Anwaltshaftung: Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen mit Berufshaftpflichtversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz, weil dieser Ansprüche aus behauptetem zahnärztlichem Behandlungsfehler nicht verjährungshemmend gesichert habe. Streitentscheidend war, ob Verhandlungen mit der Zahnärztin bzw. ihrer Berufshaftpflichtversicherung nach § 203 BGB die Verjährung hemmten und ob ein „Einschlafen“ der Verhandlungen vorlag. Das OLG verneinte eine Pflichtverletzung: Die Korrespondenz, einschließlich der Schadensprüfung durch den Versicherer, hemmte die Verjährung bis zur endgültigen Ablehnung am 08.11.2018, sodass eine Verjährung vor dem 18.11.2019 nicht eintreten konnte. Zudem hatte der Anwalt im August 2018 zur Klage geraten; ohne Klageauftrag fehlt es an pflichtwidriger Untätigkeit. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung wegen behaupteter Anwaltshaftung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Schadensprüfung einer Berufshaftpflichtversicherung kann nach § 203 BGB auch im Verhältnis zum Versicherungsnehmer verjährungshemmend wirken, wenn dessen Verhalten die Prüfung veranlasst bzw. fördert und der Gläubiger hierdurch von rechtzeitiger Klageerhebung abgehalten wird (§ 242 BGB).
Für die Hemmung nach § 203 BGB genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall; sie endet erst mit der Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen, insbesondere durch eine endgültige Anspruchszurückweisung.
Ein Schreiben, das eine Haftung nur „grundsätzlich“ nicht anerkennt, stellt nicht ohne Weiteres eine eindeutige und sofortige Ablehnung dar, die Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB beendet.
Ein „Einschlafen“ von Verhandlungen ist erst anzunehmen, wenn der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage spätestens zu erwarten gewesen wäre; bei übernommener Prüfung durch eine Haftpflichtversicherung können mehrmonatige Bearbeitungszeiten hinzunehmen sein.
Rät der Rechtsanwalt in unverjährter Zeit zur Klageerhebung und bittet wegen des Kostenrisikos um Rücksprache, fehlt es ohne anschließenden (unbedingten) Klageauftrag an einer Pflichtverletzung durch Untätigkeit hinsichtlich verjährungshemmender Maßnahmen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 11 O 29/21
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28.01.2022, Az. 11 O 29/21, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz aufgrund von ihr angenommener Anwaltshaftung.
Am 10.02.2014 fertigte die damalige Zahnärztin der Klägerin, Frau Dr. A., Röntgenaufnahmen des kompletten Gebisses der Klägerin an. Auf diesen war am Zahn 46 eine apikale Aufhellung der mesialen Wurzel zu sehen. Nachdem die Klägerin bei Frau Dr. A. abermals vorstellig geworden war, da ein Stück des Zahns 46 abgebrochen war, entfernte diese am 10.03.2014 die scharfen Kanten am Zahn 46 und baute eine Füllung auf. Die Klägerin blieb bis 02.05.2014 in Behandlung bei Frau Dr. A.. Anschließend kam es im Jahr 2015 zu einem Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Ärztekammer, in dessen Verlauf auch Frau Dr. A. unter dem 04.09.2015 eine Stellungnahme abgab, wobei streitig ist, ob sich dieses Schlichtungsverfahren auf die streitgegenständliche Behandlung bezog. Der Beklagte wurde von der Klägerin im Jahr 2017 als Rechtsanwalt zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines etwaigen Behandlungsfehlers gegen Frau Dr. A. beauftragt. Hierfür zahlte die Klägerin dem Beklagten einen Kostenvorschuss in Höhe von 350,00 EUR. Mit Schreiben vom 19.12.2017 machte der Beklagte im Namen der Klägerin deren Ansprüche gegenüber Frau Dr. A. geltend, woraufhin von deren damaligem Rechtsanwalt deren Berufshaftpflichtversicherung eingeschaltet wurde. Diese forderte mit ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 02.01.2018 einen Nachweis hinsichtlich der behaupteten Ersatzansprüche an. Sodann forderte der Beklagte mit Schreiben vom 31.01.2018 Frau Dr. A. zur Überlassung der entsprechenden Krankenakte auf, was diese mit undatiertem Schreiben, das dem Beklagten am 16.02.2018 zuging (im Folgenden bezeichnet als „Schreiben vom 16.02.2018“), auch tat. Mit Schreiben vom 10.04.2018 sowie nochmals mit Schreiben vom 08.05.2018 bat der Beklagte Frau Dr. A. um Übersendung des Schreibens der Zahnärztekammer Nordrhein vom 14.04.2016, aus dem sich das Ergebnis des bereits durchgeführten Schlichtungsverfahrens ergeben sollte. Dem kam Frau Dr. A. mit Schreiben vom 09.05.2018 nach. Nachdem der Beklagte Frau Dr. A. mit Schreiben vom 05.06.2018 um weitere Unterlagen gebeten hatte, antwortete für diese mit Schreiben vom 18.06.2018 der nunmehr von Frau Dr. A. beauftragte Rechtsanwalt B.. Diesen forderte der Beklagte mit Schreiben vom 22.06.2018 und nochmals mit Schreiben vom 02.07.2018 erfolglos zur Übersendung weiterer Unterlagen auf. Mit Schreiben vom 02.10.2018 an Rechtsanwalt B. forderte der Beklagte von Frau Dr. A. ein Anerkenntnis der Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach. Mit anwaltlichen Schreiben vom 08.11.2018 wies Frau Dr. A. sodann jegliche Schadensersatzansprüche zurück und stellte Klage anheim. Mit Schreiben vom 05.08.2019 kündigte der Beklagte sein Mandat gegenüber der Klägerin. Am 02.09.2019 beauftragte die Klägerin den Rechtsanwalt C. mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen Frau Dr. A.. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.01.2021 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.246,19 EUR sowie mit anwaltlichen Schreiben vom 07.01.2021 zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR auf. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin hat behauptet, dass Frau Dr. A. sie nicht über die apikale Aufhellung an der medialen Wurzel des Zahns 46 informiert habe. Hätte sie dies getan, hätte die Klägerin sofort eine Behandlung zur Erhaltung des Zahns eingehen können. Im Februar 2014 sei die Zahnextraktion noch vermeidbar gewesen. Aufgrund finanzieller Probleme habe sie im Folgenden zunächst nicht einen weiteren Zahnarzt aufsuchen können, um ihre Zahnschmerzen untersuchen zu lassen. Nachdem sie über ein Jahr unter erheblichen Schmerzen gelitten habe und den Zahn kaum zum Essen habe verwenden können, habe sie am 15.04.2015 den Zahnarzt Dr. D. aufgesucht, der am 07.08.2015 den nicht mehr erhaltungswürdigen Zahn 46 extrahiert habe. Für seine Behandlungsleistungen habe Dr. D. der Klägerin insgesamt 3.006,04 EUR in Rechnung gestellt, wovon 1.609,85 EUR durch die Krankenversicherung der Klägerin übernommen worden seien. Sie ist der Ansicht, dass ihr gegen Frau Dr. A. ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR zugestanden hätte. Ihre Ansprüche gegen Frau Dr. A. seien aber nach entsprechender Kenntniserlangung im Jahr 2015 am 31.12.2018 verjährt, da der Beklagte keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen habe.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass kein Behandlungsfehler durch Frau Dr. A. vorliege, da diese die Klägerin am 17.02.2014 über den Röntgenbefund und die Notwendigkeit einer entsprechenden Behandlung informiert habe. Eine geplante Revision der Wurzelfüllung habe deshalb nicht stattgefunden, da die Klägerin weitere Termine nicht wahrgenommen habe. Das im Jahr 2015 eingeleitete Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Ärztekammer habe jedenfalls auch die streitgegenständliche Behandlung zum Gegenstand gehabt. Er ist der Ansicht, dass die Ansprüche der Klägerin gegen Dr. A. jedenfalls nicht verjährt seien, bevor sein Mandat für die Klägerin beendet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.01.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 611, 675, 280 BGB habe, da mögliche Ansprüche der Klägerin gegen Frau Dr. A. jedenfalls nicht in dem Zeitraum verjährt seien, in dem der Beklagte die Klägerin außergerichtlich vertreten habe. Mögliche Ansprüche der Klägerin gegen Frau Dr. A. seien aufgrund der durchgeführten Verhandlungen jedenfalls nicht vor dem 18.11.2019 verjährt. Da die Klägerin bereits nach ihrem Vortrag frühestens im Jahr 2015 durch die Weiterbehandlung bei Dr. D. Kenntnis von solchen Umständen erlangt habe, die möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen Frau Dr. A. begründen könnten, habe die Verjährung gemäß § 199 BGB mit Schluss des Jahres 2015 begonnen. Der Lauf der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB sei durch die durchgeführten Verhandlungen gemäß § 203 BGB für den Zeitraum vom 22.12.2017 bis zum 08.11.2018 gehemmt gewesen. Ab dem Schreiben vom 19.12.2017 sei es zwischen dem Beklagten und Frau Dr. A. beziehungsweise deren Anwalt und Haftpflichtversicherer zu einem regelmäßigen Schriftverkehr über etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen Frau Dr. A. gekommen. Insbesondere das Schreiben der Berufshaftpflicht vom 02.01.2018, in welchem eine Schadensbearbeitung angekündigt wurde, sei trotz des Bestreitens einer Haftung als Aufnahme von Verhandlungen zu werten, die auch Frau Dr. A. zuzurechnen sei. Der weitere Schriftwechsel habe der Vervollständigung und Erörterung der den möglichen Haftungsfall betreffenden ärztlichen Dokumentation gedient. Insofern habe es einen beständigen Austausch über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen gegeben. Es sei zudem nicht zu einem Einschlafen der Verhandlungen gekommen. Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches Einschlafenlassen sei dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäume, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen. Jedenfalls bis zum 18.06.2018 habe Frau Dr. A. beziehungsweise ihr damaliger Rechtsanwalt B. auf die Schriftsätze des Beklagten zeitnah reagiert. Soweit auf die Schreiben des Beklagten vom 22.06.2018 und 02.07.2018 keine Reaktion von Frau Dr. A. erfolgt sei und erst auf das Schreiben des Beklagten vom 02.10.2018 durch Frau Dr. A. mit anwaltlichen Schreiben vom 08.11.2018 jegliche Schadensersatzansprüche zurückgewiesen worden seien, sei auch für diesen Zeitraum kein Einschlafen der Verhandlungen anzunehmen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass gerade in solchen Fällen, in denen eine Haftpflichtversicherung die Prüfung möglicher Ansprüche übernommen habe, es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass eine solche Prüfung oft mehrere Monate dauern könne. Dies gelte insbesondere in Fällen eines möglichen ärztlichen Behandlungsfehlers, da eine solche Prüfung aufgrund der komplexen Problemstellung häufig die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen erfordere. Nach Treu und Glauben habe der Beklagte insofern davon ausgehen dürfen, dass mögliche Ansprüche nach wie vor von der Gegenseite geprüft würden. Hierfür spreche auch, dass zwischen dem Schreiben des Beklagten vom 02.10.2018 und dem anwaltlichen Schreiben von Frau Dr. A. vom 08.11.2018 eine Zeitspanne von über einem Monat liege. Offensichtlich sei zu dem Zeitpunkt auch Frau Dr. A. nicht davon ausgegangen, dass die Verhandlungen eingeschlafen seien, sondern dass noch eine abschließende Prüfung der möglichen Ansprüche erfolgen müsse, die sodann mit anwaltlichem Schreiben endgültig zurückgewiesen worden seien. Die Verhandlungen hätten mit der endgültigen Zurückweisung möglicher Ansprüche am 08.11.2018 geendet. Unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von drei Tagen hinsichtlich des die Verhandlungen einleitenden Schreibens vom 19.12.2017 sei die Verjährung über einen Zeitraum von 321 Tagen gehemmt gewesen, und mögliche Ansprüche der Klägerin gegen Frau Dr. A. hätten nicht vor dem 18.11.2019 verjähren können. Zu diesem Zeitpunkt sei das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien aber bereits beendet gewesen, da der Beklagte mit Schreiben vom 05.08.2019 sein Mandat gegenüber der Klägerin gekündigt und die Klägerin bereits am 02.09.2019 den Rechtsanwalt C. mit der weiteren Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen Frau Dr. A. beauftragt habe.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
Zur Begründung führt sie an, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin sei in ihren Rechten verletzt, da das Gericht Rechtsnormen im Bereich des Verjährungsrechts materiell-rechtlich nicht richtig angewandt habe. Das Landgericht habe ohne weitere Begründung und Subsumtion des Einzelfalls ausgeführt, dass die Mitteilung der Haftpflichtversicherung vom 02.01.2018 der Frau Dr. A. zuzurechnen sei. Es fehle an einer Würdigung der nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für eine solche Annahme erforderlichen Umstände, die vom Beklagten auch nicht vorgebracht worden seien. Inhaltlich gehe es um die Frage von Verhandlungen mit Frau Dr. A. und nicht mit der Versicherung. Jene habe aber mit Schreiben vom 16.02.2018, mit dem sie auch die Krankenakte übermittelt habe, erklärt, dass sie grundsätzlich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht anerkenne. Dieser Erklärung sei zu entnehmen, dass sie bereits damals jegliche Haftung abgelehnt habe, so dass aus objektiver Sicht kein Grund auf hoffnungsvolle Verhandlungen ab dem 16.02.2018 mehr bestanden habe. Es sei bereits damals die Klageerhebung zur Unterbrechung des Verjährungslaufs angezeigt gewesen. Frau Dr. A. habe für sich alleine – eigenständig und ohne Beteiligung ihrer Haftpflichtversicherung – eine Mandatierung des Rechtsanwalts B. vorgenommen. Auch dies sei ein Indiz, dass das Verhalten der Versicherung der Frau Dr. A. nicht zuzurechnen sei. Spätestens jedoch mit Ablauf der vom Beklagten am 22.06.2018 gesetzten Frist bis zum 29.06.2018 sei klar gewesen, dass es keine Verhandlungen geben würde. Selbst wenn man vorsorglich Verhandlungen zwischen dem 02.01.2018 bis zum 30.06.2018 annähme, wäre der Verjährungsablauf nur für sechs Monate und keinesfalls bis zur Mandatsniederlegung am 05.08.2019 gehemmt gewesen.
Weder Frau Dr. A. noch ihr Rechtsanwalt B. hätten jemals ernsthafte Verhandlungsbereitschaft zu erkennen gegeben, was der Beklagte ausweislich der nachfolgenden Passage in seinem Schreiben an die Klägerin vom 27.08.2018 auch selbst so gesehen habe: „In Ihrer Arzthaftungssache hat der Gegenanwalt ebenfalls nicht mehr reagiert, so dass wir nunmehr, wenn Sie Ihre Ansprüche durchsetzen wollen, eine Klage einreichen müssten.“ Insoweit sei von eingeschlafenen Verhandlungen auszugehen. Das völlig überraschende Anwaltsschreiben vom 08.11.2018 ändere nichts daran, dass kein Meinungsaustausch über die Forderung stattgefunden habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28.01.2022, Az. 11 O 29/21, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
1. 1.396,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. 350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. 492,54 EUR an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 611, 675, 280 BGB verneint.
1.
Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen Frau Dr. A. nicht während des Mandatsverhältnisses der Parteien verjährt sind.
Gleichfalls zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass aufgrund der über den Streitgegenstand der Zahnbehandlung durchgeführten Verhandlungen jedenfalls nicht vor dem 18.11.2019 eine Anspruchsverjährung eingetreten ist und dass die nach klägerischem Vortrag frühestens mit dem Schluss des Jahres 2015 begonnene Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen Frau Dr. A. über den Ablauf der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB am 31.12.2018 hinaus bis zur Beendigung des Mandats mit Kündigungsschreiben vom 05.08.2019 nicht eingetreten ist, da durch die durchgeführten Verhandlungen gemäß § 203 BGB für den Zeitraum vom 22.12.2017 bis zum 18.11.2019 eine Hemmung vorlag und der Zeitraum der Hemmung zur Regelverjährungsfrist hinzuzurechnen ist.
Ohne Erfolg bleibt insofern der Einwand der Klägerin, dass auf ein Verhalten der Berufshaftpflichtversicherung der Zahnärztin nicht abgestellt werden könne, da es allein um die Verhandlungen der Klägerin mit der Zahnärztin gehe und diese mit Schreiben vom 16.02.2018 jegliche Haftung abgelehnt habe.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Schadensprüfung einer Berufshaftpflichtversicherung zur Verjährungshemmung hinsichtlich des zu prüfenden Ersatzanspruchs gegenüber dem Ersatzpflichtigen nicht nur dann geeignet, wenn eine Regulierungsvollmacht des Versicherungsnehmers vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2005 – VII ZR 158/03 , BGHZ 162, 86-98), sondern auch das Verhalten des vollmachtlosen Versicherers, das den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung der Schadensersatzklage abgehalten hat, muss sich der Schuldner nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB entgegenhalten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.1981 – IVa ZR 196/80, juris Rn. 13 m.w.N.). Die mit ihrer Berufshaftpflicht geführten Verhandlungen der Klägerin wirkten sich vorliegend daher auch im Verhältnis zu Frau Dr. A. verjährungshemmend aus, zumal diese selbst es war, die ihre Berufshaftpflichtversicherung wegen der von der Klägerin erhobenen Forderungen mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2017 eingeschaltet hatte.
Wenn zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzverpflichteten oder seinem Versicherer Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, dauert die Hemmung an, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, wobei insoweit jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall genügt, sofern nicht sofort eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird.
Entgegen der mit der Berufung vorgebrachten Würdigung hat Frau Dr. A. mit ihrem Schreiben vom 16.02.2018 im Übrigen auch keine eindeutige Ablehnung einer Ersatzpflicht zum Ausdruck gebracht. Soweit sie nämlich erklärt hat, eine Haftung „grundsätzlich“ nicht anerkennen zu können, bringt dies entweder zum Ausdruck, dass eine Haftung jedenfalls nicht ausnahmslos abgelehnt wird, d.h. insbesondere z.B. dann nicht, wenn sich die Berufshaftpflicht zu einer Schadensübernahme bereiterklären sollte, oder dass nicht sie selbst, sondern ein Dritter (z.B. in Gestalt der bereits befassten Berufshaftpflicht) zur Anerkennung einer Haftpflicht befugt sein solle. Insofern ist zudem zu berücksichtigen, dass Frau Dr. A. die Prüfung ihrer Berufshaftpflicht aktiv gefördert hat, indem sie auf entsprechende Aufforderung der Klägerin die Behandlungsdokumentation zur Verfügung stellte und indem sie selbst den möglichen Haftungsfall der Versicherung angezeigt hatte.
Ohne Erfolg bleibt die Berufung der Klägerin auch mit ihrem Einwand, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verhandlungen auch bis zum Schreiben der Bevollmächtigten der Frau Dr. A. vom 08.11.2018 nicht „eingeschlafen“ seien. Dem Landgericht ist vielmehr dahingehend zuzustimmen, dass ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches Einschlafenlassen erst dann anzunehmen ist, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen. Das Landgericht hat zum einen zutreffend gewürdigt, dass jedenfalls bis zum 18.06.2018 auf die Schriftsätze des Beklagten durch Frau Dr. A. bzw. ihren damaligen Rechtsanwalt B. zeitnah reagiert worden ist und dass zum anderen die ausgebliebene Reaktion auf die Schreiben des Beklagten vom 22.06.2018 und 02.07.2018 im Hinblick auf die erst auf das Schreiben des Beklagten vom 02.10.2018 mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2018 dann endgültig erfolgte Zurückweisung jeglicher Schadensersatzansprüche bis dahin die Annahme eines Einschlafens der Verhandlungen noch nicht rechtfertigt. Das Landgericht hat insoweit berechtigterweise darauf abgestellt, dass gerade in solchen Fällen, in denen eine Haftpflichtversicherung die Prüfung möglicher Ansprüche übernommen hat, mit einer durchaus mehrmonatigen Prüfung zu rechnen ist, zumal wenn es um die komplexe Frage eines möglichen ärztlichen Behandlungsfehlers geht. Es ist insofern rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der Beklagte bis zum Erhalt des gegnerischen Schreibens vom 08.11.2018 nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass mögliche Ansprüche nach wie vor von der Gegenseite geprüft würden.
Dem anwaltlichen Schreiben vom 08.11.2018 kommt dabei auch insofern ein entscheidender Erklärungswert zu, als für ein solches überhaupt keine Veranlassung bestanden hätte, wenn Frau Dr. A. bereits vorher von einer Beendigung der Verhandlungen durch entsprechendes „Einschlafen“ ausgegangen wäre.
Dem Landgericht ist danach zuzustimmen, dass die Verhandlungen erst mit der end-gültigen Zurückweisung möglicher Ansprüche am 08.11.2018 endeten und dass unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von drei Tagen hinsichtlich des die Verhandlungen einleitenden Schreibens vom 19.12.2017 ein Hemmungszeitraum von 321 Tagen in Rede steht, aufgrund dessen mögliche Ansprüche der Klägerin gegen Frau Dr. A. nicht vor dem 18.11.2019 hätten verjähren können, so dass insofern bei der Beendigung des Mandatsverhältnis zwischen den Parteien durch Kündigungsschreiben des Beklagten vom 05.08.2019 auch noch keine Verjährung eingetreten war.
2.
Neben der zutreffenden landgerichtlichen Verneinung einer Pflichtverletzung des Beklagten nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Klageabweisung im Ergebnis auch deshalb als richtig, da die Klage sich im Hinblick auf das von der Klägerin vorgetragene Schreiben des Beklagten an sie vom 27.08.2018 bereits als unschlüssig darstellt, da der Beklagte ihr insofern jedenfalls in unstreitig unverjährter Zeit zur Klage geraten und eine weitere Rücksprache hierzu im Hinblick auf das Kostenrisiko wegen nicht gegebener Rechtschutzversicherung erbeten hatte. Soweit die Klägerin auf diesen anwaltlichen Rat keinen unbedingten Klageauftrag erteilt hat, kann sie dem Beklagten auch keine Pflichtverletzung dergestalt vorwerfen, dass mögliche Ansprüche der Klägerin gegen Frau Dr. A. wegen pflichtwidriger Untätigkeit des Beklagten verjährt seien. Ohne Belang ist es insofern, dass der Rat des Beklagten zur Klage im Schreiben vom 27.08.2018 sich noch auf keinen bestimmten Klagebetrag bezog, denn die von ihm erbetene Rücksprache im Hinblick auf das Kostenrisiko musste sich bei verständiger Würdigung auch zu diesem Punkt erst noch verhalten, da ggf. eine kostengünstigere Teilklage mit der Klägerin zu erörtern gewesen wäre.
3.
Im Hinblick auf die vorstehenden Gründe bot das nicht nachgelassene Vorbringen der Klägerin, das sie persönlich mit ihrer E-Mail vom 10.04.2023 und ihrem Telefax vom 06.04.2023 gegenüber dem Senat angebracht hat, – ungeachtet ihrer nicht gegebenen Postulationsfähigkeit – schon sachlich keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
4.
Soweit der Klägerin schon dem Grunde nach kein Anspruch auf den begehrten Schadensersatz zusteht, kann sie mangels Hauptforderung auch nicht die als Nebenforderung begehrten Zinsen und Rechtsverfolgungskosten vom Beklagten verlangen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.746,19 EUR festgesetzt.