Rechtsbeschwerde wegen fehlender Display‑Einsicht bei Riegl FG 21‑P verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene rügte, bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21‑P sei ihr am Tatort die Einsicht in das Display mit dem angezeigten Messergebnis nicht ermöglicht worden. Das OLG Düsseldorf verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Es betont, dass kein allgemeiner Anspruch auf sofortige Display‑Einsicht besteht und Messwerte auch bei örtlich bedingter Unmöglichkeit der Einsicht verwertbar sind. Zudem war eine Rüge gegen die Beweisverwertung nicht rechtzeitig vorgebracht.
Ausgang: Rechtsbeschwerde wegen fehlender Display‑Einsicht verworfen; Messwert trotz Unmöglichkeit der Einsicht verwertbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei Messungen mit nicht‑dokumentierenden Laserhandmessgeräten besteht kein allgemeiner Anspruch des Betroffenen auf Einsichtnahme in das Display mit dem noch angezeigten Messergebnis.
Ein mit einem nicht‑dokumentierenden Laserhandmessgerät ermitteltes Messergebnis bleibt verwertbar, wenn die Einsichtnahme in das Display wegen der örtlichen Gegebenheiten am Tatort (z. B. Autobahn, Nothaltebucht) nicht möglich war.
Ein Beweisverwertungsverbot wegen unterlassener Einsichtnahme ist nur zu prüfen, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung rechtzeitig Widerspruch gegen die Beweisverwertung erhoben hat; sonst ist die Rüge präkludiert.
Der Grundsatz des fairen Verfahrens begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Anwesenheit des Betroffenen bei polizeilichen Ermittlungshandlungen zur sofortigen persönlichen Überprüfung von Messergebnissen.
Leitsatz
OWiG § 55 Abs. 1
StPO § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 1
Der Betroffene hat nach einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P keinen Anspruch auf Einsichtnahme in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis. Das Messergebnis ist auch dann verwertbar, wenn dem Betroffenen eine solche Einsichtnahme wegen der örtlichen Gegebenheiten am Tatort (hier: Messstelle an einer Autobahn) nicht ermöglicht werden konnte.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 25. April 2022, IV-2 RBs 51/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Rubrum
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der BAB 59 zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt und gegen sie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. Die Messung war mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“) durchgeführt worden.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs 2 u. 3 StPO).
Der Erörterung bedarf lediglich die in der Begründungsschrift geltend gemachte Forderung, dass dem Betroffenen bei einer Messung mit dem nicht dokumentierenden Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P ermöglicht werden müsse, das Messergebnis am Tatort durch Einsichtnahme in das Display zu überprüfen. Daran habe es hier schon deshalb gefehlt, weil es auf der Autobahn nicht möglich gewesen sei, von der Anhaltestelle zu dem Standort des Messbeamten zurückzufahren.
Der Begründungsschrift ist nicht zu entnehmen, auf welchen prozessualen Gesichtspunkt diese Beanstandung abzielt. Verfahrensrechtlich kommt allein die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes in Betracht. Daher scheitert die Rüge bereits an der mangelnden Darlegung, dass die verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 Abs. 1 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat. Zur Vermeidung der Rügepräklusion ist die Erhebung und Darlegung eines solchen Widerspruchs auch im Bußgeldverfahren erforderlich (vgl. Senat BeckRS 2019, 25099 = DAR 2020, 209; BeckRS 2022, 4715; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 4261; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5104).
Abgesehen davon hätte die Verfahrensrüge auch im Falle zulässiger Erhebung keinen Erfolg gehabt. Denn ein allgemeines Recht des Betroffenen auf Anwesenheit bei polizeilichen Ermittlungshandlungen und damit auf sofortige persönliche Überprüfung des Ermittlungsergebnisses besteht nicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. August 1997, 3 Ws (B) 427/97, bei juris).
Nach dem gesetzlich geregelten Gang des Vorverfahrens genügt es, wenn die Verdachtsgründe dem Betroffenen bei seiner Anhörung, die spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu erfolgen hat, mitgeteilt werden (§ 55 Abs. 1 OWiG, §§ 163a Abs. 1, 136 Abs. 1 StPO).
Es kann zur Förderung der Akzeptanz selbstverständlich hilfreich sein, dem Betroffenen - auf dessen Verlangen oder von Amts wegen - nach einer Messung mit dem nicht dokumentierenden Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P Einsicht in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis zu gewähren. Ein entsprechender Anspruch des Betroffenen ist indes gesetzlich nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens herleiten. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht davon ab, dass dem Betroffenen die Einsichtnahme in das Display tatsächlich ermöglicht werden konnte, was bei der Messung auf einer Autobahn in der Regel nicht der Fall ist, weil eine Rückkehr von der Anhaltestelle zum Standort des Messbeamten umständlich (je zweimal Abfahren und Auffahren) und zeitaufwendig wäre. Vorliegend befand sich der Standort des Messbeamten zudem in einer Nothaltebucht, in der die Betroffene nur im Notfall oder bei einer Panne hätte halten dürfen.
Das mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P erzielte Messergebnis ist auch dann verwertbar, wenn dem Betroffenen eine Einsichtnahme in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis wegen der örtlichen Gegebenheiten am Tatort nicht ermöglicht werden konnte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.