Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren: Verwerfung; innerer Dienstbereich eines unbegründeten Urteils
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Rechtsbeschwerde gegen ein im Bußgeldverfahren ohne Begründung ergangenes Urteil. Streitpunkt war, wann ein solches Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen hat. Der Senat verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet, da die Nachprüfung keinen nachteiligen Rechtsfehler ergab. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergab
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ohne Begründung nach § 77b Abs. 1 OWiG verlässt den inneren Dienstbereich des Gerichts, sobald der erkennende Richter die Akten zur Zustellung an die Staatsanwaltschaft anordnet (§ 41 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Akte in den Geschäftsgang gegeben ist.
Die Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die gesetzlich vorgesehene Nachprüfung gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt.
Werden keine für den Betroffenen nachteiligen Rechtsfehler festgestellt, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Eine Divergenz zwischen Senate besteht nicht mehr, wenn der andere Senat seine frühere abweichende Rechtsauffassung nicht länger vertritt.
Leitsatz
Zur Frage, wann ein Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen hat.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Rubrum
Der Senat verwirft die Rechtsbeschwerde aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 25. Februar 2021 (IV – 2 RBs 3/21). Nachdem die Vorsitzende des Bußgeldsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts mitgeteilt hat, dass der Senat an der in seinem Beschluss vom 6. September 2016 (Ss Bs 53/2016 (24/16 OWi)) vertretenen Rechtsauffassung, in Bußgeldverfahren habe das gemäß § 77b Abs. 1 OWiG nicht mit Gründen versehene Urteil den inneren Dienstbereich bereits verlassen, sobald der erkennende Richter die Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Zustellung gemäß § 41 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG angeordnet (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die Akte in den Geschäftsgang gegeben hat, nicht mehr festhält, besteht keine Divergenz mehr.