanschluss, eines – ohne Weiteres zumutbaren – Hinweises auf die besondere Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter bedurft. Daran fehlt es.“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und weist darüber hinaus auf folgende Gesichtspunkte hin:
Bereits aus der Bezeichnung der Empfangsstelle „Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach“ (EGVP) ergibt sich zwanglos, dass es sich um eine zentrale Poststelle des Gerichts und nicht um das Postfach der Geschäftsstelle handelt – vergleichbar mit der zentralen Fax-Stelle des Gerichts. Hieraus ergibt sich auch, dass die eingehende elektronische Post für alle Abteilungen des Amtsgerichts von Mitarbeitern des Gerichts gesichtet und ggfs. – soweit wie hier die elektronische Akte noch nicht eingeführt worden ist – ausgedruckt und an die Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung weitergeleitet werden muss. Angesichts dessen hätte der Verteidiger des Betroffenen in den zur Verfügung stehenden Textfeldern zu Bezeichnung der übersandten Datei etwa unter „Betreff“ nicht nur „Bußgeldsache“ mit dem Namen seines Mandanten eingeben können, sondern auch den Gegenstand der Eingabe sowie den Zusatz „Eilt“, was sich angesichts der Umstände des Falles eigentlich von selbst erklärt. Unabhängig davon gibt die Justizverwaltung auf ihrer Internetseite
https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/anschriften/elektronischer_rechtsverkehr/ERV_Hinweise/index.php
Hinweise dazu, wie insbesondere auch eilige Eingaben gekennzeichnet werden können. Dort heißt es etwa:
Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden. Dies ist in das dafür vorgesehene Feld „Aktenzeichen“ einzutragen. Wenn dieses Feld nicht zur Verfügung steht (wie z.B. bei der Versendung von DE-Mails) ist das Aktenzeichen im Feld „Betreff“ einzutragen. Dabei ist vor und nach dem Registerzeichen jeweils ein Leerzeichen zu setzen. In Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen noch nicht bekannt ist, soll der Begriff „Neueingang“ verwendet werden. Handelt es sich um einen „echten Eilantrag“ (z.B. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Antrag auf Anordnung des Arrestes, etc.) sollen zusätzlich der Begriff „EILT!“ sowie der spezifizierte Antrag verwendet werden.
Beispiele:
4[Leerzeichen]O[Leerzeichen]20/16 = 4 O 20/16
Neueingang
4[Leerzeichen]O[Leerzeichen]20/16, EILT!, Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Neueingang, EILT!, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.