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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 RBs 215/21·02.01.2022

Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsurteil nach §74 Abs.2 OWiG verworfen

VerfahrensrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seines Einspruchs nach §74 Abs.2 OWiG und rügte fehlende Feststellungen zur ordnungsgemäßen Ladung. Das OLG Düsseldorf verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Es betont, dass bei Fehlen von Entschuldigungsgründen eine gesetzesorientierte Kurzbegründung genügt und dass Mängel der Ladung nur mit der Verfahrensrüge und vollständigem Tatsachenvortrag geltend gemacht werden können.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Verwerfungsurteil nach §74 Abs.2 OWiG als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Verwerfungsurteil nach §74 Abs.2 OWiG genügt eine an den Wortlaut der Vorschrift orientierte Kurzbegründung, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht noch ersichtlich sind.

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Voraussetzung einer Verwerfung des Einspruchs nach §74 Abs.2 OWiG ist, dass der Betroffene ordnungsgemäß geladen worden ist.

3

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden; alle hierfür maßgeblichen Umstände sind gemäß §79 Abs.3 S.1 OWiG i.V.m. §344 Abs.2 S.2 StPO darzulegen.

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Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ladung von Amts wegen zu prüfen; die Nachprüfung erfolgt nur im Rahmen der geltend gemachten Rügen und deren zulässigen Prüfungsumfang.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 2 OWiG§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 349 Abs. 2 u. 3 StPO§ 71 Abs. 1 OWiG§ 267 StPO

Leitsatz

OWiG § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 3 Satz 1

StPO  § 344 Abs. 2 Satz 2

1.

Sind bei Erlass des Verwerfungsurteils Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, genügt eine an dem Gesetzestext des § 74 Abs. 2 OWiG orientierte Kurzbegründung.

2.

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit der Verfahrensrüge geltend machen, wobei sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden müssen.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 3. Januar 2022, IV-2 RBs 215/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Die Stadt Duisburg hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 3. März 2021 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.

5

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem der Betroffene im Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben war.

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Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der insbesondere beanstandet, dass das Urteil „keine Feststellungen dazu enthält, ob der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladen worden ist.“

7

II.

8

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).

9

1.

10

Zwar beschränken sich die formularmäßigen Urteilsgründe auf die Mitteilung, dass der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden wurde, in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Diese die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 74 Abs. 2 OWiG) bestätigende Kurzbegründung reicht vorliegend indes aus.

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Da es sich bei dem Verwerfungsurteil um ein reines Prozessurteil handelt, richtet sich die Begründung nicht nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 StPO, sondern nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 34 StPO. Hierbei genügt eine formularmäßige Begründung mit dem Gesetzestext, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht wurden noch sonst ersichtlich sind (vgl. KG Berlin NZV 2009, 518, 519; BeckRS 2014, 9668; OLG Hamm BeckRS 2017, 107965; OLG Saarbrücken BeckRS 2019, 24693 Rdn. 7). So liegt der Fall hier. Der Betroffene hatte vor Erlass des Verwerfungsurteils keine Entschuldigungsgründe vorgebracht, auch nicht durch den in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger.

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Eine zwingende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, dass der Betroffene zu der Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde (vgl. statt vieler: BVerfG NZV 2005, 51; KK-Senge, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 74 Rdn. 24 m.w.N.). Diese in § 74 Abs. 2 OWiG nicht ausdrücklich angeführte Voraussetzung ergibt sich inzident daraus, dass der Vorwurf verschuldeter Säumnis grundsätzlich nur gegenüber einem Betroffenen, der zu der Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, erhoben werden kann.

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Angesichts dessen impliziert die Feststellung, dass der Betroffene in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, ohne Weiteres, dass eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt war. Es ist nicht unbedingt erforderlich, über eine an dem Gesetzestext des § 74 Abs. 2 OWiG orientierte Kurzbegründung hinaus die „ordnungsgemäße Ladung“ ausdrücklich festzustellen oder gar das Zustelldatum und die Zustellanschrift in den Gründen des Verwerfungsurteils zu bezeichnen.

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Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht relevant, ob und inwieweit das angefochtene Verwerfungsurteil Angaben zu der Ladung des Betroffenen enthält. Denn diese Voraussetzung hat das Rechtsbeschwerdegericht nicht von Amts wegen zu prüfen.

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Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung kann der Betroffene nur mit der Verfahrensrüge geltend machen, wobei sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden müssen (vgl. zu § 74 Abs. 2 OWiG: OLG Karlsruhe NZV 1996, 164; OLG Frankfurt BeckRS 2017, 136687; zu § 329 Abs. 1 StPO: OLG Hamm NStZ-RR 2005, 114; OLG Saarbrücken BeckRS 2019, 24693 Rdn. 23). Daran fehlt es hier. Die Begründungsschrift ordnet die verfahrensrechtliche Frage der ordnungsgemäßen Ladung unzutreffend der Sachrüge zu und beschränkt sich insoweit auf die Beanstandung, dass das Urteil „keine Feststellungen dazu enthält, ob der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladen worden ist.“ Der Inhalt der Zustellungsurkunde wird in der Begründungsschrift nicht mitgeteilt. Erst recht fehlt jegliches Vorbringen, dass der Betroffene an der Zustellanschrift tatsächlich nicht wohnhaft war.

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2.

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Die Sachrüge führt bei einem nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteil lediglich zu der Prüfung, ob Verfahrensvoraussetzungen fehlen oder Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. OLG Köln NZV 2002, 241; OLG Hamm NZV 2003, 396; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 74 Rdn. 48b m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall.

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III.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.