Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·19 Sa 113/01·22.01.2002

Gerichtsstandsbestimmung nach §36 ZPO: Landgericht Düsseldorf als zuständig bestimmt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzrecht (Verfahrensrecht)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Vollstreckungsgegenklage gegen die Beklagte wegen Vollstreckung aus einem Prozessvergleich und berief sich auf zwischenzeitliche Insolvenzeröffnung. Nach Verweisungen erklärte sich weder LG noch AG zuständig; das OLG bestimmte das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht. Das OLG entschied, §89 InsO greife nur bei konkreten Vollstreckungsmaßnahmen und die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt, wenn dieser rechtlich unbegründet ist.

Ausgang: Das OLG bestimmt das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht; §89 InsO greift nicht, da keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gerichtsstandsbestimmung nach §36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist vorzunehmen, wenn beteiligte Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

2

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gemäß §281 Abs. 2 Satz 5 ZPO entfällt, wenn der Verweisungsbeschluss keiner rechtlichen Grundlage entspricht und objektiv willkürlich ist.

3

§89 InsO begründet die ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nur für Rechtsbehelfe, mit denen die Unwirksamkeit einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme wegen Verstoßes gegen §89 Abs.1 oder 2 InsO gerügt wird.

4

Zum Begriff der Zwangsvollstreckung im Sinne des §89 InsO gehören nur Maßnahmen mit unmittelbarer Vollstreckungswirkung; vorbereitende Einzelschritte (insbesondere Zustellungen) fallen nicht darunter.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 89 InsO§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 2 InsO§ 89 Abs. 3 InsO§ 89 Abs. 1 InsO

Tenor

Das Landgericht Düsseldorf wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

2

Der Kläger hat vor dem Landgericht Düsseldorf Vollstreckungsgegenklage gegen die Beklagte erhoben, mit der er die Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26.03.2001 in dem Rechtsstreit 2 a O 78/01 geltend macht. In diesem Verfahren hatte sich die Gemeinschuldnerin u.a. verpflichtet, einen Baukran von dem Baustellengrundstück ......... zu entfernen. Der Kläger stützt seine Klage u.a. darauf, dass die Beklagte zu einer Zwangsvollstreckung nicht mehr berechtigt sei, nachdem am 05.04.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, und er mit Schreiben vom 19.04.2001 die Erfüllung des Prozessvergleichs abgelehnt habe.

3

Nach vorherigem Hinweis hat sich das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 31.10.2001 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers sowie unter Hinweis auf § 89 InsO an das Amtsgericht Düsseldorf als Insolvenzgericht verwiesen. Dieses hat sich mit Beschluss vom 06.12.2001 gleichfalls für sachlich unzuständig erklärt und dem Senat die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt.

4

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Amtsgericht Düsseldorf haben sich rechtskräftig im Sinne dieser Bestimmung für unzuständig erklärt. Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht Düsseldorf. Dem steht nicht dessen Verweisungsbeschluss vom 31.10.2001 entgegen. Zwar sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich unanfechtbar und binden gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO das Gericht, an das verwiesen worden ist. Die Bindungswirkung entfällt aber ausnahmsweise dann, wenn der Verweisungsbeschluss einer rechtlichen Grundlage entbehrt und sich daher als objektiv willkürlich erweist (vgl. nur Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 281 Rdnr. 17 m.w.N.).

5

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf als Insolvenzgericht gemäß §§ 2, 89 Abs. 3 InsO setzt voraus, dass eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorliegt und dass der Insolvenzverwalter die Unwirksamkeit dieser Vollstreckungsmaßnahme wegen eines Verstoßes gegen § 89 Abs. 1 oder 2 InsO rügt. Beides liegt nicht vor.

6

Zu den "Zwangsvollstreckungen" im Sinne der § 89 Abs. 1 und 2 InsO gehören nur solche Maßnahmen, die unmittelbare Vollstreckungswirkungen entfalten; die Einzelzwangsvollstreckung lediglich vorbereitende Handlungen, insbesondere Zustellungen, fallen nicht darunter (Müko-Breuer, InsO, 2001, § 89 Rdnr. 30; Kübler/Prütting/

7

Lüke, InsO, § 89 Rdnr. 12). Die von der Beklagten veranlasste Zustellung einer einfachen Ausfertigung des Sitzungsprotokolls vom 26.03.2001 an den Kläger stellt keine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 89 Abs. 1 und 2 InsO dar. Vollstreckungsschuldner des in dem Sitzungsprotokoll enthaltenen Vergleichs vom 26.03.2001 war nicht der Kläger, sondern die Gemeinschuldnerin. An diese ist allerdings die Zustellung, die ohnehin nur eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Handlung darstellen würde, nicht erfolgt.

8

Des weiteren gilt die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß § 89 Abs. 3 InsO nur für Rechtsbehelfe, mit denen die Unwirksamkeit einer Vollstreckungsmaßnahme wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 1 und 2 InsO gerügt wird; erfasst ist nicht nur die allein in den Gesetzesmaterialien aufgeführte Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO, sondern angesichts des weit gefassten Wortlautes der Norm alle derartigen Rechtsbehelfe (Müko-Breuer, a.a.O., § 89 Rdnr. 38; Prütting/Kübler/Lüke, a.a.O., § 89 Rdnr. 36). Dazu zählt die von dem Kläger erhobene Vollstreckungsgegenklage indes nicht. Denn sie richtet sich nicht gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme, sondern zielt auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels.

9

Mit all diesen Fragen hat sich das Landgericht Düsseldorf nicht auseinander gesetzt. Es wird dem Verfahren daher Fortgang zu geben haben.