Anwaltsregress: Beginn der Verjährung (§ 51b BRAO) bei verjährtem Speditionsanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm ihre früheren Rechtsanwälte auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese einen möglichen Anspruch gegen eine Spedition wegen weisungswidriger Auslieferung der Ware verjähren ließen. Das OLG verneinte eine rechtzeitige Klageerhebung, da der Regressanspruch nach § 51b BRAO drei Jahre nach Schadenseintritt verjährt war. Der Schaden tritt bei Vermögensschäden grundsätzlich bereits mit Ablauf der Verjährungsfrist des Primäranspruchs ein, auch wenn noch Ansprüche gegen andere Beteiligte bestehen. Eine Hemmung wegen höherer Gewalt (§ 203 BGB a.F.) oder ein Ausschluss der Einrede aus Treu und Glauben bzw. Sekundärhaftung griffen nicht durch.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen, weil der geltend gemachte anwaltliche Schadensersatzanspruch nach § 51b BRAO verjährt war.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verjährung des anwaltlichen Regressanspruchs nach § 51b BRAO beginnt die Frist mit dem Eintritt eines Vermögensschadens, der bereits bei Ablauf der Verjährungsfrist des vom Anwalt nicht rechtzeitig verfolgten Anspruchs eintreten kann.
Lässt ein Rechtsanwalt eine streitige Forderung des Mandanten verjähren, ist ein Schaden schon mit Fristablauf anzunehmen, weil nach der Lebenserfahrung mit der Erhebung der Verjährungseinrede durch den Schuldner zu rechnen ist.
Der Schadenseintritt wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass dem Mandanten aus demselben Lebenssachverhalt noch Ansprüche gegen weitere Personen zustehen; der Mandant ist nicht gehalten, zunächst sämtliche anderen Schuldner erfolglos in Anspruch zu nehmen, sondern kann vollen Ersatz gegen Abtretung nach § 255 BGB verlangen.
Ein bedingter Verzicht auf die Einrede der Verjährung („soweit nicht bereits Verjährung eingetreten ist“) beseitigt eine bereits vollendete Verjährung nicht.
Die Pflicht des erstbeauftragten Rechtsanwalts zur Belehrung über eigene Regresshaftung und die kurze Verjährung (Sekundärhaftung) entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig vor Fristablauf im Hinblick auf Regressfragen anderweitig anwaltlich beraten wird und der Anspruch noch verjährungshemmend gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 3 O 178/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Januar 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 €, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung geltend. Sie wirft den Beklagten vor, es versäumt zu haben, sie auf die Verjährung eines gegen die Stadt 1er Spedition A. GmbH bestehenden Schadensersatzanspruches hinzuweisen.
Die Klägerin, die in Stadt 1 einen Großhandel mit Handies und anderen elektronischen Geräten betreibt, lieferte auf Vermittlung einer Firma B. Elektronik Handelsgesellschaft mbH in Stadt 2 1.870 Handy‑Telefone zu einem Gesamtkaufpreis von 1.271.119,20 DM, abzüglich Skonto insgesamt 1.234.000,00 DM, an die Firma C. International, Stadt 3, Großbritannien. Mit der Beförderung der Handies wurde A. beauftragt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Transportvertrag mit A. von der Klägerin oder ‑ so die Beklagten ‑ von der B. geschlossen wurde.
A. beförderte die Warensendung per Luftfracht nach Manchester und lieferte die Ware am 21.06.1996 an C. aus. Entgegen einer zwischen der Klägerin und A. getroffenen, ausdrücklichen Vereinbarung händigte A. die Ware ohne vorherige Freigabe durch die Klägerin an den Empfänger C. aus. Vielmehr hatte sich A. die Ware absprachewidrig von der Vermittlerin B. freigeben lassen. Den Kaufpreis für die Ware in Höhe von 1.234.000,00 DM hatte B. zuvor von C. absprachewidrig verlangt und auch erhalten.
B. leitete nur einen Teil des erhaltenen Kaufpreises, nämlich 600.000,00 DM, an die Klägerin, weiter. Die Restzahlung in Höhe von 671.119,20 DM verweigerte sie. Daraufhin beauftragte die Klägerin die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Rechte.
Die Beklagten machten außergerichtlich durch anwaltliches Aufforderungsschreiben vom 04.07.1996 Schadensersatzansprüche gegenüber A. geltend, verfolgten diese Ansprüche aber in der Folgezeit zunächst nicht weiter. Vielmehr gingen die Beklagten gerichtlich zunächst gegen B. und deren Geschäftsführer vor und erwirkten gegen erstere am 02.06.1997 vor dem Landgericht Düsseldorf ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil auf Schadensersatzzahlung von 634.460,00 DM. Die Vollstreckung aus diesem Urteil verlief fruchtlos, weil B. in Vermögensverfall geriet. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens wurde Mitte 1998 mangels Masse abgelehnt. Der Geschäftsführer der B. ist mittlerweile unbekannten Aufenthalts.
Nachdem der Versicherungsmakler von A. mit Schreiben vom 04.12.1997 gegenüber den Beklagten in deren Eigenschaft als damalige Bevollmächtigte der Klägerin auf die Einrede der Verjährung unter der Bedingung verzichtet hatte, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten ist, wendeten sich die Beklagten mit Schreiben vom 23.07.1998 wieder an A. und nahmen diese mit Schreiben vom 1.10.1998 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 634.460,00 DM in Anspruch. Deren Versicherer berief sich mit Schreiben vom 09.11.1998 auf Verjährung.
Durch Schreiben vom 19.05.1999 kündigte die Klägerin das Mandat zu den Beklagten und beauftragte ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit ihrer weiteren Interessenwahrnehmung. Diese machten durch Anwaltsschreiben vom 14.12.1999 erstmals Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend und forderten diese gleichzeitig zur Vermeidung einer möglicherweise eintretenden Verjährung – vergeblich - zum Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede auf. Mit Anwaltsschreiben vom 15.02.2000 forderten die jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Beklagten zur Zahlung von 671.101,20 DM nebst Zinsen bis zum 29.02.2000 auf.
Die Klägerin hat mit der am 29.05.2000 beim Landgericht Wuppertal eingegangenen Klage als Schadensersatz den von B. nicht weitergeleiteten Teil des Kaufpreises verlangt. Sie hat den Beklagten vorgeworfen, sie pflichtwidrig nicht auf die drohende Verjährung des gegen A. bestehenden Schadensersatzanspruchs hingewiesen zu haben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 671.119,20 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 06.07.1996 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, es fehle bereits an einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen A.. Jedenfalls sei ein solcher Schadensersatzanspruch gegen A. noch nicht verjährt. Sie haben weiterhin die Einrede der Verjährung erhoben und zur Begründung ausgeführt, ein etwaiger gegen sie gerichteter Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung sei am 21.02.2000, also vor Erhebung der Klage im Juni 2000, verjährt gewesen. Die maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist aus § 51 b BRAO habe ihrer Meinung nach am 21.02.1997 begonnen, also an dem Tag, an welchem nach klägerischer Auffassung der etwaige Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen A. verjährt gewesen sei.
Dem wiederum hat die Klägerin ihre Rechtsauffassung entgegen gehalten, daß der Schaden infolge der Verjährung des gegen A. gerichteten Anspruchs und damit der Anspruch gegen die Beklagten nicht schon mit diesem Verjährungseintritt, sondern erst entstanden sei, nachdem festgestanden habe, daß der Anspruch gegen B. uneinbringlich geworden war. Vorher habe lediglich das Risiko eines Vermögensnachteils bestanden, welches für die Anspruchsentstehung im Sinne von § 51 b BRAO aber nicht ausreiche.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife gemäß § 51 b 1. Alt. BRAO durch. Im Einzelnen hat das Landgericht hierzu folgendes ausgeführt:
Es müsse nicht entschieden werden, ob der Klägerin gegen die Spedition A. ein, wenn auch nicht mehr durchsetzbarer, Anspruch zu stehe. Unterstellt, ein solcher Anspruch bestehe, sei die Klage unschlüssig, wenn er unverjährt sei. Dann müsse sich die Klägerin an A. halten, nicht an die Beklagten. Stehe der Klägerin gegenüber A. ein solcher Anspruch zu, sei nach § 64 ADSp spätestens am 04.03.1997, wenn nicht schon am 20.02.1997 Verjährung eingetreten. Im Moment der Vollendung der Verjährung des Anspruchs gegen die Spedition A. habe die Verjährung des Primäranspruchs der Klägerin aus pVV des Anwaltsvertrages gemäß § 51 b 1. Alt. BRAO zu laufen begonnen, da der Klägerin mit Eintritt der Verjährung ein Schaden entstanden sein. Es habe eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin vorgelegen, nicht lediglich das Risiko eines Vermögensnachteils. Wenn nämlich der Anwalt Ansprüche seines Mandanten verjähren lasse, trete damit beim Mandanten der Schaden ein. Das sei hier nicht etwa deswegen anders, weil die Beklagten gleichzeitig das Verfahren gegen die B. GmbH betrieben, die Klägerin also einen zweiten Anspruchsgegner besaß. Die Beklagten, von der Klägerin in Anspruch genommen, hätten diese auf den Anspruch gegen die B. GmbH nicht verweisen dürfen. Allenfalls seien sie berechtigt gewesen, ihre Inanspruchnahme gemäß 255 BGB von der Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die B. GmbH abhängig zu machen. Eine Verweisung auf diesen Anspruch sei nicht möglich gewesen, da dies dem Haftungsprivileg des § 19 Abs. 1 S. 2 BNot0 gleichkomme, ein Privileg, das für Anwälte nicht existiere. Würde man für die Frage des Beginns der Verjährung des Primäranspruchs nicht auf die Verjährung der gegen die Spedition A. gerichteten Forderung abstellen, sondern darauf, ob die Klägerin aus dem fraglichen Lebenssachverhalt einen anderweitigen, wirtschaftlich durchsetzbaren Anspruch besaß (mit dessen Durchsetzung die Beklagten beauftragt waren), würde dies zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Bestimmung des Verjährungsbeginns führen, da, wie der vorliegende Fall zeige, ermittelt werden müsse, wann die Drittforderung wirtschaftlich wertlos geworden sei. Der Mandant müsse stets fürchten, seinen Anwalt gegebenenfalls zu früh in Anspruch zu nehmen. Die Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des weiteren Schuldners sei kein zuverlässiges Kriterium.
Ein sogenannter Sekundäranspruch gegen die Beklagten bestehe nicht. Zwar hätten diese die Klägerin auf den Fehler, die Ansprüche gegen die Spedition A. verjähren zu lassen, hinweisen müssen. Dies gelte aber dann nicht (mehr), wenn das Mandat rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs ‑ das sei hier der 21.02.2000 gewesen ‑ wechsele und der Nachfolgeanwalt auch mit der Prüfung von Regreßansprüchen gegen den Erstanwalt beauftragt sei. Dafür stehe der Inhalt des Anwaltsschreibens vom 14.12.1999, so daß die Beklagten spätestens ab diesem Zeitpunkt die Beurteilung der Rechtslage den neuen Bevollmächtigten der Klägerin hätten überlassen dürfen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin teilt die Auffassung des Landgerichts, daß in dem Moment, als ihre jetzigen Bevollmächtigten tätig werden konnten und mit Schreiben vom 14.12.1999 Regreßansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht haben, die Pflicht der Beklagten zum Hinweis auf ein eigenes Fehlverhalten gegenüber der Klägerin entfiel, so dass ein sog. Sekundäranspruch zu keiner Haftung der Beklagten führe. Jedoch sei, so die Ansicht der Klägerin, der primäre Haftungsanspruch gegen die Beklagten im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt gewesen. Das Landgericht habe sich mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Schadenseintritts nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Verjährung des Primäranspruchs habe keinesfalls vor dem 26.06.1997 zu laufen begonnen, dem Datum der Zustellung des Teilurteils des Landgerichts Düsseldorf in der Sache der Klägerin gegen die B. (Bl. 27 GA).
Die Entscheidungsgründe würden sich vorrangig damit befassen, was die Beklagten, wenn sie von der Klägerin in Anspruch genommen worden wären, möglicherweise hätten einwenden dürfen, womit sie sich also hätten verteidigen können, nicht hingegen, was und ab wann die Klägerin hätte unternehmen können und müssen, um eine etwaige Verjährung des gegen die Beklagten gerichteten Primäranspruchs nicht eintreten zu lassen. Darauf aber, was der Mandant im Verhältnis zum Anwalt unter Berücksichtigung möglichster Schonung des Mandatsverhältnisses spätestens tun muss, um seine Ansprüche zu erhalten, komme es an.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Rechtsansicht, die Verjährung sei gem. § 203 BGB gehemmt gewesen, weil sie sich in einem unentschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe. Auf Grund der von den Beklagten ihr erteilten Auskunft, dass ein Vorgehen gegen A. zunächst nicht möglich sei, weil man zuerst gegen B. vorgehen müsse, habe sie auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertraut und sei auch bei Einsatz äußerster Sorgfalt auf Grund der Erklärungen der Beklagten daran gehindert gewesen, Ansprüche gegen diese zu verfolgen.
Weiterhin beruft sich die Klägerin darauf, dass es den Beklagten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für einen Zeitraum zwischen dem 19.05.1999 jedenfalls bis zum 30.11.1999 verwehrt gewesen sei, sich auf die Einrede der Verjährung des Primäranspruches zu berufen, weil die Beklagten entgegen ihrer, der Klägerin, Aufforderung die Handakten nicht an ihre neuen Prozessbevollmächtigten übersandt und diese nicht über den Sachverhalt einen Sachstand in Kenntnis gesetzt hätten; die Beklagten seien daher so zu behandeln, das die entsprechende Zeitspanne der Primärverjährung hinzuzurechnen ist.
Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Schadensberechnung zweitinstanzlich den C. gegenüber eingeräumten Skonto und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 634.460,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 06.07.1996 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Kaufpreisansprüche der Klägerin gegen die Firma C. C. Ltd. aus der am 21.06.1996 bewirkten Lieferung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 634.460,00 DM wegen der entgangenen Schadensersatzforderung gegenüber A. ist verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 51 b BRAO begann mit Schadenseintritt mit Ablauf des 21.02.1997 und endete mit Ablauf des 21.02.2000.
1.
Der dem Regressanspruch gegen die Beklagten zu Grunde liegende, von der Klägerin behauptete Schadensersatzanspruch gegen A. verjährte gemäß § 64 ADSp a.F. mit Ablauf des 21.02.1997.
Als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber A. kommen Vorschriften der CMR nicht in Betracht. Dieses Abkommen greift ein, wenn die Beförderung mit Kraftfahrzeugen vereinbart wurde (Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 5). Dies war vorliegend ausweislich des Air Waybill (Bl. 11 GA) nicht der Fall.
Trotz der hier gegebenen grenzüberschreitenden Luftbeförderung und trotz der Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens – sowohl Deutschland als auch Großbritannien gehören zu den Vertragsstaaten – greift Art. 18 Abs. 1 WA 1955 als Anspruchsgrundlage nicht ein. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch hiernach ist ein Güterschaden, welcher während der Luftbeförderung eintritt. Hieran fehlt es. Das Gut wurde dem bestimmungsgemäßen Empfänger unbeschädigt übergeben; die schadensursächliche Nichtbefolgung der von der Klägerin A. erteilten Weisung fand zudem außerhalb des Flughafenbereichs von Manchester statt.
Das Ausrollen und die Übergabe des Transportgutes unterliegt damit den Bestimmungen des dispositiven HGB-Transportvertragsrechts. Gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB ist deutsches Recht anzuwenden, weil sowohl A. wie auch die Klägerin ihre Hauptniederlassung in Deutschland haben und sich hier der Verladeort befindet.
Die ADSp a.F. sind Grundlage des - nach dem Vorbringen der Klägerin zwischen ihr und A. geschlossenen - Transportvertrages geworden. Die ADSp a.F. wurden auch ohne Kenntnis ihres Inhalts und ohne besonderen Hinweis auf ihre Einbeziehung in den zu schließenden Vertrag kraft stillschweigender Unterwerfung Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner des Spediteurs weiß oder wissen muss, daß dieser ausschließlich nach den ADSp arbeitet; diese Voraussetzungen waren regelmäßig als gegeben anzunehmen, wenn - wie hier die Klägerin - ein Kaufmann mit Sitz in der Bundesrepublik einen inländischen Spediteur – wie die A. - beauftragt; denn ein im Inland ansässiger Kaufmann muß wissen, daß die deutschen Spediteure ausschließlich nach den ADSp arbeiten (BGH NJW 1985, 2411, 2412).
Gemäß § 64 ADSp a.F. verjähren Ansprüche gegen den Spediteur in acht Monaten, spätestens beginnend mit der Ablieferung des Gutes, welche hier am 21.06.1996 erfolgte. Bereits mit Ablieferung des Transportgutes war die Klägerin um den Besitz an ihren Waren geschädigt, weil die Ablieferung entgegen der A. erteilten Weisung erfolgte, die Ware nur beim Empfänger zu entladen, nachdem zuvor die Zahlung an die Klägerin erfolgt ist.
Die Bestimmung des §§ 64 ADSp a.F. war auch nicht auf Grund von § 51 b Satz 2 ADSp a.F. ausgeschlossen, da nicht ersichtlich ist, dass A. oder einer ihrer leitenden Angestellten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Zeugin M., die damals bei der Firma A. beschäftigt war und die Freigabeerklärung erteilt hat, gehörte nicht zu den leitenden Angestellten von A.. Keine Partei beruft sich darauf und es ist auch sonstwie nichts dafür ersichtlich, dass A. ein grobes Organisationsverschulden zur Last fällt.
Damit war der gegen A. bestehende Anspruch jedenfalls mit Ablauf des 21.02.1997 verjährt.
Der von dem Versicherungsmakler von A. mit Schreiben vom 04.12.1997 gegenüber den Beklagten in deren Eigenschaft als damalige Bevollmächtigte der Klägerin erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung vermag hieran nichts zu ändern. Dieser Verzicht erfolgt unter der Bedingung, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten ist (Bl. 6 f. GA). Dies war jedoch am 04.12.1997 bereits der Fall.
2.
Indem die Beklagten den - unterstellten - Anspruch der Klägerin gegenüber A. verjähren ließen, verletzten sie die ihnen gegenüber der Klägerin obliegenden Pflichten des Anwaltsvertrages. Die Beklagten waren von der Klägerin umfassend und nicht allein im Hinblick auf gegenüber B. bestehende Ansprüche mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt worden. Dies belegt bereits das Schreiben der Beklagten vom 04.07.1996 (Blatt 30 ff. GA), mit welchem die Beklagten gegenüber A. Schadensersatzansprüche anmeldeten; hierüber herrscht zwischen den Parteien auch kein Streit.
A. haftete – ihre grundsätzliche Haftung zugunsten der Klägerin hier unterstellt – der Klägerin gegenüber auch nicht nur subsidiär. Die Klägerin wäre allenfalls verpflichtet gewesen, an A. ihre gegenüber B. und ggf. C. bestehenden Ansprüche gem. § 255 BGB abzutreten (vgl. Bydlinski, in: MünchKomm-HGB, Bd. 7, § 408 Rn. 110; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 422 Rn. 20).
3.
Der der Klägerin hieraus gegenüber den Beklagten erwachsene – unterstellte - Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung der Pflichten des Anwaltsvertrages ist jedoch mit Ablauf des 21.02.2000 verjährt, § 51 b BRAO.
a)
Richtet sich die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts allgemein gegen das Vermögen seines Mandanten - wie beim Verjähren lassen von Forderungen - , so tritt ein Schaden ein, sobald die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand schlechter geworden ist. Hierzu genügt es, das die Verschlechterung sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat, mag ihre Höhe auch noch nicht beziffert werden können (BGH NJW 2001, 3543, 3544).
Obwohl die Verjährung nur auf Einrede berücksichtigt wird (§ 222 Abs. 1 BGB), ist zumindest bei streitigen Ansprüchen ein Schaden schon infolge des Ablaufs der Verjährungsfrist zu bejahen, weil nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass der Schuldner zur Abwehr des erhobenen Anspruchs von der Verjährungseinrede Gebrauch machen wird (BGH a.a.O). Im vorliegenden Fall streiten die Parteien nicht darüber, dass der von der Klägerin behauptete Anspruch gegenüber A. streitig war. A. verwies die Klägerin offensichtlich an ihren (Haftpflicht-)Versicherer; der sagte nicht zu, den Anspruch erfüllen zu wollen. Anders als die Klägerin sieht der Senat keinen Anlass, in Fällen, in denen zunächst allein ein Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, einen Schadenseintritt erst dann anzunehmen, wenn sich der weitere, zunächst nicht in Anspruch genommene Gesamtschuldner auf die Verjährungseinrede beruft.
Mit der Verjährung des – zu unterstellenden - Schadensersatzanspruches gegenüber A. hat sich die Vermögenslage der Klägerin infolge der Pflichtverletzung der Beklagten im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand verschlechtert, weil sie einen - unstreitig werthaltigen - Anspruch nicht mehr durchsetzen kann, da dieser verjährt ist.
Der Mandant kann in einem solchen Fall seinen Anwalt bereits in dem Zeitpunkt, in welchem die Verjährungsfrist abgelaufen ist, auf vollen Schadensersatz Anspruch nehmen. Stehen dem Mandaten gegen weitere Personen Ansprüche zu, deren Erfüllung den geltend gemachten Vermögensnachteil ausgleichen würde, so ist der Mandant nicht auf eine Feststellungsklage gegenüber seinem Bevollmächtigten beschränkt noch kann er gar darauf verwiesen werden, zunächst einmal seine Ansprüche gegenüber allen weiteren Schuldnern geltend zu machen und erst im Misserfolgsfalle seinen Rechtsanwalt in Regress zu nehmen. Aus § 255 BGB folgt vielmehr, daß ein Schaden grundsätzlich nicht deshalb entfällt, weil dem Beschuldigten gegen einen Dritten ein Anspruch zusteht, dessen Erfüllung den geltend gemachten Vermögensnachteil ausgleichen würde (BGH NJW 1998, 749, 751; BGH NJW 1997, 2946, 2948; BGH NJW-RR 1997, 654, 655). Die Vorschrift des § 255 BGB ist - ebenso wie die Regel des Vorteilsausgleichs - Ausdruck des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots und beruht letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB (BGH NJW 1997, 1008, 1012; BGH NJW 1993, 593, 594). Es entspricht nach Treu und Glauben dem Grundgedanken dieser Vorschrift, daß die Klägerin von den Beklagten im Haftungsfall vollen Schadensersatz verlangen und diese darauf verweisen durfte, einen möglichen anderweitigen Ausgleich zu verfolgen. Der Klägerin ist bereits dadurch ein Vermögensverlust entstanden, dass sie einen wirtschaftlich leistungsfähigen Schuldner – die weltweit bekannte und tätige Spedition A. – verlor. Die Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs gegenüber B. war kein wirtschaftlich gleichwertiger Vermögensgegenstand. B.s wirtschaftliche Leistungsfähigkeit war unzweifelhaft nicht mit der von A. zu vergleichen, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass Mitte 1998 die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Die von der Klägerin B. zur Last gelegten massiven Vertragspflichtverletzungen legten die Annahme eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nahe. Beide Umstände ließen es als von vornherein fraglich erscheinen, ob die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber B. wird realisieren können, und legten es nahe, zunächst – jedenfalls auch - A. in Anspruch zu nehmen. Die Beklagten hatten die vertragliche Pflicht, die Vermögensinteressen der Klägerin hinsichtlich des ihr bei der weisungswidrigen Warenausliefererung in England entstandenen Schadens umfassend wahrzunehmen. Danach wären die Beklagten mit Rücksicht auf den Zweck des Schadensersatzes nicht unbillig belastet worden, wenn sie, nachdem A. als Schuldnerin der Klägerin ausgefallen war, der Klägerin vollen Ersatz hätten leisten müssen und es ihnen überlassen geblieben wäre, aufgrund abgeleiteter Ansprüche einen Ausgleich zu suchen.
Die abweichende Auffassung der Klägerin läuft darauf hinaus, sie als vermögensrechtlich geschädigt erst in dem Zeitpunkt anzusehen, in welchem feststeht, dass sie einen endgültigen Schaden erlitten hat, den sie auch gegenüber anderen - ihr gegebenenfalls gesamtschuldnerisch haftenden - Schuldnern nicht ausgleichen kann, weil sie erst dann in der Lage gewesen sei, gegen die Beklagten im Wege des Regresses vorzugehen. Dem vermag der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen. Das Landgericht hat völlig zu Recht darauf abgestellt, das eine solche Betrachtungsweise zu einer hohen Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Bestimmung des Zeitpunkts des Verjährungseintritts führen würde. Dies zeigt der vorliegende Fall in eindringlicher Weise. So erscheint bereits fraglich, in welchem Zeitpunkt feststand, dass die Ansprüche der Klägerin gegenüber B. als wertlos anzusehen sind. Hierbei könnte beispielsweise auf einen ersten fruchtlosen Vollstreckungsversuch, auf das Stellen des Konkursantrages, auf die Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens, auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, auf den Zeitpunkt der Überschuldung usw. abgestellt werden. Zum anderen wäre der Klägerin, ihre Rechtsansicht zu Grunde gelegt, folgerichtig erst dann ein endgültiger vermögensrechtlicher Schaden entstanden, der sie zu einem Regress gegenüber den Beklagten berechtigen würde, wenn sie nicht nur mit ihren Ansprüchen gegenüber B. ausfällt, sondern auch feststeht, dass ihr keine anderweitigen Ansprüche aus dem fraglichen Lebenssachverhalt gegenüber weiteren Schuldnern zustehen. Als solcher Anspruch kommt vorliegend ein Kaufpreisanspruch gegenüber C. in Betracht. Es steht keineswegs fest, dass die Zahlung des Kaufpreises von C. an B. Erfüllungswirkung hinsichtlich des Kaufpreisanspruches der Klägerin hatte; die Klägerin selbst geht davon aus, dass dies nicht der Fall ist (S. 9 ihre Berufungsbegründung, Bl. 163 GA). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten klagt die Klägerin gegen das Nachfolgeunternehmen der C. in England ihre vermeintlichen Kaufpreisansprüche ein (Bl. 213 GA). Nicht nur der Gesichtspunkt der Rechtsunsicherheit spricht dagegen, den Beginn der Verjährung der Regressansprüche von einer solch umfassenden vorherigen - erfolglosen - Rechtsverfolgung abhängig zu machen. Es erscheint auch nicht zumutbar, die Klägerin darauf zu verweisen, nicht nur gegenüber B. ihre Ansprüche solange zu verfolgen, bis deren Undurchsetzbarkeit feststeht, sondern auch noch vermeintliche Kaufpreisansprüche gegenüber C. und ggf. weitere, im Rahmen des fraglichen Lebenssachverhalts möglicherweise noch denkbare Ansprüche gegenüber weiteren Schuldnern geltend zu machen, bevor sie berechtigt ist, bei den von ihr mit der umfassenden Wahrnehmung ihrer Rechte betrauten Beklagten Regress zu suchen. Waren die Beklagten aber nicht berechtigt, die Klägerin hierauf zu verweisen, so hätte die Klägerin mit den Eintritt der Verjährung der - unterstellt - gegenüber A. zustehenden Ansprüche Regress gegenüber den Beklagten suchen können. Sie war berechtigt, ihren gesamten Schaden beziffert gegen die Beklagten einzuklagen Zug um Zug gegen Abtretung der ihr gegen B. und ggf. C. zustehenden Ansprüche. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der der Klägerin gegenüber A. – unterstellt - zustehende Anspruch während des vor dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahrens gegen B. verjährte (vgl. § 265 ZPO). Ob A. und B. der Klägerin gesamtschuldnerisch hafteten oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.
b)
Die Verjährung war nicht deswegen gem. § 203 BGB gehemmt, weil die Klägerin auf die Richtigkeit der ihr von den Beklagten erteilten Auskunft vertraut hat, dass ein Vorgehen gegen A. zunächst nicht möglich sei, weil man zuerst gegen B. vorgehen müsse.
An die Annahme höherer Gewalt sind strenge Anforderungen zu stellen, der Begriff entspricht im wesentlichen dem unabwendbaren Zufall i.S. des § 233 Abs. 1 ZPO a.F. Das Hindernis muss auf Ereignissen beruhen, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten, schon das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus (BGH NJW 1997, 3164). Dabei stellen Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum des Gläubigers in aller Regel noch keine höhere Gewalt dar, es sei denn, sie sind selbst bei aller vernünftigerweise zumutbaren Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen (BGH a.a.O.). Hierfür ist nichts ersichtlich. Hier liegt vielmehr der in Regressprozessen typische Sachverhalt vor, dass der Mandant auf einen unzutreffenden Rechtsrat seines Bevollmächtigten vertraut hat und ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. Hier mag der Anwalt gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung daran gehindert sein, die Verjährungseinrede zu erheben (siehe dazu sogleich). Nicht jedoch liegt hierin ein Fall höherer Gewalt.
Im Übrigen haben die Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist (also von Juni 1999 an) an der Rechtsverfolgung verhindert war, weil sie bereits anderweitig anwaltlich vertreten war (Blatt 208 GA). Bereits mit Schreiben vom 19.05.1999 führte die Klägerin gegenüber den Beklagten aus, für sie sei Herr D. in der Anwaltskanzlei E. und Partner in Stadt 1 tätig (Blatt 57 GA).
c)
Die Verjährungseinrede ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil sie gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstößt. Die Beklagte weisen zu Recht darauf hin, dass es bereits an einem substantiierten Vorbringen der Klägerin dazu fehlt, dass und aus welchen Gründen sie wegen der Nichtherausgabe der Akten gehindert gewesen sein könnte, die Ansprüche gegenüber den Beklagten in nicht verjährter Zeit geltend zu machen (Blatt 209 GA). Hierfür ist auch nichts ersichtlich, nachdem die jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin mit an die Beklagten gerichtetem Schreiben vom 15.02.2000 (Blatt 104 ff. GA) die der Klägerin vermeintlich zustehenden Schadensersatzansprüche umfassend begründet und im Einzelnen beziffert haben.
4.
Die Beklagten sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung gehindert, die Verjährungseinrede zu erheben. Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei begründetem Anlass über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruchs sowie dessen kurze Verjährung zu belehren, entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist im Hinblick auf die Regressfrage anwaltlich beraten wird (BGH NJW 2001, 3543, 3544). Von einer ausreichenden Belehrung darf der regresspflichtige Anwalt grundsätzlich ausgehen, wenn ein anderer Rechtsanwalt namens des Mandanten dessen Schadensersatzanspruch rechtzeitig angemeldet. Rechtzeitig ist diese Belehrung durch einen anderen Anwalt, wenn sie solange vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 51 b BRAO erfolgt, dass der Primäranspruch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt noch verjährungsunterbrechend gerichtlich geltend gemacht werden kann (BGH a.a.O.). Dies war vorliegend der Fall, wie das an die Beklagten gerichtete, bereits erwähnte Schreiben vom 15.02.2000 zeigt. Hierüber streiten die Parteien auch nicht.
5.
Die Klägerin stützt ihren Regressanspruch gegenüber den Beklagten nicht darauf, dass diese es versäumt hätten, rechtzeitig einen gegen einen SVS-Versicherer von A. bestehenden Anspruch geltend zu machen. Auch ist, worauf die Beklagten bereits erstinstanzlich hingewiesen haben (Blatt 55 GA), bereits nicht ersichtlich, dass A. überhaupt den SVS/RVS-Versicherungsschutz eingedeckt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 634.460,00 DM(= 324.394.24 €). Dies ist zugleich die Beschwer der Klägerin.