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Oberlandesgericht Düsseldorf·18 U 45/07·04.09.2007

Kommunale Streupflicht bei nur vereinzelter Glatteisbildung: kein Schadensersatz

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Fahrradsturz auf einem innerörtlichen Geh- und Radweg Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung der kommunalen Streupflicht. Maßgeblich war, ob die Beklagte bei der konkreten Wetterlage zu Streu- oder weitergehenden Kontrollmaßnahmen verpflichtet war. Das OLG verneinte eine Pflicht zum Streuen nach Streuplan, weil nach den Wetterdaten keine flächendeckende Vereisung, sondern allenfalls vereinzeltes Glatteis zu erwarten war. Auch eine behauptete unterlassene Stichprobenkontrolle bzw. Bodenuntersuchung war nicht unfallursächlich; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wegen fehlender Verletzung der Streupflicht zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung der kommunalen Streupflicht setzt voraus, dass eine konkrete Glättegefahrenlage bestand und die gebotenen Sicherungsmaßnahmen den Unfall verhindert hätten.

2

Besteht nach den objektiven Wetterdaten keine flächendeckende Vereisung, sondern allenfalls die Möglichkeit vereinzelter Glatteisstellen, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die Straßen und Wege nach Streuplan vorbeugend zu streuen.

3

Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde umfasst nicht die Pflicht, bei Temperaturen um den Gefrierpunkt sämtliche innerörtlichen Straßen und Wege fortlaufend auf partiell vereiste Stellen zu kontrollieren, wenn dies zu einer unzumutbaren Überdehnung der Sicherungspflichten führte.

4

Eine behauptete Verletzung einer stichprobenartigen Kontrollpflicht begründet nur dann Haftung, wenn bei pflichtgemäßer Kontrolle eine Streumaßnahme veranlasst gewesen wäre und dadurch der Unfall vermieden worden wäre (Kausalität).

5

Eine Verpflichtung der Gemeinde, zur Prognose vereinzelter Glatteisbildung den Boden (in geringer Tiefe) stichprobenartig auf Bodenfrost zu untersuchen, besteht regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 1 O 314/06

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Dezember 2006

verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

(1 O 314/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Be-

trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-

streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von

ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung der Streupflicht in Anspruch.

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In der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2006 sank die Lufttemperatur im Stadtgebiet der Beklagten bis auf circa - 4°. Im Verlauf des 16. Januar 2006 stieg die Temperatur dann auf 5° Celsius an und es viel kein Niederschlag. In der Nacht zum 17. Januar 2006 fiel die Lufttemperatur dann wieder auf etwa 1° bis 2° Celsius. In Bodennähe sank die Temperatur am späten Abend sogar bis nahe an den Gefrierpunkt, stieg dann jedoch im Verlauf der Nacht wieder an. Gegen Mitternacht setzte leichter Niederschlag ein. Mit großen Unterbrechungen regnete es dann zeitweise leicht bis 6.00 Uhr morgens. Gegen 9.15 Uhr setzte dann bei einer Lufttemperatur von etwa 3° Celsius erneut leichter bis mäßiger Regen ein.

4

Gegen 10.40 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad den mit Betonsteinen gepflasterten Fuß- und Radweg zwischen A.-Straße und B.-Straße. Die an den Weg angrenzenden Grundstücke sind unbebaut. Zu diesem Zeitpunkt war der Weg im Bereich einer Kurve vereist. Als die Klägerin diese Kurve durchfuhr, kam sie ins Rutschen. Sie stürzte und verletzte sich schwer. Sie erlitt eine Sprunggelenksluxationsfraktur mit Abbruch des hinteren Tibialkantendreiecks.

5

Wegen dieser Verletzungen begehrt die Klägerin materiellen und immateriellen Schadensersatz. Ihre materiellen Schäden spezifiziert sie wie folgt:

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1.              Haushaltsführungsschaden:                                                                      10.303,64 €

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2.              Umbaukosten Außentreppe:                                                                           900,00 €

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3.              Attestkosten:                                                                                                                       73,50 €

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4.              Mehraufwand für Textilien:                                                                                         500,00 €

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Die Klägerin hat behauptet:

11

Der von ihr zum Unfallzeitpunkt befahrene Geh- und Radweg habe eine große Verkehrsbedeutung, denn er sei schon in den frühen Morgenstunden stark frequentiert.

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Die Klägerin hat beantragt,

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                            1.

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                            die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, ein angemessenes

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                            Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000,- €, zuzüglich Zinsen

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                            in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

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                            seit dem 28. September 2006 zu zahlen;

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                            2.

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                            die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, weitere 11.777,14 €

20

                            nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-

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                            siszinssatz seit dem 28. September 2006 zu zahlen;

22

                            3.

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                            festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin,

24

                            sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu

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                            ersetzen, der ihr aufgrund des Unfalls vom 17. Januar 2006 gegen

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                            10.40 Uhr in C.-Stadt auf dem Radweg zwischen A.-Straße

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                            und B.-Straße entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht

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                            auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

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Die Beklagte hat beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

31

Sie hat behauptet, ihre Mitarbeiter hätten am 17. Januar 2006 ab 4.00 Uhr morgens eine Kontrollfahrt durch das Stadtgebiet durchgeführt; hierbei hätten sie keine Straßenglätte festgestellt.

32

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe ihre Streupflicht im vorliegenden Fall nicht verletzt, denn zum Unfallzeitpunkt habe im Stadtgebiet der Beklagten keine Wetterlage geherrscht, bei der eine konkrete Glättegefahrenlage bestanden habe.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.

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Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie die im Zentrum der Stadt gelegenen Straßen nicht ordnungsgemäß kontrolliert habe; aufgrund der Wetterlage habe die Beklagte mit Glatteisbildung rechnen müssen, da Bodenfrost geherrscht habe. Außerdem habe das Landgericht übersehen, dass sich zum Unfallzeitpunkt nicht nur auf dem hier in Rede stehenden Geh- und Radweg, sondern auch im Bereich der davor liegenden Straßen, wie zum Beispiel im Bereich der Straßenkreuzung B.-Straße/A.-Straße, Glatteis gebildet gehabt habe.

35

Die Klägerin beantragt,

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                            unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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                              1.

38

                            die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, ein angemessenes

39

                            Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000,- €, zuzüglich Zinsen

40

                            in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

41

                            seit dem 28. September 2006 zu zahlen;

42

                            2.

43

                            die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, weitere 11.777,14 €

44

                            nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-

45

                            siszinssatz seit dem 28. September 2006 zu zahlen;

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                            3.

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                            festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin,

48

                            sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu

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                            ersetzen, der ihr aufgrund des Unfalls vom 17. Januar 2006 gegen

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                            10.40 Uhr in C.-Stadt auf dem Radweg zwischen A.-Straße

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                            und B.-Straße entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht

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                            auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen

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sind.

54

Die Beklagte beantragt.

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                            die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte macht sich die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu Eigen und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach ihre Mitarbeiter am 17. Januar 2006 von 4.00 Uhr bis 8.15 Uhr stichprobenartig die Fahrbahnverhältnisse im gesamten Stadtgebiet überprüft, hierbei jedoch keine Straßenglätte festgestellt hätten. Außerdem wiederholt sie ihren Einwand, an der Unfallstelle habe auch deshalb keine Streupflicht bestanden, weil der Geh- und Radweg nur eine untergeordnete Verkehrsbedeutung habe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos.

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Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dahin entschieden, dass der Klägerin wegen des hier in Rede stehenden Unfallereignisses keine Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zustehen, weil die Beklagte diesen Unfall nicht durch eine Verletzung der Streupflicht mitverursacht hat. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine vom landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

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Aufgrund des vom Deutschen Wetterdienst im Auftrag der Klägerin erstatteten Gutachtens steht fest, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten nur an ganz vereinzelten Stellen Glatteis gegeben haben kann.

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Die Lufttemperatur (2 Meter über dem Erdboden) lag seit dem Vormittag des 16. Januar 2006 konstant über dem Gefrierpunkt. Die Temperatur in Bodennähe (5 cm

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über Grund) lag seit dem späten Abend des 16. Januar 2006 ebenfalls konstant über dem Gefrierpunkt. Schließlich war auch die Bodenoberfläche des Stadtgebiets am Morgen des 17. Januar 2007 nicht gefroren; sie wies Temperaturen um den Gefrierpunkt auf.

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Aus diesen Messdaten folgt zwingend, dass sich durch den im Verlauf der Nacht und am Morgen des 17. Januar 2006 niedergegangenen Regen im Stadtgebiet nicht flächendeckend Glatteis bilden konnte, weil die Bodenoberfläche nicht gefroren war und die Lufttemperatur in Bodennähe deutlich über dem Gefrierpunkt lag.

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Anhand der Wetterdaten ist allerdings nicht auszuschließen, dass es zum Unfallzeitpunkt an vereinzelten Stellen des Stadtgebiets Glatteis gab, weil sich der durch den mäßigen Frost in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2006 (mit Temperaturen bis  - 4° Celsius) gebildete Bodenfrost sich stellenweise noch bis zum Vormittag des 17. Januar 2006 gehalten haben kann, so dass dort dann der ab Mitternacht niedergegangene Regen gefrieren konnte. Bei der Linkskurve des von der Klägerin befahrenen Radweges handelt es sich um eine solche Stelle.

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Dieser Sachverhalt bedeutet in rechtlicher Hinsicht, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet war, am frühen Morgen des 17. Januar 2006 die Straßen und Wege nach Streuplan zu streuen, weil die Straßen und Wege nicht vereist waren.

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Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte den Unfall der Klägerin nur dann hätte verhindern können, wenn sie während der Winterzeit schon jeweils bei Boden- oder Lufttemperaturen um den Gefrierpunkt vorbeugend gestreut hätte oder wenn sie bei diesen Temperaturen auf sämtlichen innerörtlichen Straßen und Wege ständig nach partiell vereiste Stellen gesucht hätte. Eine dahingehende Verpflichtung traf die Beklagte aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht, weil den Gemeinden der damit verbundene finanzielle Aufwand nicht zugemutet werden kann.

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Gegen diese Feststellungen und zutreffenden rechtlichen Wertungen des Landgerichts wendet die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nichts Entscheidungserhebliches ein. Zu der von ihr geforderten flächendeckenden Kontrolle aller verkehrswesentlichen Straßen, Wege und Plätze des Stadtgebiets war die Beklagte aufgrund der bestehenden Streupflicht nicht verpflichtet.

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Soweit sie behauptet, die Beklagte habe in den Morgenstunden des 17. Januar 2006 auch die (grundsätzlich gebotene) Stichprobenkontrolle nicht durchgeführt, ist diese behauptete Verletzung der Kontrollpflicht nicht ursächlich für ihren Unfall geworden, weil aufgrund der Wetterdaten feststeht, dass diese Kontrolle – wäre sie durchgeführt worden – ergeben hätte, dass die Straßen und Wege grundsätzlich eisfrei sind und daher ein Streueinsatz nach Streuplan nicht durchgeführt werden muss. Somit wäre der Unfallort zum Unfallzeitpunkt auch dann nicht abgestreut gewesen, wenn die Beklagte ihrer stichprobenartigen Kontrollpflicht nachgekommen wäre (wie die Beklagte behauptet).

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Eine Verpflichtung der Beklagten, den Boden des Stadtgebiets in 5 bis 10 cm Tiefe stichprobenartig daraufhin zu untersuchen, ob der Boden gefroren ist, um abschätzen zu können, ob sich  bei einsetzendem Regen trotz der Lufttemperatur über dem Gefrierpunkt Glatteis bilden kann und wird, besteht nicht, weil auch hierdurch  die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überdehnt würde. Im Übrigen hätte diese Untersuchung ebenfalls ergeben, dass kein Bodenfrost  bestand, so dass es insoweit auch an einem Ursachenzusammenhang zwischen der von der Klägern geforderten Bodenuntersuchung und dem Unfallgeschehen fehlt.

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Der Umstand, dass einzelne Straßenanlieger in der Nähe des Unfallortes auf dem an ihrem Grundstück angrenzenden Gehwegen vereiste Stellen festgestellt hatten und daher auch ihrer Streupflicht nachgekommen waren, ist unerheblich. Jeder Anlieger hat nur den jeweils entlang seines Grundstücks verlaufenden Teil des Gehweges zu kontrollieren und bei Bedarf zu streuen. Den Anliegern ist es daher im Rahmen der Verkehrssicherung zuzumuten, diesen kleinen Streckenabschnitt des Gehweges ständig zu kontrollieren. Demgegenüber war es der Beklagten nicht zuzumuten, sämtliche Gehwege der Stadt auf stellenweise Eisglätte zu untersuchen.

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Hieraus folgt zugleich, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits ebenfalls ohne Belang ist, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass sich am Morgen des 17. Januar 2006 auch an der Straßenkreuzung B.-Straße/A.-Straße stellenweise Glatteis gebildet hatte.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

74

Ein Anlass, zugunsten der Klägerin die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens:                65.777,14 €.

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…                                                        …                                                        …