Zulassungsantrag der Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wegen innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung. Das OLG Düsseldorf hält den Zulassungsantrag für unbegründet, weil weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder eine Gehörsverletzung ersichtlich sind. Die Zurückweisung eines Beweisantrags wurde nachvollziehbar mit § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG begründet. Zudem bestätigt das Gericht die Standardisierung der Messung mit dem TraffiStar S 350 und die Möglichkeit einer nachträglichen Plausibilitätskontrolle trotz fehlender Zusatzdaten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Bußgeldurteil als unbegründet verworfen (Kostenentscheidung enthalten).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ist nur zu gewähren, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist (§ 80 Abs. 1 OWiG).
Eine Anhörungsrüge bzw. Beanstandung der Ablehnung eines Beweisantrags ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder einen Beweisantrag ohne nachvollziehbare, gesetzesgestützte Begründung willkürlich abgelehnt hat.
Die Ablehnung eines Beweisantrags zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht willkürlich, wenn das Tatgericht die Ablehnungsgründe nachvollziehbar darlegt und sich auf die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG stützt.
Die Geschwindigkeitsmessung mit dem von der PTB zugelassenen Laserscanner TraffiStar S 350 stellt ein standardisiertes Messverfahren dar; das Fehlen messtechnischer Zusatzdaten begründet für sich genommen keinen Verwertungs- oder Nachprüfungsdefekt, da die gesetzlich vorgesehene Plausibilitätskontrolle/Befundprüfung die Nachprüfung ermöglicht.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h zu einer Geldbuße von 130 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1.
Soweit der Betroffene die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens beanstandet, belegt das Vorbringen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Gehörsverletzung liegt erst dann vor, wenn ein Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt wird und die Entscheidung daher als willkürlich angesehen werden muss (vgl. OLG Köln NStZ-RR 1998, 345; 346; OLG Karlsruhe DAR 2003, 182).
Mit dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat sich das Amtsgericht sachlich befasst und die auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte Ablehnung nachvollziehbar begründet.
2.
Die Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung auf.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen worden ist, um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Hamm BeckRS 2016, 118932; OLG Schleswig DAR 2017, 47; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 107260). In der vereinzelt hiervon abweichenden Rechtsprechung der ersten Instanz (vgl. AG Stralsund SVR 2017, 193; AG Heidelberg ZfSch 2018, 412) wird verkannt, dass die Standardisierung nicht erfordert, dass der Messvorgang anhand gespeicherter Daten rekonstruiert werden kann. Diese Möglichkeit besteht etwa auch nicht bei der als standardisiertes Messverfahren anerkannten Geschwindigkeitsmessung mit dem nicht dokumentierenden Lasermessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt betreffend das Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S 350 zur Frage der Notwendigkeit von Zusatzdaten bei der Überprüfung der Messrichtigkeit des geeichten Messwertes im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle („Plausibilitätskontrolle“) bereits am 12. September 2016 wie folgt Stellung genommen hat (abrufbar in der Infothek bei www.vut-verkehr.de):
„Weder in den zur Konformitätsbewertung heranzuziehenden allgemeinen Rechtsvorschriften, noch in den gerätespezifischen Bauanforderungen und Prüfvorschriften bestehen Forderungen nach „messtechnischen Zusatzdaten“ oder lassen sich Hinweise auf solche ableiten. Somit ist es aus Sicht der Konformitätsbewertungsstelle auch nicht erforderlich, messtechnische Zusatzdaten, die im eichrechtlichen Sinne „Hilfsgrößen“ darstellen, in den jeweiligen Falldatensätzen zu integrieren. Im Rahmen einer jährlichen Prüfung werden bei diesen Geräten sowohl die korrekte Funktionsweise als auch die Übereinstimmung mit dem bei der PTB geprüften und hinterlegten Muster, einschließlich der implementierten Gerätesoftware, von einer unabhängigen Stelle verifiziert. Zusätzlich verfügt das betreffende Messgerät gem. PTB-Anforderungen über eine Vielzahl von geräteinternen Kontrollmechanismen, die im Fehlerfall zur Abschaltung bzw. Unterdrückung des Messbetriebs führen. Darüber hinaus wurde die Robustheit des Messgerätes gegenüber unkorrekter Aufstellung im Rahmen der Prüfungen zum Konformitätsbewertungsverfahren umfassend geprüft. Aus zulassungstechnischer Sicht ergibt sich somit keine Notwendigkeit der Integration von Zusatzdaten. Die in der Falldatei Ihres Gerätes auf freiwilliger Basis integrierten Zusatzdaten stehen dabei nicht im Widerspruch zu dieser Festlegung.
Das Fehlen von messtechnischen Zusatzdaten ist dabei nicht gleichzusetzen mit dem Fehlen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle der einzelnen Messung. Die Möglichkeit einer „Plausibilitätskontrolle“ ist sehr wohl gegeben und auch ausdrücklich im Eichrecht so vorgesehen. Bei begründeten Zweifeln an der Konformität des in Rede stehenden Gerätes mit den zulassungstechnischen Vorgaben der PTB oder bei Vermutung eines Gerätedefekts sehen die gesetzlichen Regelungen nämlich die Möglichkeit einer Befundprüfung durch die zuständige Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle vor. Mit einer Befundprüfung kann festgestellt werden, ob ein geeichtes bzw. eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht. Hierbei ist weiterhin vorgesehen, dass die konkrete Verwendungssituation ausdrücklich zu berücksichtigen ist. Somit kann ausgehend von der Überprüfung der korrekten Funktionsweise des Messgerätes, ggf. unter Hinzunahme von Messprotokollen bzw. Aussagen des jeweiligen Mess- und Auswertepersonals, unmittelbar eine „Plausibilitätskontrolle“ für die betreffende Einzelmessung erfolgen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Messgerät TraffiStar S350 die Möglichkeit einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle - „Plausibilitätskontrolle“ - besteht. Diese beruht jedoch auf dem vom Gesetzgeber hierfür vorgesehenen Konzept einer Befundprüfung - unter ausdrücklicher Berücksichtigung der konkreten Verwendungswendungssituation im Einzelfall - und nicht auf der Verwendung von Zusatzdaten, die im eichrechtlichen Sinne lediglich metrologisch unbewertete „Hilfsgrößen“ darstellen.“
3.
Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist weder dargetan noch ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.