Rechtsbeschwerde in Bußgeldsache: Verfahrensrügen wegen Aktenkopien unzulässig; Hinweis auf Vorsatz nicht erforderlich
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung Rechtsbeschwerde ein, die sich auf Verfahrens- und Sachrügen stützte. Das Oberlandesgericht verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet, da die Verfahrensrügen unzulässig erhoben wurden (umfangreiche Aktenkopien statt konzentrierter Darlegung). Zudem hätte ein erneuter Hinweis auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen Vorsatzes nach Zurückverweisung nicht erfolgen müssen, da bereits in erster Instanz ein entsprechender Hinweis bzw. eine Verurteilung vorlag.
Ausgang: Rechtsbeschwerde in Bußgeldsache als unbegründet verworfen; Betroffener trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Für die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge ist eine konzentrierte, bezugnehmende Darstellung des insoweit relevanten Verfahrensstoffs erforderlich; das bloße Einkopieren nahezu des gesamten Akteninhalts genügt nicht.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht verpflichtet, aus einem unübersichtlichen, mehrfach duplizierten Konvolut selbst die relevanten Unterlagen herauszusuchen; die Rügeverbindung zu den vorgelegten Akten muss erkennbar sein.
Eine Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn eine bestimmte Beweistatsache und das zugehörige Beweismittel bezeichnet sowie dargelegt wird, welche weiteren Beweiserhebungen erforderlich gewesen wären und welches Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre.
Wurde der Betroffene bereits im ersten Durchgang wegen Vorsatzes verurteilt, bedarf es nach Zurückverweisung keiner erneuten Belehrung über die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung; die frühere Verurteilung wirkt als fortwirkender Hinweis.
Leitsatz
StPO § 265 Abs. 1, § 344 Abs. 2 Satz 2
OWiG § 79 Abs. 3
1.
Für die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge genügt es nicht, zu den Verfahrenstatsachen nahezu den gesamten Akteninhalt in die Begründungsschrift einzukopieren, statt bezogen auf die konkrete Verfahrensrüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen.
2.
Ist der Betroffene bereits im „ersten Durchgang“ wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt worden, bedarf es nach der Zurückverweisung der Sache keiner Wiederholung des Hinweises auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 21. Februar 2023, IV-2 RBs 18/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Rubrum
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IV - 2 RBs 18/23
313 Js 1176/21 OWi
StA Duisburg
In der Bußgeldsache
g e g e n
w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht … als Einzelrichter am
21. Februar 2023
auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 8. November 2022
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
b e s c h l o s s e n :
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 10. Februar 2022 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat über dieses Urteil mit Beschluss vom 30. Mai 2022 wie folgt entschieden:
1.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen aufrechterhalten.
2.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.
Am 8. November 2022 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erneut zu eine Geldbuße von 320 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, die sich auf Verfahrensrügen und die Sachrüge stützt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1.
Die von dem Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich als unzulässig, weil sie nicht in der nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form angebracht worden sind.
Die Rüge wegen Verletzung der Hinweispflicht umfasst 154 Seiten, wobei sinnfrei nahezu der gesamte Akteninhalt einkopiert worden ist. Von den 16 Seiten, die keine Aktenkopien darstellen, entfallen 13 Seiten auf jeweils wenige Zeilen umfassende Trennblätter, mit denen die nachgeheftete Ablichtung bezeichnet wird.
Bei der Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht wurde derselbe Akteninhalt mit denselben Trennblättern sinnfrei erneut in die Begründungsschrift eingefügt, so dass sich deren Papierumfang ohne Erkenntnisgewinn verdoppelt hat. Lediglich die Eingangsseite mit dem Obersatz und die beiden letzten Seiten unterscheiden sich inhaltlich von der vorherigen Verfahrensrüge.
Die mangelnde Eignung der gewählten „Gestaltung“ lässt sich exemplarisch daran ablesen, dass zu den beiden nunmehr erhobenen Verfahrensrügen jeweils die vollständige Begründungsschrift (83 Seiten) aus dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren einkopiert worden ist. Die dortigen Verfahrensrügen, die sich insbesondere gegen die Richtigkeit der Messung und die Verwertbarkeit des Messergebnisses richteten, sind für das zweite Rechtsbeschwerdeverfahren indes nicht relevant. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2022 mit eingehender Begründung die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen aufrechterhalten.
Das zweimalige Einkopieren der ihrerseits (teils doppelte) Aktenauszüge enthaltenden Begründungsschrift aus dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren hat im Übrigen zur Folge, dass sich in der vorliegenden Begründungsschrift nunmehr einige Akteninhalte in vierfacher oder gar sechsfacher Anzahl befinden.
Die unübersichtliche Begründungsschrift lässt einen Zusammenhang zwischen der jeweiligen Verfahrensrüge und den zweimal identisch einkopierten Akteninhalten weitgehend vermissen. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, sich die wenigen relevanten Unterlagen aus dem ca. 300 Seiten umfassenden Konvolut herauszusuchen und den Sachzusammenhang selbst herzustellen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, bezogen auf die konkrete Verfahrensrüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen (vgl. zur Revision: BGH NStZ 2020, 625; NStZ 2023, 127). Daran fehlt es hier.
2.
Ungeachtet dessen hätte die Rüge, dass nach der Zurückverweisung der Sache kein (erneuter) Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt ist, auch bei zulässiger Erhebung keinen Erfolg gehabt.
Das Amtsgericht hatte dem Betroffenen bereits im „ersten Durchgang“ mit der Ladung zu der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2022 einen solchen Hinweis erteilt, da nach dem Bußgeldbescheid mangels Bezeichnung der Schuldform von dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen war (vgl. OLG Bamberg DAR 2017, 383). Zudem ist der Betroffene am 10. Februar 2022 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt worden. Bei dieser Sachlage bedurfte es nach der Zurückverweisung der Sache keiner Wiederholung des Hinweises auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 363; OLG Köln NJW 1957, 473; OLG Stuttgart MDR 1967, 233; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rdn. 14). Die Verurteilung wegen einer Vorsatztat beinhaltet den unmissverständlichen und fortwirkenden Hinweis, dass der Betroffene auch im weiteren Verfahren - sei es nach Zurückverweisung der Sache, sei es in einer höheren Instanz - mit einer solchen rechtlichen Bewertung seiner Tat rechnen muss.
3.
Für die zulässige Erhebung einer Aufklärungsrüge bedarf es der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache und des zugehörigen Beweismittels. Ferner ist darzulegen, welche Umstände das Gericht zur weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen und welches Beweisergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. zu den Anforderungen: BGH NStZ 1999, 45; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 244 Rdn. 102 m.w.N.).
Auch mangels Erfüllung dieser Anforderungen erweist sich die Aufklärungsrüge als unzulässig. Der Betroffene macht geltend, das Amtsgericht habe „unterstellt“, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er sich bei der Messung innerorts befunden habe. Demgegenüber hätten die Entfernung der Messstelle von der Stadtgrenze, die Art der räumlichen Staffelung der Geschwindigkeitsbeschränkung sowie möglicherweise weitere Umstände wie Hinweisschilder der Aufklärung bedurft.
Diesem Vorbringen ist schon die Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache nicht zu entnehmen. Auch wird ein konkretes Beweismittel nicht benannt. Erst recht fehlen Darlegungen, welche Umstände das Gericht zur weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen und welches Beweisergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre.
4.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h vorliegend schon aus der Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO folgte. Auf die Wahrnehmung einer ausgeschilderten Geschwindigkeitsbeschränkung kam es nicht an. Die Messstelle befand sich in dem - nicht an der Stadtgrenze liegenden - Duisburger Stadtteil H., in dem der Betroffene ausweislich des Rubrums auch wohnhaft ist. Bei dieser Sachlage konnte das Amtsgericht auch ohne weitere Beweiserhebung den Schluss ziehen, dass dem Betroffenen das Befahren einer innerörtlichen Straße bewusst war, als sein Fahrzeug mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 88 km/h (statt erlaubter 50 km/h) gemessen wurde.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
