Multimodaltransport: Verzollung am Zielflughafen unterfällt dem MÜ und Haftungsbegrenzung
KI-Zusammenfassung
Ein Transportversicherer verlangte aus übergegangenem und abgetretenem Recht Ersatz für eine Sendung, die nach Ankunft in Mexiko wegen nicht rechtzeitiger Verzollung vom Zoll vernichtet wurde. Streitpunkt war, ob die Verzollung dem Luft- oder Landtransport zuzuordnen ist und ob die Haftungsbegrenzung des Montrealer Übereinkommens (MÜ) greift. Das OLG ordnete die Verzollung als beförderungsnahe Leistungsphase der Luftbeförderung zu und bejahte eine Haftung nur nach Art. 18, 22 Abs. 3 MÜ (19 SZR/kg). Ein Mitverschulden des Absenders (Art. 20 MÜ) sowie ein Haftungsausschluss wegen hoheitlichen Handelns wurden mangels Entlastung der Beklagten verneint; beide Rechtsmittel blieben erfolglos, der Tenor wurde nur klarstellend auf SZR umgestellt.
Ausgang: Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen; Haftung bleibt auf 19 SZR/kg nach MÜ beschränkt (Tenor nur klarstellend angepasst).
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem einheitlichen Multimodaltransportvertrag richtet sich die Haftung für den Schadenseintritt während einer beförderungsnahen Leistungsphase danach, welchem hypothetischen Einzelvertrag diese Phase typischerweise zuzuordnen ist.
Die Verzollung am Ankunftsflughafen ist als beförderungsnahe Leistungsphase grundsätzlich dem Pflichtenkreis des Luftfrachtführers zuzuordnen und unterfällt bei gemischter Beförderung dem Haftungsregime des Montrealer Übereinkommens.
Wird Transportgut zwecks Verzollung in ein auf dem Flughafengelände befindliches Zolllager verbracht, endet die Obhutszeit des Luftfrachtführers dadurch grundsätzlich nicht.
Die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust/Zerstörung im Anwendungsbereich der Art. 18, 22 MÜ ist der Höhe nach auf 19 SZR pro Kilogramm begrenzt, sofern keine Durchbrechungstatbestände eingreifen.
Auf hoheitliches Handeln im Zusammenhang mit der Einfuhr kann sich der Luftfrachtführer als Haftungsausschluss nicht berufen, wenn das behördliche Eingreifen durch einen Mangel der Transportdurchführung mitverursacht ist, den der Frachtführer zu vertreten hat.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 36 O 47/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 02.02.2017 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 36 O 47/16) werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin den am 23. Mai 2018 geltenden Gegenwert von 266 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds in EURO nebst 5 % Zinsen hierauf seit dem 08.06.2016 zu zahlen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 97% und die Beklagte 3%.
Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, begehrt von der Beklagten, einem Paketdienstunternehmen, aus abgetretenem und übergegangenem Recht Ersatz für den Verlust/die Beschädigung einer Sendung, welche die Beklagte von der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der A…, am 12.06.2015 in B… übernommen hat und zur C… in D…, Mexiko transportieren sollte. Die Sendung wurde zunächst mit dem Lkw über verschiedene Stationen zum Flughafen Köln transportiert und von dort über verschiedene Flughäfen zum Flughafen Guadalajara in Mexiko, wo sie verzollt werden sollte. Hiermit hatte die Klägerin die Beklagte beauftragt. Die Sendung wurde vom Zoll in Mexiko vernichtet, nachdem die Verzollung nicht innerhalb von 60 Tagen durchgeführt worden war.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 11.572 € nebst Zinsen gerichteten Klage mit Urteil vom 02.02.2017, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung und der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, in Höhe von 335,39 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte nach Art. 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 MÜ nur beschränkt hafte. Ein Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin mit ihrer Berufung sowie die Beklagte mit der Anschlussberufung.
Die Klägerin macht geltend, die Pflichten der Beklagten als Spediteurin seien getrennt von denen als Frachtführerin zu beurteilen. In Bezug auf die als Spediteurin übernommene Verpflichtung zur Verzollung des Gutes habe die Beklagte den Schaden leichtfertigt verursacht. Im Übrigen sei die Verzollung ein Teil des von der Beklagten als Frachtführerin geschuldeten Landtransportes, der schon in Deutschland begonnen habe und in Mexiko wieder aufgenommen worden sei. Insoweit gälte die Haftungsbeschränkung des MÜ nicht. Auch habe die Beklagte die Schadensursache schon vor die Übernahme des Transportgutes in die Luftfracht gesetzt, so dass § 452a ZPO keine Anwendung finde. Das Landgericht sei im Übrigen seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 11.572,00 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 08.06.2016 zu zahlen;
hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
sowie im Wege der Anschlussberufung,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie macht geltend, das Landgericht habe die Aktivlegitimation der Klägerin zu Unrecht bejaht. Eine Haftungsbefreiung nach Art. 20 MÜ greife. Nach dem 17.08.2015 habe die Beschlagnahme durch die mexikanischen Zollbehörden gegriffen und die Vernichtung der Ware nicht mehr abgewendet werden können.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung und die Anschlussberufung sind unbegründet.
Die Beklagte haftet der Klägerin für den Verlust der Sendung gemäß § 452 HGB, Art. 38 Abs. 1, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 MÜ. Eine weitergehende Haftung der Beklagten ist ausgeschlossen. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Sendung in der Obhut der Beklagten verlustig gegangen ist, dies jedoch im Rahmen eines Multimodaltransports auf der per Luftbeförderung im Sinne des Montrealer Übereinkommens (MÜ) durchgeführten Teilstrecke von Deutschland nach Mexiko. Das führt wegen der Haftungsregeln des Art. 22 MÜ und der dort vorgesehenen Haftungsbegrenzungen zu einer Haftung nach Art. 22 Abs. 3 MÜ im Gegenwert von ca. 335,39 €.
A. Berufung
1.Auf die zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Beförderungsverträge findet nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 593/2008, sog. Rom-I-VO, deutsches Sachrecht Anwendung. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich nicht, dass die Verträge mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweisen, Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 593/2008. Als Güterbeförderungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Speditionsvertrag (zu festen Kosten) anzusehen, wenn sein Hauptgegenstand – wie vorliegend – die eigentliche Beförderung des betreffenden Gutes ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2016 – I ZR 128/15 Rn 14, juris). Die Beklagte ist Beförderer im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO. Sie hat ihren Sitz in Deutschland, und hier befinden sich auch der Übernahmeort sowie der Sitz der Absenderin.
2.Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Soweit der Versicherungsnehmerin der Ersatzanspruch gegen die Beklagte zugestanden hat, ist dieser Anspruch nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG in Höhe des von der Klägerin regulierten Schadens auf diese übergegangen. Im Übrigen steht der Klägerin der Anspruch aus abgetretenem Recht zu. Die dagegen gerichteten Einwände der Anschlussberufung greifen nicht.
3.Die Parteien haben gemäß § 452 Satz 1 HGB einen Vertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln abgeschlossen. Nach dem Vortrag beider Parteien ist zwischen ihnen ein einheitlicher Vertrag geschlossen worden, der Strecken des Lufttransports sowie solche der Oberflächenbeförderung mit dem Lkw vorsah.
4.Nach § 452 S. 1 HGB unterliegt ein Vertrag über einen Multimodaltransport den §§ 407 ff. HGB, sofern anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Für eine gemischte Beförderung, die zum Teil durch Luftfahrzeuge und zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt wird, bestimmt Art. 38 Abs. 1 MÜ, dass das Montrealer Übereinkommen (MÜ) vorbehaltlich der Regelungen in Art. 18 Abs. 4 MÜ für die Luftbeförderung gilt. Demgemäß richtet sich die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust von Transportgut nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens, wenn der Schaden während der Obhutszeit des Luftfrachtführers eingetreten ist (Art. 18 Abs. 1, 3 MÜ). Nach Art. 18 Abs. 4 S. 1 MÜ umfasst der Zeitraum der Luftbeförderung grundsätzlich nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens. Erfolgt der Transport allerdings bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrages zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung so wird gemäß Art. 18 Abs. 4 S. 2 MÜ bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist.
a)Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Verlust in der Obhutszeit der Beklagten eingetreten ist.
Unstreitig ist das Transportgut in die Luftbeförderung gelangt und mit dem Flugzeug nach Mexiko transportiert worden. Weiter steht aufgrund des Beklagtenvortrages (Anlagen B 3 und B 4), dem die Klägerin auch in der Berufungsbegründung nicht entgegen getreten ist, fest, dass das Transportgut von der Beklagten am 02.07.2015 (Anlage K 6) zwecks Verzollung in das Zolllager der mexikanischen Behörden, welches sich auf dem Flughafengelände befindet, verbracht worden ist. Dort ist es nach Ablauf von 60 Tagen (also Anfang September 2015) vernichtet worden. Die Verbringung in das Zolllager hat die Obhutszeit der Beklagten nicht beendet. Der Zoll ist grundsätzlich dem Frachtführer gegenüber zum Schutz und zur Herausgabe verpflichtet (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2015, 16 U 85/15, TranspR 2015, 207). Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil zu verweisen (vgl. auch Giemulla/Schmid/Müller-Rostin, MÜ, Stand August 2016, Art. 18 Rn 52).
b)Die für den Verlust ursächliche, fehlgeschlagene Verzollung ist noch dem Lufttransport und nicht, wie die Berufung meint, dem nachfolgend vorgesehenen Landtransport zuzurechnen.
Tritt bei einem Vertrag über einen multimodalen Transport der Verlust nicht während der Beförderung, sondern während einer beförderungsnahen Leistungsphase ein, ist für die Haftung darauf abzustellen, welchem der hypothetisch geschlossenen Einzelverträge diese Phase typischerweise unterfällt. Wird die Verlustursache im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Verzollung gesetzt, kommt es darauf an, ob diese zu den Pflichten des Luft- oder Landfrachtführers gehört (BGH, Urteil vom 03.11.2005 – I ZR 352/02, juris und Urteil vom 01.12.2016 – I ZR 128/15 Rz. 30, juris). Zwar macht das MÜ über die Verzollung keine direkten Angaben, aber aus Art. 16 MÜ ist herzuleiten, dass die Verzollung dem Luftfrachtführer obliegt (Giemulla/Schmid/Müller-Rostin, MÜ, Art. 18 Rn 52; Koller, Transportrecht, 9. Auflage, Vor. Art. 1 MÜ Rn 14, Art. 18 Rn 6). Die Verzollung stellt sich in diesem Zusammenhang als beförderungsnahe vertragliche Leistungsphase innerhalb der im Rahmen des vereinbarten Multimodaltransports geschuldeten Luftbeförderung dar.
An dieser Sichtweise ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Beklagte die Verzollung aufgrund des von der Versenderin gewählten Tarifes „Expedited“ (vgl. Anlage K 2) als vertragliche Verpflichtung ausdrücklich übernommen hat. Da die Beklagte für den gesamten Multimodaltransport einschließlich der Verzollung verantwortlich war, lässt sich aus dem Umfang der Beauftragung nicht auf die Zuordnung der Verzollung zu einem bestimmten hypothetischen Einzelvertrag schließen. Würde man mit der Berufung annehmen, dass die Pflicht zur Verzollung die Beklagte sowohl in ihrer Rolle als Landfrachtführerin des Transportes zum Flughafen in Deutschland, als auch gfls. als Luftfrachtführerin und sodann wieder als Landfrachtführerin des Transportes vom Flughafen in Mexico zur Empfängerin träfe, führte dies einer Aufspaltung dieser geschuldeten Leistungspflicht mit der Folge, dass die Pflicht zur Verzollung unterschiedlichen Haftungsregimen unterfiele. Dies widerspricht dem MÜ, das, soweit es luftfrachtrechtliche Tatbestände regelt, nationales Recht verdrängt. Hat das Verhalten des Luftfrachtführers einen Schaden im Sinne der Art. 18, 19 MÜ zur Folge, haftet er ausschließlich nach diesen Vorschriften (Giemulla/Schmid/Müller-Rostin, a.a.O., Art. 16 Rn 20; Einl. zum MÜ Rn 39; Koller, a.a.O., Art. 16 Rn 4).
Vielmehr ist darauf abzustellen, dass es zu einer Ablieferung des Transportguts durch den Luftfrachtführer an den nachfolgenden Landfrachtführer nicht kommen kann, wenn dieser nicht die am Ankunftsflughafen vorzunehmende Verzollung vornimmt, weil die ordnungsgemäße Verzollung Voraussetzung für eine sich anschließende Verbringung des Transportgutes aus dem Zollbereich heraus in das Land, in das das Transportgut eingeführt werden soll und damit für die geplante Ablieferung, ist. Der Luftfrachtvertrag ist erst erfüllt, wenn der Luftfrachtführer die Güter an die empfangsberechtigte Person abgeliefert hat. Stellte der Luftfrachtführer das Transportgut lediglich zur Verzollung bereit, damit der anschließende Landfrachtführer unter Übernahme der Papiere die Verzollung durchführt, würde der Luftfrachtführer seine Obhut schon in diesem Moment aufgeben und der Landfrachtführer müsste diese übernehmen. Stehen der Einfuhr dann rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, haftete er aufgrund seiner Obhut ohne je die tatsächliche Gewalt über das Transportgut ausgeübt zu haben, welches sich im Einflussbereich des Zolls befindet. Das bedingte einen Obhutswechsel an einer Schnittstelle, bei der sich die Verantwortungsbereiche der Beteiligten nur schwer voneinander angrenzen lassen und sowohl der Luftfrachtführer als auch der Landfrachtführer Schadensursachen setzen können. Damit unterfiele, wie bereits dargelegt, ein eigentlich einheitlicher Vorgang zwei Haftungsregimen, mit der Möglichkeit, die im MÜ vorgesehene, grundsätzlich eingeschränkte Haftung des Luftfrachtführers, der im Rahmen eines Multimodalvertrages in verschiedenen Funktionen auftritt, zu unterlaufen.
Des Weiteren spricht für eine Zuordnung der Verzollung zu den Pflichten des Luftfrachtführers die Regelung des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 MÜ, die den Bereich der Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb des Flughafens bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrages zum Zwecke der Verladung, Ablieferung oder der Umladung im Zweifel dem Bereich der Luftbeförderung zuordnet. Da im Anwendungsbereich des MÜ regelmäßig die Verzollung zwischen der eigentlichen Flugzeugbeförderung und der weitergehenden Beförderung mit dem Ziel der Verladung, Auslieferung und Umladung mittels anderer Transportmittel liegt, ist zu folgern, dass das MÜ davon ausgeht, dass die Verzollung die Obhut des Luftfrachtführers nicht beenden soll.
Eine andere Sichtweise ist nicht deswegen geboten, weil, so die Berufung, § 452a HGB deswegen keine Anwendung finde, weil der Schaden vorliegend mehrere Ursachen habe. Zunächst kommt § 452a HGB nur zur Anwendung, wenn nicht gemäß § 452 HGB ein internationales Abkommen eingreift (Koller, a.a.O., § 452 HGB Rn 5).
Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass die Schadensursache schon vor dem Lufttransport im Rahmen des Landtransports gesetzt worden wäre. Der Schaden tritt nach der Rspr. des BGH (Urteil vom 17.09.2015 – I ZR 212/13 Rn 33, juris) dort ein, wo seine Ursache gesetzt worden ist. Der Schaden, die Vernichtung durch den mexikanischen Zoll, ist vorliegend verursacht worden durch die fehlgeschlagene Verzollung in Mexiko. Entweder hätten die Zollpapiere zeitgerecht vervollständigt werden müssen (vgl. Anlage B 2), um eine Einfuhr nach Mexiko innerhalb der 60 Tage-Frist zu ermöglichen, oder aber innerhalb dieser Frist hätte ein RTS-Dokument (Return to Sender) beschafft werden müssen, welches die Rückversendung nach Deutschland erlaubt hätte. Die ursprüngliche Unvollständigkeit der Zollpapiere für sich genommen hat, anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, noch keine Schadensursache gesetzt. Erst das Unterlassen der weiteren adäquaten Behandlung durch Vervollständigung der Papiere oder Ermöglichen der Rücksendung, unterstellt, diese sind der Beklagten zuzurechnen, haben dazu geführt, dass die Sendung vom mexikanischen Zoll vernichtet worden ist.
5.Gemäß Art. 22, 23 MÜ ist der Tenor klarstellend abzuändern, so dass 19 SZR pro kg (hier 14 kg) zum Tag der Urteilsverkündung geschuldet werden.
6.Anhaltspunkte für eine Versagung rechtlichen Gehörs bestehen nicht. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst.
B. Anschlussberufung
1.Die Aktivlegitimation ist aus den o.g. Gründen gegeben (vgl. oben Ziffer A. 2.).
2.Zu Recht hat das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin nach Art. 20 MÜ abgelehnt. Ein solches käme dann in Betracht, wenn die Versenderin, die der Beklagten nach Art. 16 MÜ Auskünfte zu erteilen hatte und Urkunden zur Verfügung stellen musste, die die Beklagte zur Zollabfertigung benötigte, es gegenüber der Beklagten, die die Verzollung übernommen hatte, unterlassen hätte, angeforderte Papiere zur Verfügung zu stellen oder Erklärungen zur Vorlage bei der Zollbehörde abzugeben. Dazu müsste sie in Kenntnis der fehlenden Papiere - zunächst Einfuhrdokumente, dann fehlendes RTS-Dokument - gewesen sein. Dass die Beklagte die Versenderin darauf hingewiesen hat, ergibt sich aus dem Vortrag der für ein Mitverschulden darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht. Ein einmaliger Kontakt der Beklagten mit der Versenderin, dessen genauer Inhalt unbekannt ist, genügt insoweit nicht. Soweit die Mitarbeiterin der Versenderin, die Zeugin E…, die Weisung gegeben hat, die Sendung zurück zu transportieren, hat sie mit E-Mail vom 21.08.2015 (Anlage K 13) noch vor Ablauf der 60-Tage-Frist, die am 02.07.2015 begonnen hatte (Anlage K 6), nach dem Sachstand gefragt, ohne dass bekannt ist, was die Beklagte unternommen hat. Darauf hat das Landgericht in seinem Urteil abgestellt. Weiterer Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz ist nicht erfolgt.
3.Soweit die Beklagte mit der Anschlussberufung darauf abstellt, dass bei Übergang der zur Verzollung angemeldeten Ware nach Ablauf der 60-Tage-Frist in das Eigentum des Staates Mexiko eine Vernichtung durch sie nicht mehr habe abgewendet werden können, folgt daraus kein Haftungsausschluss nach Art. 18 Abs. 2 d) MÜ, wonach hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr der Güter, das zu einem Verlust oder der Beschädigung oder Zerstörung führt, den Luftfrachtführer von seiner Haftung befreit.
Ist das hoheitliche Handeln bedingt worden durch einen Mangel in der Transportdurchführung, den der Luftfrachtführer zu vertreten hat, kann er sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen (Giemulla/Schmid/ Müller-Rostin, a.a.O., Art. 18 Rn 75; Koller, a.a.O., Art. 18 Rn 59; EBJS/Pokrant, MÜ, Art. 18 Rn. 25-30). Vorliegend hat sich die Beklagte im Verhältnis zu der Versenderin, die die Weisung zur Rückführung des Transportgutes erteilt hatte, nicht entlasten können.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob die Pflicht zur Verzollung die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Landfrachtführerin oder Luftfrachtführerin trifft, ist nicht klärungsbedürftig im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es liegt zwar keine höchstrichterliche Entscheidung vor, im Schrifttum und der Rechtsprechung bestehen aber in Bezug auf die Reichweite der Obhutshaftung des Luftfrachtführers keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Die in Bezug genommenen Entscheidungen und Kommentierungen verorten die Verzollung sämtlich im Obhutsbereich des Luftfrachtführers. Zur Abgrenzung der unterschiedlichen Haftungsbereiche im Rahmen von Multimodalverträgen hat sich der BGH in den genannten Entscheidungen umfassend geäußert, ebenso zum Ort der Schadensverursachung. Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts ist ebenfalls nicht veranlasst, da Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen vor dem Hintergrund der bereits ergangenen BGH-Rechtsprechung nicht aufzuzeigen bzw. Gesetzeslücken nicht zu schließen sind.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.572,00 €