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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 RBs 32/19·26.02.2019

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bei TraffiStar S 350-Messung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h. Das OLG weist den Antrag als unbegründet und kostenpflichtig zurück, da weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt noch eine klärungsbedürftige Rechtsfrage besteht. Das Gericht betont die PTB-Zulassung des Lasermessgeräts TraffiStar S 350 als standardisiertes Messverfahren und die Unzulänglichkeit unspezifischer Beweisanträge.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten des Betroffenen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro kommt nur in Betracht, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des sachlichen Rechts geboten ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre (§ 80 OWiG).

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrags liegt nur vor, wenn der Antrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt wird und die Entscheidung daher als willkürlich anzusehen ist.

3

Ist ein Messgerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen und wurde es im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet, ersetzt diese Zulassung grundsätzlich die erneute technische Prüfung durch das Tatgericht und begründet ein antizipiertes Sachverständigengutachten.

4

Ein pauschal formulierter oder "ins Blaue hinein" gestellter Beweisantrag, der keine konkreten Umstände darlegt, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung begründen, ist rechtlich unbeachtlich und kann zurückgewiesen werden.

5

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei Rechtsbeschwerden kommt im Regelfall erst bei einer Verhängung einer Geldbuße von mehr als 100 Euro in Betracht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründetverworfen.

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung derzulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

5

II.

6

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

7

Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteilwegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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1. Soweit der Betroffene die Ablehnung eines Beweisantrags zur Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung beanstandet, belegt das Vorbringen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Gehörsverletzung liegt erst dann vor, wenn ein Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt wird und die Entscheidung daher als willkürlich angesehen werden muss (vgl. OLG Köln NStZ-RR 1998, 345; 346; OLG Karlsruhe DAR 2003, 182).

9

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Amtsgericht den Beweisantrag gestützt auf den gesetzlichen Ablehnungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2002, 176) und die Ablehnung in dem schriftlichen Urteil näher begründet hat. Das Amtsgericht hat den Antrag zutreffend mit der Erwägung abgelehnt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350 um ein standardisiertes Messverfahren handelt und sich der Beweisantrag auf den Messvorgang als solches bezieht, ohne dass Umstände geltend gemacht worden seien, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung aufkommen lassen können.

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Zudem wurde die Beweisbehauptung, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit (hier: 50 km/h) eingehalten habe, offenbar „ins Blaue hinein“ aufgestellt, so dass schon kein rechtlich beachtlicher Beweisantrag vorlag. DieBegründung des „Beweisantrags“ korreliert auch nicht mit der Beweisbehauptung, vielmehr wird dort allgemein-theoretisch geltend gemacht, dass Messungen mit dem piezoelektrischen Messgerät Traffistar S 330 nicht auswertbar seien. Bei diesem Ansatz wird die Behauptung, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit (hier: 50 km/h) eingehalten habe, indes gerade als nicht beweisbar konterkariert.

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Ist - wie hier - ein Messgerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen (antizipiertes Sachverständigengutachten) und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grundsätzlich weiterer technischer Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgerätes, enthoben. Die Zulassung ersetzt diese Prüfung. Damit sollerreicht werden, dass bei den Massenverfahren in Bußgeldsachen nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit derMessung jeweils neu überprüfen muss. Die Überprüfung und Zulassung des Messgerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen], BeckRs 2014, 15458; BeckRs 2015, 19880; OLG Frankfurt DAR 2015, 149; OLG Zweibrücken DAR 2017, 399; KG Berlin VRS 131, 308).

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2. Die Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung auf.

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In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen worden ist, um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Hamm BeckRS 2016, 118932; OLG Schleswig DAR 2017, 47; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 107260). In der vereinzelt hiervon abweichenden Rechtsprechung der ersten Instanz (vgl. AG Stralsund SVR 2017, 193; AG Heidelberg ZfSch 2018, 412) wird verkannt, dass die Standardisierung nicht erfordert, dass der Messvorgang anhand gespeicherter Daten rekonstruiert werden kann. Diese Möglichkeit besteht etwa auch nicht bei der als standardisiertes Messverfahren anerkannten Geschwindigkeitsmessung mit dem nicht dokumentierenden Lasermessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“).

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3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt erst bei einer Geldbuße von mehr als 100 Euro in Betracht.

15

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.