Letztes Wort ist höchstpersönlich – Verteidiger nicht ersetzbar
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügt im Rechtsbeschwerdeverfahren, sein Verteidiger sei in der Hauptverhandlung nicht zum letzten Wort aufgefordert worden. Das OLG Düsseldorf verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Es betont, dass das letzte Wort ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht ist und auch bei vertretener Abwesenheit nicht durch den Verteidiger ausgeübt werden kann. Fehlt der Nachweis einer Vertretungsvollmacht (§ 73 OWiG), scheidet die Rüge zudem aus; die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 473 StPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Bußgeldurteil wegen behaupteter Versagung des letzten Wortes als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zulasten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht auf das letzte Wort ist ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen und kann nicht auf einen Verteidiger übertragen werden.
Ein Verteidiger kann – auch mit Vertretungsvollmacht – nicht anstelle des Betroffenen das letzte Wort verlangen oder nach seinem Schlussvortrag dessen Stelle einnehmen.
Eine Verfahrensrüge wegen Nichtgewährung des letzten Wortes ist ausgeschlossen, wenn der Verteidiger lediglich ohne nachgewiesene Vertretungsvollmacht an der Hauptverhandlung auftritt.
Das letzte Wort soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, sich unabhängig vom Schlussvortrag des Verteidigers mit eigenen Worten abschließend zur Sache zu äußern.
Leitsatz
StPO § 258 Abs. 2
OWiG § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 3
Das letzte Wort ist ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen, das seiner Natur nach nicht übertragbar ist. Daher ist der Verteidiger - auch als bevoll-mächtigter Vertreter des abwesenden Betroffenen - weder zum letzten Wort aufzufordern noch kann er verlangen, nach seinem Schlussvortrag noch ein letztes Wort zu haben.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 30. März 2020, IV-2 RBs 47/20
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Rubrum
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h zu einer Geldbuße von 350 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.
Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden wurde und an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, hat allein beanstandet, dass seinem Verteidiger nicht das letzte Wort gewährt worden sei (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 258 Abs. 2 StPO). Diese Verfahrensrüge greift nicht durch.
Der geltend gemachte Verfahrensverstoß scheidet von vornherein aus, wenn der Verteidiger allein in dieser Eigenschaft ohne Vertretungsvollmacht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.
Der Betroffene hat nicht dargelegt, dass der Verteidiger als sein Vertreter bevollmächtigt und die schriftliche Vollmacht dem Gericht nachgewiesen war (§ 73 Abs. 3 OWiG). Aber auch wenn man hiervon zugunsten des Betroffenen ausgeht, wäre die Rüge nicht begründet.
Denn das letzte Wort ist ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen, das ihm die Möglichkeit geben soll, sich - unabhängig von dem Schlussvortrag des Verteidigers - mit seinen eigenen Worten abschließend zur Sache zu äußern. Dieses Recht ist seiner Natur nach nicht übertragbar (vgl. BGH MDR 1978, 460 bei Holtz; BayObLG VRS 61, 128; OLG Jena VRS 108, 215; KG Berlin, Beschluss vom 30. August 1999, 3 Ws (B) 436/99, bei juris; OLG Brandenburg BeckRS 2019, 5999; Ott in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 258 Rdn. 14; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 258 Rdn. 38; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 258 Rdn. 20).
Daher ist der Verteidiger - auch als bevollmächtigter Vertreter des abwesenden Betroffenen - weder zum letzten Wort aufzufordern noch kann er verlangen, nach seinem Schlussvortrag noch ein letztes Wort zu haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.