Transportgut beschädigt: Unbegrenzte Haftung des Frachtführers bei § 435 HGB und Darlegungslast
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem/übergegangenem Recht Schadensersatz wegen eines während des Pakettransports beschädigten Messlineals. Das OLG bestätigte die Feststellungen, dass die Sendung unbeschädigt übernommen und beschädigt abgeliefert wurde. Ein Verpackungsmangel (§ 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB) schloss die Haftung nicht aus, weil er nicht kausal war. Wegen Anhaltspunkten für leichtfertige Schadensverursachung griff § 435 HGB ein; die Beklagte erfüllte ihre erweiterte Darlegungslast nicht. Die Berufung wurde zurückgewiesen; Gutachterkosten und Totalschaden wurden bejaht, ein Zurückbehaltungsrecht (Zug um Zug) verneint.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil wurde zurückgewiesen; Verurteilung blieb bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aktivlegitimation des Transportversicherers kann sich aus einer konkludenten Abtretung durch Überlassung sämtlicher Schadensunterlagen ergeben.
Ein Haftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB wegen ungenügender Verpackung setzt voraus, dass der Verpackungsmangel für den eingetretenen Transportschaden kausal geworden ist.
Die Grundsätze zur erweiterten Darlegungslast bei qualifiziertem Verschulden (§ 435 HGB) gelten regelmäßig auch bei während des Transports eingetretener Beschädigung und nicht nur bei Transportverlust.
Bestehen aufgrund des Schadensbildes Anhaltspunkte für leichtfertiges Verhalten in der Obhutszeit, muss der Frachtführer zu den Umständen der Schadensentstehung substantiiert vortragen; unterbleibt dies, kann eine unbeschränkte Haftung nach § 435 HGB eingreifen.
Gutachterkosten zur Schadensfeststellung sind nach § 430 HGB ersatzfähig, ohne dass eine vorherige Beteiligung des Frachtführers an der Begutachtung Voraussetzung ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 40 O 3/16
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 02.06.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Transportversicherer aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma A GmbH, Stadt 1 auf Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sendung (Nr. …..) zur Firma B GmbH in Stadt 2 in Anspruch.
Wegen der näheren Einzelheiten zum Sachverhalt und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben über den Zustand und die Art der Verpackung des streitgegenständlichen Pakets bei Übergabe an die Beklagte sowie bei Ablieferung bei der Empfängerin. Darüber hinaus hat es durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen über die Frage, ob ein Verpackungsmangel vorgelegen hat, Beweis erhoben.
Das Erstgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 5.274,96 € nebst Zinsen verurteilt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund einer stillschweigenden Abtretung gemäß §§ 425, 435 HGB Schadensersatz für den eingetretenen Transportschaden verlangen könne. Der Schaden sei im Obhutszeitraum der Beklagten eingetreten. Sie habe das streitgegenständliche Paket in unbeschädigtem Zustand in Empfang genommen. Dies ergebe sich aus der als Anl. K1 zur Akte gereichten Versandquittung. Die Beweisaufnahme habe aufgrund der Aussage des Zeugen C ergeben, dass der Beklagten das Transportgut – ein Messlineal – unbeschädigt übergeben worden sei. Des Weiteren sei durch die Aussagen der Zeugen D und E bewiesen, dass die Sendung in beschädigtem Zustand bei der Empfängerin abgeliefert worden sei. Die Haftung der Beklagten sei nicht aufgrund eines Verpackungsmangels gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ausgeschlossen. Der Sachverständige F habe festgestellt, dass die Beschädigung durch einen mehrfachen Anstoß von außen mit großer Intensität herbeigeführt worden sei, und der von ihm festgestellte Verpackungsmangel durch einen zum Teil zu geringen Seitenabstand zwischen Paket und Lineal nicht ursächlich für die eingetretene Beschädigung geworden sei. Auf Haftungsbegrenzungen könne sich die Beklagte nicht berufen, weil der Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sei. Die Beklagte sei ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen, indem sie zu den Umständen der Beschädigung nichts vorgetragen habe. Eine Begrenzung der Haftung sei auch nicht wegen fehlender Wertdeklaration anzunehmen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die eingetretene Beschädigung bei Deklaration als Wertpaket verhindert worden wäre. Der Schaden von 4.408,56 € ergebe sich aus der zur Akte gereichten Handelsrechnung. Darüber hinaus könne die Beklagte die Kosten der vorgerichtlichen Begutachtung ersetzt verlangen. Eine Verurteilung Zug um Zug gegen Herausgabe des Pakets nebst Inhalt sei nicht auszusprechen, weil die Herausgabe – wie die Klägerin unbestritten vorgetragen habe – aufgrund der Vernichtung des Pakets nicht mehr möglich sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine Klageabweisung erstrebt.
Die Beklagte rügt, dass das Landgericht zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt habe. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass und inwiefern die Überlassung der Schadensunterlagen zum Zwecke der Prozessführung und nicht lediglich zum Zwecke der Regulierung erfolgt sei.
Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Beklagte das Paket nebst Inhalt in unbeschädigtem Zustand in Empfang genommen habe. Die Aussage des Zeugen C reiche insofern nicht aus. Erst recht sei nicht nachgewiesen, dass das Paket im beschädigten Zustand bei der Empfängerin angeliefert worden sei. Die Aussage des Zeugen E sei unergiebig; er sei unstreitig zum Zeitpunkt der Zustellung nicht anwesend gewesen, sondern erst später vom Zeugen D benachrichtigt worden. Die Aussage des Zeugen D sei von Belastungstendenzen zum Nachteil der Beklagten geprägt. Zudem habe der Zeuge verschwiegen, dass das Loch nach der Zustellung manuell erweitert worden sei.
Eine Haftung der Beklagten sei nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ausgeschlossen, weil der Sachverständige einen Verpackungsmangel festgestellt habe. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Nachweis, dass der Verpackungsmangel nicht schadensursächlich geworden sei, nicht geführt. Ein derartiger Nachweis ergebe sich aus den Feststellungen des Sachverständigen nicht. Die an den Nachweis der fehlenden Kausalität des Verpackungsmangels zu stellenden Anforderungen seien hoch anzusetzen, weil hier das Schadensbild im Nachhinein noch verändert worden sei.
Das Landgericht sei zu Unrecht von einer unbegrenzten Haftung der Beklagten ausgegangen und habe nicht berücksichtigt, dass die Rechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit für Transportverluste entwickelt worden sei und nicht ohne weiteres auf beschädigte Pakete übertragen werden könne. Die Klägerin habe schon nicht nachgewiesen, dass das vermeintliche Loch in der Außenverpackung tatsächlich im Zeitpunkt der Zustellung vorhanden gewesen sei. In einem Fall, in dem – wie hier – das Schadensbild im Nachhinein verändert worden sei, könne sich die Klägerin auf eine vermeintliche Einlassungsobliegenheit der Beklagten nicht berufen.
Die Klägerin müsse sich ein erhebliches Mitverschulden wegen des vom Sachverständigen festgestellten Verpackungsmangels anrechnen lassen. Zudem müsse sie sich ein Mitverschulden der Empfängerin aufgrund der Verfälschung des Schadensbildes durch Erweiterung des Loches anrechnen lassen.
Die Klägerin habe darüber hinaus nicht den Nachweis eines Totalschadens geführt. Die Kosten der Begutachtung durch das Havariekommissariat G seien nicht ersatzfähig, weil es sich um ein reines Privatgutachten, das ohne Beteiligung der Beklagten eingeholt worden sei, handele.
Es hätte jedenfalls eine Zug um Zug-Verurteilung ausgesprochen werden müssen. Wie sich aus dem Hilfsantrag der Beklagten ergebe, gehe diese nach wie vor davon aus, dass das Lineal noch vorhanden sei. Auf eine Vernichtung des Lineals könne sich die Klägerin nicht zurückziehen und sei insofern nicht schutzwürdig.
Die Beklagte beantragt,
1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen;
2. hilfsweise die Beklagte Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Pakets mit der Kontrollnummer ….. nebst des darin befindlichen Meßlineals zu verurteilen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Soweit das Landgericht festgestellt habe, dass der Schaden in der Obhutszeit der Beklagten eingetreten sei, lägen keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten würden. Der Sachverständige habe festgestellt, dass der geringfügige Verpackungsmangel nicht schadensursächlich geworden und das von ihm begutachtete Schadensbild nicht mehr durch die systemtypische Inanspruchnahme eines Paketdiensttransportes erklärbar sei. Das Schadensbild spreche für eine grob „unschonliche“ Behandlung der Sendung, weshalb die Beklagte eine Einlassungsobliegenheit treffe, der sie nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus hätten die Mitarbeiter der Beklagten das Paket bewusst so abgeliefert, dass der Schaden bei der Ablieferung nicht zu erkennen gewesen sei. Das Vorliegen eines Totalschadens ergebe sich aus den Ausführungen des vorgerichtlich hinzugezogenen Sachverständigen H. Dass eine Zug-um-Zug-Verurteilung wegen der Verschrottung des Lineals nicht infrage komme, verstehe sich von selbst. Die Voraussetzungen des § 274 BGB lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Entgegen der von der Beklagten auch in 2. Instanz vertretenen Ansicht ist die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund einer zumindest konkludent erklärten Abtretung ihrer Versicherungsnehmerin durch Überlassung sämtlicher Schadensunterlagen gegeben (vgl. BGH TranspR 2008,113). Soweit die Beklagte mit der Berufung rügt, die Klägerin hätte substantiierter vortragen müssen, woraus sich die Überlassung der Unterlagen gerade zum Zwecke der Prozessführung ergebe, ist nicht ersichtlich, inwieweit ein derartiger Vortrag erforderlich sein soll. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gegen den Willen ihrer Versicherungsnehmerin mit den ihr überlassenen Unterlagen den vorliegenden Rechtsstreit führt.
2.
Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme festgestellt, dass das unbeschädigt in die Obhut der Beklagten gelangte Paket mit der Nr. ….. in beschädigtem Zustand ausgeliefert worden ist.
An diese Feststellung ist der Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten würden. Der Zeuge C konnte sich konkret und aus nachvollziehbaren Gründen an den Verpackungsvorgang erinnern und hat die Übergabe des Transportguts an die Beklagte in unbeschädigtem Zustand bestätigt. Der Zeuge D hatte ebenfalls eine konkrete Erinnerung an das seinerzeit von ihm entgegengenommene Paket. Er hat bestätigt, dass es äußerlich beschädigt gewesen sei, was er jedoch bei Annahme des Pakets nicht habe bemerken können, weil es mit der beschädigten Seite nach unten gelegt worden sei. „Belastungstendenzen“, die die Beklagte meint erkennen zu können, weil ihr die Bekundungen des Zeugen nachteilig sind, ergeben sich aus der Aussage des Zeugen D ebenso wenig wie Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Insbesondere kann dem Zeugen nicht unterstellt werden, dass er „wohlweislich“ eine manuelle Erweiterung des Lochs in der Verpackung bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht verschwiegen habe. Vielmehr ist dieser Umstand in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht vom 02.09.2016 nicht thematisiert worden, sondern erstmals in dem später vorliegenden Gutachten des Sachverständigen Dipl. Naut. F vom 18.12.2016 erwähnt worden.
3.
Die somit nach § 425 Abs. 1 HGB gegebene Haftung der Beklagten entfällt nicht nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB wegen einer ungenügenden Verpackung durch den Absender. Das Landgericht hat aufgrund des von ihm eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie aufgrund der Anhörung des Sachverständigen Dipl. Naut. F festgestellt, dass zwar ein Mangel der Verpackung darin gelegen habe, dass der Mindestseitenabstand von 5 cm von der Innenseite der Verpackung bis zum Lineal nicht eingehalten worden sei. Es stehe jedoch fest, dass dieser Verpackungsmangel nicht ursächlich für die eingetretene Beschädigung gewesen sei und diese vielmehr durch einen mehrfachen Anstoß von außen mit großer Intensität herbeigeführt worden sei. An diese Feststellung ist der Senat ebenfalls nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellung begründen und eine erneute Feststellung gebieten würden, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Sachverständige den von der Beklagten in der Berufungsbegründung angeführten Umstand, dass das Loch in der Verpackung vor Anfertigen der Fotoaufnahmen manuell erweitert worden sei, bei seiner Feststellung, dass der Schaden durch einen stumpfen Gegenstand, der mit erheblicher Krafteinwirkung auf das Paket aufgetroffen sein müsse, berücksichtigt (vgl. Seite 9,10 des Gutachtens vom 18.12.2016).
4.
Die Beklagte haftet für die Beschädigung des Transportguts nach § 435 HGB unbegrenzt. Aufgrund der festgestellten Tatsachen, dass das Paket von der Versenderin unbeschädigt eingeliefert, aber äußerlich beschädigt beim Empfänger angeliefert worden ist, sein zuvor unbeschädigter Inhalt bei Ablieferung beschädigt gewesen ist und dies auf einem äußerlichen Anstoß von großer Intensität beruht, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte bzw. die von ihr eingeschalteten Bediensteten das Transportgut während ihrer Obhutszeit in leichtfertiger Weise beschädigt haben. Es bestehen somit Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten im Sinne von § 435 HGB mit der Folge, dass sie Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung hätte machen müssen. Die beim Verlust von Transportgut bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze zur erweiterten Darlegungslast gelten regelmäßig auch bei einer während des Transports eingetretenen Beschädigung des Frachtguts (BGH NJW 2012, 3774). Dieser Darlegungslast hat die Beklagte jedoch nicht genügt.
5.
Der von der Beklagten mit der Berufung weiterhin erhobene Mitverschuldenseinwand greift nicht durch. Die Beklagte stützt den Einwand in 2. Instanz darauf, dass sich die Klägerin einen Verpackungsmangel ihrer Versicherungsnehmerin und die Verfälschung des Schadensbildes durch Erweiterung des Loches anrechnen lassen müsse. Der letztgenannte Umstand kann schon deshalb nicht zur Beschädigung des Transportguts beigetragen haben, weil es zu dem Zeitpunkt, zu dem eine mögliche manuelle Erweiterung des Lochs in der Verpackung vorgenommen worden ist, schon beschädigt war. Der Verpackungsmangel ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Naut. F, denen zu folgen ist, für die Beschädigung durch einen äußerlichen Anstoß nicht kausal geworden.
6.
Die Feststellungen des Landgerichts zum Schadensumfang und zur Schadenshöhe sind im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch das von der Klägerin vorgelegte Sachverständigengutachten der G GmbH (Anl. K2) ist in Verbindung mit der Stellungnahme der Fachfirma J vom 23.04.2015 (Anl. K3) belegt, dass es sich in Bezug auf das Meßlineal um einen Totalschaden ohne Restwert gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund reicht das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass es sich um einen Totalschaden gehandelt habe, nicht aus. In dem zur Akte gereichten Besichtigungsbericht des Sachverständigenbüros G GmbH vom 24.06.2015 ist beschrieben, dass die innenliegende Glaslamelle über die gesamte Länge gebrochen gewesen ist und sich aufgrund der Konstruktion des Meßlineals nicht austauschen ließ. Die Funktion des Meßlineals sei deshalb nicht mehr gegeben gewesen; ebenso wenig sei eine Verwertung einzelner Bauteile technisch möglich gewesen, weshalb ein Restwert nicht anzusetzen gewesen sei. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat offensichtlich versucht, eine Reparatur bei der Herstellerfirma, der Firma J, in Auftrag zu geben und das Meßlineal dort hingeschickt, wo es auch vom Sachverständigenbüro G GmbH besichtigt wurde. Die Firma J hat unter dem 23.04.2015 bestätigt, dass eine Reparaturanfrage vorgelegen hat, eine Reparatur aber technisch nicht möglich sei. All dem ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten.
Für den nach §§ 249, 252 BGB ersatzfähigen Schaden bietet die Handelsrechnung vom 20.03.2015 (Anl. K5) die Vermutung für den Marktpreis, § 429 Abs. 3 S. 2 HGB.
7.
Die Gutachterkosten sind nach § 430 HGB ersatzfähig, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte an der Schadensfeststellung beteiligt worden ist. Eine Einbeziehung des Gegners ist nicht Voraussetzung für seine Kostentragungspflicht.
8.
Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Herausgabe des beschädigten Pakets, den sie im Wege des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin geltend machen könnte. Für einen Vorteilsausgleich ist im vorliegenden Fall, in dem – wie unter 6. ausgeführt – feststeht, dass das beschädigte Transportgut keinen Restwert hat, kein Raum.
9.Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 11.10.2018 stellt im Wesentlichen eine Wiederholung ihrer vorherigen Ausführungen und Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil dar und gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 713 ZPO.
Ein Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Streitwert 2. Instanz: 5.274,96 €