Fluggastrechte-VO: Ersatzbeförderung „zu späterem Zeitpunkt“; Prozessstandschaft Kind unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte aus eigenem und abgetretenem Recht die Feststellung eines Anspruchs auf spätere Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 wegen pandemiebedingter Flugannullierungen. Das OLG bestätigt den Anspruch dem Grunde nach und hält eine zeitliche Nähe zum annullierten Flug nicht für erforderlich; die Ersatzbeförderung kann innerhalb einer im Urteil bemessenen Dreijahresfrist nach Verkündung gebucht werden. Die Bitte um „Erstattung oder Reaktivierung“ stellt keine Rücktritts- bzw. Erstattungswahl dar und lässt das Wahlrecht offen. Soweit die Klägerin Ansprüche der minderjährigen Tochter in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machte, ist die Klage mangels Ermächtigung und eigenen schutzwürdigen Interesses unzulässig; die Feststellung wird insoweit abgeändert und die Klage teilweise abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Feststellung bzgl. minderjähriger Mitreisender mangels Prozessstandschaft gestrichen, im Übrigen Bestätigung des Anspruchs auf spätere Ersatzbeförderung; Klage insoweit teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf anderweitige Beförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 setzt keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen annulliertem Flug und gewünschter Ersatzbeförderung voraus; maßgeblich sind Wunsch des Fluggasts und verfügbare Plätze.
Außergewöhnliche Umstände, einschließlich einer pandemiebedingten Annullierung, lassen die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen nach Art. 8 VO (EG) 261/2004 unberührt; lediglich die Ausgleichspflicht nach Art. 7 kann nach Art. 5 Abs. 3 entfallen.
Ein Schreiben, das „Erstattung oder Reaktivierung“ von Tickets verlangt, enthält regelmäßig keine eindeutige Ausübung des Wahlrechts nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 zugunsten der Erstattung.
Eine Feststellungsklage zum Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 kann trotz Vorrangs der Leistungsklage zulässig sein, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Informationspflichten missachtet und dem Fluggast die für eine konkrete Leistungsbeantragung notwendigen Informationen nicht zugänglich sind.
Gewillkürte Prozessstandschaft erfordert eine Ermächtigung des Rechtsinhabers und ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessführenden; ein bloßes wirtschaftliches Interesse oder die gemeinsame tatsächliche Grundlage mehrerer Ansprüche genügt nicht. Wenn Sachanträge nach Schluss der mündlichen Verhandlung erweitert werden, darf hierüber ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht entschieden werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 22 O 93/23
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.10.2024, Az. 22 O 93/23, dahingehend abgeändert, dass die Feststellung bezüglich der Buchung vom 04.12.2019 zur Buchungsnummer 001 nicht auch den Fluggast A. umfasst und die Klage insoweit im Übrigen abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 87 % und der Klägerin zu 13 % auferlegt.
Dieses Urteil und - im Umfang seiner Aufrechterhaltung - das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO).
Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge B., buchte bei der Beklagten am 04.12.2019 für sich, für die Klägerin und für die gemeinsame Tochter A. die Flugreise (Buchungscode 001) von C.-Stadt nach Istanbul am 12.07.2020 und zurück am 01.08.2020 zum Ticketpreis von zusammen 1.453,26 €. Der Zeuge B. buchte bei der Beklagten am 08.03.2020 für sich mit dem Buchungscode 002 die Flugverbindung von C.-Stadt über Istanbul nach Delhi am 10.03.2020 und zurück von Mumbai über Istanbul nach C.-Stadt am 19.03.2020 zum Ticketpreis von 2.058,02 €. Weiter buchte er für die Zeugin D. mit dem Buchungscode 003 den Flug von E.-Stadt über Istanbul nach Delhi am 10.03.2020 und zurück am 19.03.2020 von Mumbai über Istanbul nach E.-Stadt zum Ticketpreis von 2.052,18 €. Die Flüge fanden wegen der Corona-Pandemie nicht statt. Am 29.04.2020 wurde die weltweite Reisewarnung bis zum 14.06.2020 verlängert. Am 10.06.2020 erfolgte die Verlängerung der Reisewarnung für Nicht-EU-Staaten bis zum 31.08.2020. Die Beklagte wurde am 02.02.2023 von dem Zeugen B. angeschrieben, die Tickets zu erstatten oder zu reaktivieren. Die Beklagte verwies den Zeugen B. auf ihr Online-Formular. Die Beklagte wurde per E-Mail am 24.02.2023 erneut um Erstattung des Ticketpreises oder Reaktivierung der Tickets gebeten mit der Bitte um Rückmeldung bis zum 10.03.2023. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2023 wurde die Beklagte unter Übermittlung des Klageentwurfs aufgefordert, die Tickets zu reaktivieren. Hierfür stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgehend von einem Streitwert von bis zu 6.000,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Beklagte berief sich per E-Mail vom 13.07.2023 auf die Gültigkeit von Tickets aus der Corona-Zeit von zwei Jahren ab Ausstellung.
Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge B. und die Zeugin D. hätten jeweils die Abtretung ihrer Ansprüche aus der streitgegenständlichen Buchung an die Klägerin erklärt, welche diese Abtretung angenommen habe. Dem Zeugen B. sei von Mitarbeitern der Beklagten im Call-Center ausdrücklich zugesichert worden, dass die Tickets keiner Beschränkung unterliegen, dass sie weiter ihre Gültigkeit behielten und dass sie zu einem späteren Zeitpunkt benutzt werden könnten.
Die Beklagte hat behauptet, die Flugscheine seien namensgebunden und der sog. „Namechange“ vertraglich ausgeschlossen worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass durch den Ausfall der Flüge der Beförderungsanspruch unmöglich geworden sei, da es den Passagieren darum gegangen sei, an einem ganz bestimmten Tag befördert zu werden. Ungeachtet dessen hätten die Passagiere Flüge für eine ganz bestimmte Strecke gebucht und zu den Konditionen, die zum Zeitpunkt der Buchung existierten. Die Luftbeförderung sei eine Fixschuld und die Leistung sei nicht - zumindest nicht mehr drei Jahre später - zu gleichen Bedingungen nachholbar.
Die Landgericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugen B. und D.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderung unter Klageabweisung im Übrigen überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zulässige Feststellungsklage im Umfang der Teilstattgabe begründet sei. Die Klägerin könne aus eigenem und abgetretenem Recht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für sich und die weiteren Fluggäste B., D. und A. von der Beklagten die künftige Beförderung nach Maßgabe der in den Buchungscodes 001, 002 und 003 festgehaltenen Konditionen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO verlangen. Die Klägerin sei nach Abtretung der Ansprüche der Zeugen B. und D. hinsichtlich deren Ansprüche aktivlegitimiert. Rechtsinhaber etwaiger Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO sei der Fluggast mit bestätigter Buchung für den betreffenden Flug. Der jeweilige Rechtsinhaber könne indes durch Abtretung nach § 398 BGB seine Ansprüche auf einen Dritten übertragen. Das Landgericht sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Fluggast B. seine Ansprüche gegen die Beklagte betreffend die Flüge von C.-Stadt nach Istanbul am 12.07.2020 und zurück am 01.08.2020 sowie am 08.03.2020 von C.-Stadt über Istanbul nach Delhi und am 19.03.2020 von Mumbai über Istanbul nach C.-Stadt an die Klägerin abgetreten habe. Gleiches gelte für die Abtretung der Ansprüche des Fluggastes D. gegen die Beklagte hinsichtlich der Flugverbindung von E.-Stadt über Istanbul nach Delhi am 08.03.2020 und von Mumbai über Istanbul nach E.-Stadt am 19.03.2020. Beide Fluggäste hätten in ihrer schriftlichen Zeugenvernehmung bestätigt, entsprechende Abtretungserklärungen abgegeben zu haben, welche die Klägerin angenommen habe. Soweit der Zeuge B. und die Klägerin hinsichtlich der Ansprüche ihrer Tochter A. eine Vereinbarung auch über deren Ansprüche gegen die Beklagte als Fluggast getroffen hätten, sei die Abtretung als Insichgeschäft zwar unwirksam. Indes lägen zur Geltendmachung der Forderung der Tochter A. die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vor. Die gewillkürte Prozessstandschaft setze sowohl eine Ermächtigung durch den Rechtsinhaber als auch ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Prozessführung sowohl des Prozessstandschafters als auch des Rechtsinhabers voraus. Ein schützenswertes Eigeninteresse an der Prozessführung sei gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten habe. Dabei könne unter Umständen auch ein wirtschaftliches Interesse genügen. Ein solches schutzwürdiges rechtliches Interesse der Klägerin ergebe sich daraus, dass der Zeuge B. ihr seine Ansprüche auf Grund des der jeweiligen Buchung zugrunde liegenden Beförderungsvertrages abgetreten habe, und sie damit selbst Berechtigte und Verpflichtete des Beförderungsvertrages geworden sei und auf Grund der Zahlung des Flugpreises ein wirtschaftliches Interesse an der Prozessführung habe. Die jeweiligen Hinflüge von C.-Stadt und E.-Stadt, für die die Flugpassagiere B., A., D. und die Klägerin jeweils über eine bestätigte Buchung verfügt hätten, unterfielen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO dem Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO. Ob der jeweils dazugehörige Rückflug ebenfalls in den Anwendungsbereich der Verordnung falle, sei unerheblich, weil die Klageansprüche allein auf die Annullierung des jeweiligen Hinflugs gestützt werden könnten, die gebuchten Hin- und Rückflüge jeweils Gegenstand einer einheitlichen Buchung gewesen seien und der Rückflug nach Annullierung des Hinflugs für die Fluggäste im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden sei. Vergleichbar mit dem alternativ geltend zu machenden Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten umfasse hier der Anspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO sowohl den Hin- als auch den Rückflug, weil beide jeweils Gegenstand einer einheitlichen Buchung gewesen seien und über diese jeweils ein einziger Flugschein ausgestellt worden sei. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO stehe Fluggästen im Falle der Annullierung eines Fluges nach ihrer Wahl ein Recht auf anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes vorbehaltlich verfügbarer Plätze zu. Das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze setze nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug stehe. In Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO habe der Verordnungsgeber zudem bestimmt, dass der Fluggast auch „zu einem späteren Zeitpunkt“ (als dem frühestmöglichen) befördert werden dürfe, allerdings nur, wenn dies der „Wunsch“ des Fluggastes sei. Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte seien auch nicht verjährt und damit durchsetzbar. Die erstmals in ihrer E-Mail vom 13.07.2023 erhobene Verjährungseinrede der Beklagten sei unbeachtlich. Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO verjährten mangels Verjährungsregelung in der Verordnung nach dem jeweils anwendbaren nationalen Sachrecht. Auch die Verjährung des Umbuchungsrechts aus Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO richte sich nach der lex causae. Dies sei gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. d Rom I-VO deutsches Sachrecht, wenn der Fluggast seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe und hier auch der Abflug- oder Ankunftsort des Fluges liege. Fluggastrechtliche Ansprüche verjährten nach deutschem Recht in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Werde die Verjährung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, z.B. wie hier gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung, so könne im Grundsatz auch eine Umbuchung auf einen Flug außerhalb der Dreijahresfrist verlangt werden. Durch die Klageerhebung im Jahr 2023 sei die Verjährung entsprechender, zum Ende des Jahres 2020 entstandener Ansprüche gehemmt worden. Vereinbarungen in Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften, welche eine zeitliche Begrenzung des Umbuchungsrechts aus Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO vorsähen, seien gemäß Art. 15 Fluggastrechte-VO unwirksam. Da es sich bei den bestehenden fluggastrechtlichen Ansprüchen nicht um solche aus dem Beförderungsvertrag gehandelt habe, sei auch unerheblich, dass die Tickets nicht im Rahmen eines Flextarifs gebucht worden seien. Der beantragte und im Tenor festgestellte zeitliche Umfang, im Rahmen dessen die Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO noch von der Beklagten verlangt werden könne, sei zulässig. Da die gewünschte Ersatzbeförderung nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug stehen müsse und ohne Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen sei, stelle sich das Klagebegehren vor dem Hintergrund der bisherigen Verweigerungshaltung der Beklagten nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Die Tatsache, dass die streitgegenständlichen Ansprüche erstmals am 02.02.2023 eingefordert worden seien, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte sei insoweit nicht schutzbedürftig, da sie es als ausführendes Luftfahrtunternehmen in der Hand gehabt hätte, die Fluggäste zur Ausübung des nach Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO bestehenden Wahlrechts aufzufordern. Eine künftige Einforderbarkeit, orientiert am Zeitraum der regelmäßigen Verjährungsfrist, sei daher angemessen. Der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folge aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB. Die Beklagte habe sich nach Mahnung vom 24.02.2023 in Verzug befunden. Ein Zinsanspruch bestehe nicht. Die Klägerin könne - nachdem sie ihr Wahlrecht endgültig mit vorgerichtlichem Schreiben vom 21.06.2023 auf eine Leistung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO ausgeübt habe - keine Zinsen auf den nach Art. 8 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO nach Wahl alternativ zu erstattenden Ticketpreis fordern.
Im Übrigen wird hinsichtlich der landgerichtlichen Begründung auf die näheren Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten an, das Urteil sei fehlerhaft. Die Entscheidung decke sich weder mit dem Sachverhalt, noch bestehe der ausgeurteilte Anspruch. Im Urteil werde auf die Buchungsnummern verwiesen, aber weder eine Strecke noch eine Tarifklasse oder Beförderungsbedingungen seien im Urteil ausgewiesen. Indem der Zeuge B. am 24.02.2023 im Auftrag der Passagiere um Erstattung oder Reaktivierung der Flugscheine gebeten habe, seien die Passagiere jeweils vom Beförderungsvertrag zurückgetreten. Es fehle schon am Feststellungsinteresse. Die Passagiere selbst hätten eine Erstattung der Flugscheine gewünscht. Selbst wenn der Beförderungsschein noch existieren sollte, sei die Feststellungsklage unzulässig, da die Klägerin auf Leistung hätte klagen können und müssen. Der Leistungsantrag hätte nicht nur die Strecke, sondern auch die vereinbarten Bedingungen zum Gegenstand haben müssen. Es sei zwar zutreffend, dass die Klägerin keinen Einblick in die Flugkapazitäten habe, aber sie könne - wie jeder andere auch - auf der Internetseite der Beklagten und auf jeder anderen gängigen Buchungsplattform erkennen, ob ein Flug in der gleichen Buchungsklasse buchbar sei. Ansonsten wäre eine Stufenklage zu erheben gewesen.
Die Bezugnahme im Tenor auf die Buchungsnummern führe auch nicht zu einer Bestimmtheit des Klageantrages oder zur Vollstreckbarkeit des Tenors.
Die Aktivlegitimation, soweit es um Ansprüche der A. gehe, sei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen worden. Eine Bevollmächtigung sei nach § 181 BGB unwirksam. Die Abtretung hätte durch die erziehungsberechtigten Eltern angeboten werden müssen. Eine gewillkürte Prozessstandschaft liege nicht vor, denn es fehle schon an der Ermächtigung.
Der Beförderungsanspruch sei zudem untergegangen, denn unstreitig habe die Beklagte die - konkret gewählten - Flugstrecken aufgrund der SARS-Covid19-Pandemie annullieren müssen. Es fehle damit schon am Vertretenmüssen nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. In der Folge hätte die Beklagte den Beförderungspreis ohne Rechtsgrund einbehalten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und hätte - wie nicht nur in der mündlichen Verhandlung angeboten - diesen zurückzahlen müssen. Ebenso wäre die Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO zur Rückzahlung verpflichtet gewesen. Dies folge schon aus dem Rücktritt der Passagiere und dem Wegfall der Beförderungspflicht. Eine Beförderung zu gleichwertigen Bedingungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO sei zwar ebenso denkbar gewesen, scheitere aber schon daran, dass die Passagiere ihr Wahlrecht ausgeübt und Rückzahlung gewünscht hätten. Ungeachtet dessen sehe der Tenor keine schnellstmögliche Beförderung zu gleichwertigen Bedingungen vor. Die Formulierung in der Fluggastrechte-VO ziele nicht darauf ab, Jahre später befördert zu werden. Vielmehr sollten Unannehmlichkeiten verhindert werden, indem den Passagieren eine Alternativbeförderung angeboten werden solle. Sei diese nicht möglich, liege ein Fall der Unmöglichkeit vor (§ 275 Abs. 1 BGB). Dies sei - unstreitig - im Rahmen der Pandemie der Fall gewesen, sodass allenfalls ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1 275 Abs. 1 BGB denkbar gewesen wäre, der aber am fehlenden Verschulden der Beklagten scheitere. Rechtsfehlerhaft sei die Annahme des Landgerichts, dass das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze nicht voraussetze, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Flug stehe. Das Landgericht übersehe, dass Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO zwar keine zeitlichen Vorgaben mache, wohl aber eine Vergleichbarkeit vorgebe. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang übersehen, dass die hier streitentscheidende Rechtsfrage unter dem Az. C-516/23 noch bei dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung anhängig sei, weswegen die Beklagte anrege, das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.10.2024, Az. 22 O 93/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Umfang der erfolgten Stattgabe als zutreffend.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-516/23 durch Urteil vom 16.01.2025 entschieden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2026 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Geltendmachung von Ansprüchen der minderjährigen Tochter B. mangels wirksamer Prozessstandschaft unzulässig sein dürfte, da es sowohl an einer Ermächtigung des Kindes als auch an einem schützwürdigen Eigeninteresse der Klägerin an der Prozessführung fehlen dürfte. Die Klägerin hat im Termin unter Gewährung einer Schriftsatzfrist verhandelt und durch Schriftsatz vom 02.02.2026, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 169 ff. OLGA), im Sinne einer Klageerweiterung auf Klägerseite durch Hinzutreten des Kindes neue Anträge angekündigt.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im tenorierten Umfang begründet und bleibt im Übrigen ohne Erfolg. Eine Entscheidung des Senats über die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 02.02.2026 begehrte subjektive Klageerweiterung auf Klägerseite durch Hinzutreten des Kindes der Klägerin darf ungeachtet des der Klägerin gewährten Schriftsatznachlasses nicht ergehen (vgl. a. BGH, Beschluss vom 07.11.2017 - XI ZR 529/17, BeckRS 2017, 133092 Rn. 6 f. mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 9).
I.
Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Klage hinsichtlich des Anspruchs des Fluggastes A. aufgrund wirksamer Prozessstandschaft zulässig ist, aber im Übrigen zugunsten der Klägerin im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Beklagte aus Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO verpflichtet ist, die Fluggäste F. und B. der Buchung vom 04.12.2019 zur Buchungsnummer 001 entsprechend der Buchung vom 04.12.2019 zur Buchungsnummer 001 und die Fluggäste der Buchung vom 08.03.2020 zu den Buchungsnummern 002 und 003 entsprechend der Buchung vom 08.03.2020 zu den Buchungsnummern 002 und 003 zukünftig zu befördern, wobei die konkrete Buchung (nicht die Flüge selbst) bis zu einem Zeitpunkt binnen drei Jahren ab Verkündung der gerichtlichen Entscheidung erfolgen kann, und dass die Beklagte die Klägerin von Rechtsverfolgungskosten in Höhe 325,37 € freizustellen hat. Die Klage ist danach in Bezug auf den verfolgten Anspruch des Fluggastes A. unzulässig sowie im Übrigen zulässig und begründet.
1.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendigerweise überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02, NJW 2003, 3481; BGH, Urteil vom 03.06.2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018; BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11). Konkrete Anhaltspunkte für derartige Zweifel sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Sie können sich etwa aus dem Vortrag der Parteien, Fehlern des erstinstanzlichen Gerichts bei der Feststellung des Sachverhalts oder aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ergeben (BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828; BGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 110/13, NJW 2014, 74).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil im Hinblick auf die Beweiswürdigung und die Würdigung des Parteivorbringens mit Ausnahme seiner Annahme einer Ermächtigung zur Prozessstandschaft seitens des minderjährigen Kindes A. und eines diesbezüglichen schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der Prozessführung nicht zu beanstanden, bedarf jedoch der Ergänzung im Hinblick auf die vom Senat im zweiten Rechtszug festzustellende fehlende Ermächtigung des genannten Kindes bzw. des hierzu fehlenden rechtlichen Prozessführungsinteresseses der Klägerin. Die von der Beklagten im Übrigen gegen die landgerichtlichen Feststellungen und gegen die Rechtsanwendung des Landgerichts erhobenen Einwände sind aus den nachfolgenden Gründen (mit Ausnahme der begründeten Rüge zur unzulässigen Prozessstandschaft) nicht zutreffend oder gehen ins Leere.
a.
Entgegen der Meinung der Beklagten begegnet die vorliegende Feststellungsklage Zulässigkeitsbedenken nur, soweit die Klägerin Ansprüche des minderjährigen Kindes A. als Prozessstandschafterin verfolgt; insoweit ist die Klage unzulässig.
aa.
Keine Bedenken bestehen zunächst im Hinblick auf die Bestimmung des Streitgegenstandes durch Verweis auf die Buchungsnummern ohne beantragten bzw. sodann vom Landgericht tenorierten Bezug zur gebuchten Strecke oder Tarifklasse bzw. zu den Beförderungsbedingungen. Durch die Buchungsnummern sind nämlich sowohl die konkreten Strecken, Tarifklassen und Beförderungsbedingungen für die Parteien des Rechtsstreits bestimmbar, zumal zur Auslegung des Tenors in Bezug auf die Strecken auch die entsprechenden Angaben im unstreitigen Tatbestand herangezogen werden können. Danach ist klar, dass für die Ersatzbeförderungen die Strecken, Tarifklassen und Beförderungsbedingungen der ursprünglichen Buchungen zu gelten haben. Die Beklagte verkennt insofern, dass der Feststellungstenor nicht notwendigerweise allein bzw. aus dem Titel insgesamt für ein etwaiges Vollstreckungsorgan vollständig verständlich sein muss, denn ein Feststellungsurteil bzw. Feststellungstenor ist in der Regel nicht vollstreckungsfähig, weil er lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses klärt und keine Leistung anordnet. Dementsprechend werden in gemischten Urteilen nur die Leistungsbestandteile (hier der Freistellungsanspruch und der Kostenausspruch) für vorläufig vollstreckbar erklärt; der Feststellungsausspruch bleibt ohne eigenen Vollstreckungsausspruch, da er keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Damit ist ein typischer Feststellungstenor selbst nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar; er wirkt über Rechtskraft (Bindung) und ggf. über prozessuale Vollstreckungserleichterungen, nicht über unmittelbare Vollstreckbarkeit. Die zur Bestimmung der Rechtskraft notwendige Bestimmtheit ist durch die konkret bezeichneten Buchungen mit den jeweiligen Buchungsnummern gewährleistet, anhand derer sich erkennen lässt, über welches Rechtsverhältnis der Parteien vorliegend durch Feststellung entschieden wird.
bb.
Entgegen der Meinung der Beklagten fehlt es auch nicht am Feststellungsinteresse, da der Zeuge B. am 24.02.2023 im Auftrag der Passagiere um Erstattung oder Reaktivierung der Flugscheine gebeten habe und die Passagiere hierdurch jeweils vom Beförderungsvertrag zurückgetreten seien. Ungeachtet des Umstands, dass die Bitte um Erstattung oder Reaktivierung der Flugscheine bereits nicht als Rücktrittserklärung aufgefasst werden kann, durch die der vertragliche Beförderungsanspruch im Rahmen der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis entfiele, was bereits im Widerspruch zur erbetenen Reaktivierung der Flugscheine stünde, ist der beklagtenseits angeführten Erklärung bereits nicht zu entnehmen, dass nur eine Erstattung der Flugscheine gewünscht gewesen sei, denn sie war darauf gerichtet, die Ersatzbeförderungsmöglichkeit eingeräumt zu bekommen oder eine Erstattung zu erhalten. Das diesbezügliche Wahlrecht in Ansehung der Ansprüche aus Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO ist damit noch nicht ausgeübt worden.
Soweit die Klägerin jedenfalls mit der vorliegenden Klage das Wahlrecht zugunsten einer Ersatzbeförderung ausgeübt hat, wird das Feststellungsinteresse nicht durch den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage ausgeschlossen. Die Beklagte räumt selbst ein, dass die Klägerin keinen Einblick in die Flugkapazitäten hat, meint aber, sie könne - wie jeder andere auch - auf der Internetseite der Beklagten und auf jeder anderen gängigen Buchungsplattform erkennen, ob ein Flug in der gleichen Buchungsklasse buchbar sei, und hätte ansonsten eine Stufenklage erheben müssen. Insofern verkennt die Beklagte, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Anspruchsteller des Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO in keiner Weise gehalten ist, selbst entsprechende Informationen zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 16.01.2025 - C-516/23, juris Rn. 46 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 54 bis 56). Nach Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO können die betroffenen Fluggäste zwischen drei Optionen wählen, nämlich erstens der Erstattung der Flugscheinkosten unter bestimmten Bedingungen, gegebenenfalls in Verbindung mit der Organisation eines Rückflugs zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zweitens einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder drittens einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggasts, vorbehaltlich verfügbarer Plätze (EuGH, Urteil vom 16.01.2025 - C-516/23, juris Rn. 44). Wie der Gerichtshof entschieden hat, sieht dieser Artikel klar und deutlich die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor, den Fluggästen, deren Flug annulliert wurde, eine Wahl zwischen den verschiedenen in seinem ersten Absatz aufgeführten Optionen zu bieten, was voraussetzt, dass das Luftfahrtunternehmen den betreffenden Fluggästen alle Informationen über die aus dieser Bestimmung resultierenden Rechte liefert, damit die Fluggäste ihre Rechte im Fall der Annullierung wirksam wahrnehmen können, wobei es dem Luftfahrtunternehmen, Fluggäste entsprechend zu informieren, wenn eine anderweitige Beförderung nicht möglich ist (EuGH, Urteil vom 16.01.2025 - C-516/23, juris Rn. 45 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 08.06.2023, Austrian Airlines [Repatriierungsflug], C-49/22, EU:C:2023:454, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass das Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung des Fluges den Fluggästen die Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die erforderlich sind, damit sie eine zweckdienliche Wahl treffen können, nämlich, sich entweder ihre Flugscheinkosten erstatten zu lassen oder ihre Reise zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Mit der Zuerkennung eines Informationsanspruchs kann nicht verbunden sein, dass es dem Fluggast in irgendeiner Weise obläge, im Sinne einer Informationsverpflichtung aktiv an der Suche nach Informationen mitzuwirken, die im Vorschlag des ausführenden Luftfahrtunternehmens enthalten sein müssen (EuGH, Urteil vom 16.01.2025 - C-516/23, juris Rn. 46 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 29.06.2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 54 bis 56). Der Anspruchsteller kann in Ansehung dieser Maßgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union auch nicht auf eine Auskunftsklage im Wege der Stufenklage verwiesen werden, zumal im Hinblick auf die nur begrenzt absehbaren Flugpläne ein solches Vorgehen aus praktischen Gründen bei üblicher Prozessdauer den nach der Fluggäste-VO gebotenen effektiven Fluggastschutz regelmäßig nicht gewährleisten könnte. Soweit die Beklagte ihre Leistungspflicht aus Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO vorprozessual nicht anerkannt und ihre Informationspflichten über verfügbare Ersatzbeförderungen zu einem späteren Zeitpunkt gänzlich missachtet hat sowie die den klägerischen Anspruch begrenzenden Flugkapazitäten für konkrete Ersatzverbindungen der Klägerin nicht bekannt sein mussten, konnte sie letztlich nur im Wege der Feststellungsklage eine Verjährung ihres Anspruchs aus Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO abwenden, was wiederum ein hinreichendes Feststellungsinteresse begründet.
b.
Mit Erfolg macht die Beklagte mit der Berufung geltend, dass keine wirksame Prozessstandschaft bezüglich der minderjährigen Tochter A. gegeben sei. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende - hier die Klägerin - vom Rechtsinhaber - hier der minderjährigen Tochter der Klägerin - zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und der Prozessführende ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen hat (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.09.2022 - 3 U 22/21, juris Rn. 36 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 07.03. 2017 - VI ZR 125/16, NJW 2017, S. 2352 [Rn. 8] m.w.N.). Hier hat die Klägerin, die nicht selbst Vertragspartner der Beklagten geworden ist und nur bestimmte Ansprüche durch Abtretung ihres Ehemanns erworben hat, eine Ermächtigung durch ihre Tochter trotz Hinweis des Senats nicht hinreichend schlüssig dargetan. Selbst wenn die Klägerin eine Ermächtigung noch im zweiten Rechtszug vorgebracht hätte, wäre diese zwar entgegen der Meinung der Beklagten nicht gem. § 181 BGB unwirksam, aber der Klägerin fehlt auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im nachgelassenen Schriftsatz vom 02.02.2026, der insoweit dem Senat auch keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO bot, jedenfalls das schutzwürdige Interesse im obigen Sinne.
aa.
Der Berufung ist zuzugeben, dass das Landgericht keine tragfähigen Feststellungen zu der für eine Prozessstandschaft erforderlichen Ermächtigung des Forderungsinhabers getroffen hat. Eine ausdrückliche Ermächtigung des Kindes - erklärt durch dessen gesetzliche Vertreter - ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine solche kann auch nicht der Abtretung des Zeugen B. entnommen werden, denn er hat insofern allein im eigenen Namen über seine Ansprüche verfügt. Entgegen der Meinung der Klägerin ergibt sich auch aus einer Gesamtschau der Abtretung durch den Vater mit der Geltendmachung durch die Mutter keine stillschweigende oder konkludente Ermächtigung seitens des Kindes, da auch die Klägerin als Prozessstandschafterin eigene Erklärungen abgibt und nicht im Namen des Kindes als gesetzliche Vertreterin handelt bzw. für dieses eine Vertretungserklärung abgibt. Ein entsprechendes konkretes Erklärungszeichen des Kindes zur Ermächtigung der Klägerin, das die Eltern als gesetzliche Vertreter gesetzt hätten, kann der Senat auch dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 02.02.2026 nicht entnehmen. Die beabsichtigte Parteierweiterung auf Klägerseite bietet keinen Anhalt dafür, dass die Mutter Ansprüche der Tochter durchzusetzen ermächtigt ist.
bb.
Angesichts der fehlenden Ermächtigung zur Prozessführung kann dahinstehen, dass eine solche entgegen der Meinung der Beklagten nicht deshalb unwirksam wäre, weil die Vertretung der Tochter durch die Klägerin gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 BGB oder gemäß § 181 BGB ausgeschlossen wäre (vgl. a. OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 44 bis 49), da nach vorzugswürdiger (vgl. zur Darstellung des Meinungsstandes: OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 47 und 48) und auch vom Senat geteilter Ansicht in Literatur und Rechtsprechung (OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 49 mit Hinweis auf Lettmaier, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1629, Rn. 141 und m.w.N.) die Erteilung einer Ermächtigung, eine Forderung des Kindes in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen, als lediglich rechtlich vorteilhaft für das Kind anzusehen ist.
cc.
Der Klägerin fehlt zudem ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen. Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist nicht jedes wirtschaftliche Eigeninteresse des Prozessstandschafters ausreichend; auch dieses muss sich aus der Beziehung zu dem fremden Recht ergeben (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 51 mit Hinweis BGH, Urteil vom 10.06.2016 - V ZR 125/15 -, NJW 2017, 486 [Rn. 10]). Dies wird zum Beispiel in solchen Konstellationen bejaht, in denen der Prozessführungsbefugte materiell (Mit-)Anspruchsinhaber und selbst betroffen ist (OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 51 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05, NJW 2007, S. 1952 [1954 f. Rn. 22 a.E.] m.w.N. [Rechtsverfolgung eines Eigentümers für die Wohnungseigentümergemeinschaft]; BGH, Urteil vom 03.06.2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, S. 1377 [1378 a.E.] m.w.N. [Rechtsverfolgung eines Gesellschafters für die Gesellschaft]; BGH, Urteil vom 17.02.1983 - I ZR 194/80, juris, Rn. 3 [Rechtsverfolgung einer Vereinigung mit dem satzungsgemäßen Zweck, die geschäftlichen Belange der Mitglieder zu wahren]). Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung genügen dazu nicht. Ein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung eines Klägers ergibt sich zudem nicht schon daraus, dass die geltend gemachten Ansprüche einem einheitlichen Lebenssachverhalt entstammen, denn die Sachnähe mag eine Prozessführung durch einen solchen Kläger sinnvoll erscheinen lassen, hat aber keine Auswirkungen auf seine Rechtsstellung (OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 52 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 05.02.2009 - III ZR 164/08, NJW 2009, S. 1213 [1215 Rn. 21] m.w.N.; BGH, Urteil vom 24.08.2016 - VIII ZR 182/15, NJW 2017, S. 487 [488 Rn. 19]; OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2015 - I-10 U 38/14, juris, Rn. 140 ff. und BGH, Urteil vom 15.10.1953 - III ZR 34/52, BeckRS 1953, 31371382 [Abschnitt III.2.d a.E.]). Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist demgegenüber gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 05.02.2009 - III ZR 164/08, juris Rn. 21 m.w.N.). Nach diesem Maßstab fehlt der Klägerin hier ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen.
Der eigene Anspruch der Klägerin als Fluggast der Buchung Nr. 001 und infolge der Abtretung des Zeugen B. wird durch den Bestand des Anspruchs des minderjährigen Kindes aus Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO nicht berührt. Eine diesbezügliche Entscheidung ändert die eigene Rechtsstellung der Klägerin nicht. Die Klägerin ist insofern auch nicht Mitanspruchsinhaberin.
Auch die Abtretung des Zeugen B. vermittelt ihr kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung. Die Klägerin ist durch die Abtretung entgegen der Annahme des Landgerichts bereits nicht in alle Rechte „aus dem Beförderungsvertrag“ und aus den „Buchungen“ eingetreten, denn die Abtretung ist ihrem eindeutigen, knappen Wortlaut nach auf den (notwendig: eigenen) Anspruch des Zeugen auf Aktivierung aus Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO beschränkt und umfasst keineswegs sämtliche Rechte aus von ihm vorgenommenen Buchungen. Sie vermag keine Mitberechtigung in Bezug auf den gesetzlichen Anspruch des minderjährigen Kindes als Fluggast aus Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO zu vermitteln. Die Verbindung zwischen der eigenen Rechtsposition der Klägerin und dem in Prozessstandschaft verfolgten Anspruch ihrer Tochter erschöpft sich danach - was wie ausgeführt nicht genügt - darin, dass sie demselben Lebenssachverhalt in Gestalt der Buchung des Zeugen B. zur Buchungsnummer 001 entstammen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 02.02.2026, denn soweit die Klägerin darauf verweist, dass es sich um die Buchung eines „Familienfluges“ gehandelt habe und sie durch die Zahlung des „Familienflugpreises“ wirtschaftlich belastet worden sei, zeigt sie lediglich ein wirtschaftliches Interesse aufgrund eines identischen Lebenssachverhalts auf, aber nicht die Berührung ihrer eigenen oder durch Abtretung erworbenen Rechtsstellung.
Unbehelflich sind auch die theoretischen Überlegungen, was ihrer Meinung nach zu gelten hätte, wenn der Zeuge B. anstelle des streitgegenständlichen Luftbeförderungsvertrages eine Pauschalreise für die Familie gebucht hätte, denn ein solcher Vertragsschluss gem. § 651a BGB steht vorliegend schon überhaupt nicht in Rede.
Die Annahme der Klägerin schließlich, dass die „familiäre Beförderungsleistung“ unteilbar und die Beförderung der minderjährigen Tochter integraler Bestandteil der einheitlich gebuchten Familienreise gewesen sei, lässt wiederum unberücksichtigt, dass die streitgegenständlichen Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO kraft Gesetzes in der Person des jeweiligen Fluggastes entstehen und die streitgegenständliche (selektive) Abtretung des Zeugen B. der Klägerin - wie ausgeführt - keine Rechtsposition vermittelt hat, die von einer Entscheidung über den streitgegenständlichen Anspruch des Kindes hätte berührt werden können. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt im Übrigen auch von der Fallgestaltung im Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.07.2015 (35a C 126/15), auf das sich die Klägerin in Verkennung des Umstands berufen möchte, dass der dortige Prozessstandschafter - anders als die Klägerin hier - über sämtliche vertraglichen Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verfügte.
c.
In der Sache kann die Beklagte hinsichtlich der im Übrigen zulässigen Feststellungsklage nicht damit gehört werden, der Beförderungsanspruch sei untergegangen, da sie unstreitig die - konkret gewählten - Flugstrecken aufgrund der SARS-Covid19-Pandemie habe annullieren müssen und es damit schon am Vertretenmüssen nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB fehle. Die Beklagte verkennt insofern, dass die Annullierung eines Fluges wegen der Covid19-Pandemie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Rechte des Fluggastes aus Art. 8 Fluggastrechte-VO nicht berührt (EuGH, Urteil vom 16.01.2025 - C-516/23, juris Rn. 48 f.). Die Verpflichtung zur Erbringung von Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 Fluggastrechte-VO trifft das ausführende Luftfahrtunternehmen unabhängig davon, welches Vorkommnis zur Annullierung des Fluges geführt hat. Selbst bei außergewöhnlichen Umständen entfällt nämlich nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO nur die Ausgleichspflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens gemäß Art. 7 Fluggastrechte-VO (EuGH, Urteil vom 16.01.2025 - C-516/23, juris Rn. 48 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 08.06.2023, Austrian Airlines [Repatriierungsflug], C-49/22, EU:C:2023:454, Rn. 45). Die Fluggastrechte-VO enthält auch keinen Hinweis darauf, dass über die in ihrem Art. 5 Abs. 3 genannten „außergewöhnlichen Umstände“ hinaus eine gesonderte Kategorie von „besonders außergewöhnlichen“ Vorkommnissen wie der Covid-19-Pandemie anerkannt würde, aufgrund deren die ausführenden Luftfahrtunternehmen von allen ihren Verpflichtungen, einschließlich derjenigen nach Art. 8 Fluggastrechte-VO, freigestellt würden (EuGH, Urteil vom 16.01.2025 - C-516/23, juris Rn. 49 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 08.06.2023, Austrian Airlines [Repatriierungsflug], C-49/22, EU:C:2023:454, Rn. 46).
d.
Soweit die Beklagte mit der Berufung überdies anführt, dass eine Beförderung zu gleichwertigen Bedingungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO zwar denkbar sei, aber schon daran scheitere, dass die Passagiere ihr Wahlrecht ausgeübt und Rückzahlung gewünscht hätten, verkennt sie, dass vorliegend - wie ausgeführt - eine eindeutige Ausübung des Wahlrechts zugunsten einer Erstattung dem vom Landgericht festgestellten vorprozessualen Schriftverkehr bereits nicht entnommen werden kann.
e.
Fehl geht die Beklagte schließlich in ihrer Annahme, dass der Tenor keine schnellstmögliche Beförderung zu gleichwertigen Bedingungen vorsehe und die Formulierung in der Fluggastrechte-VO nicht darauf abziele, Jahre später befördert zu werden. Zum einen bringt die landgerichtliche Tenorierung „entsprechend der Buchung vom“ die Gleichwertigkeit zur ursprünglichen Buchung hinreichend zum Ausdruck und zum anderen ist nach der eindeutigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 16.01.2025 - C-516/23, juris Rn. 53 ff.) eine zeitliche Beschränkung für den Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO der Verordnung nicht zu entnehmen. Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass für seine Anwendung das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem annullierten Flug und dem von einem Fluggast gewünschten anderweitigen Flug nicht erforderlich ist und eine solche anderweitige Beförderung zum Endziel, vorbehaltlich verfügbarer Plätze, zu vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden kann (EuGH, a.a.O. Rn. 64).
So ist zunächst zum Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO festzustellen, dass er kein Erfordernis in Bezug auf das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem annullierten Flug und dem im Rahmen der anderweitigen Beförderung durchzuführenden Flug enthält. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nur, dass die Fluggäste eine anderweitige Beförderung „zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze“ verlangen können. Aus der Wendung „zu einem späteren Zeitpunkt“ geht nicht hervor, dass damit der Anspruch auf anderweitige Beförderung zeitlich begrenzt würde (EuGH, a.a.O. Rn. 53). Es ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO vielmehr, dass der Wunsch und das Anliegen des Fluggasts, zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt anderweitig befördert zu werden, maßgebend sind und eine Grenze insoweit nur in der Verfügbarkeit von Plätzen liegt (EuGH, a.a.O. Rn. 54). Demnach kann ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen für den Fluggast annehmbaren anderweitigen Flug nur dann verweigern, wenn keine Plätze verfügbar sind. Weiterhin ist zum Regelungszusammenhang von Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 8 Abs. 1 lit. b Fluggastrechte-VO ausdrücklich ein zeitliches Element vorgesehen hat, das darin besteht, dass der Fluggast eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen kann. Hätte der Unionsgesetzgeber aber den Anspruch auf anderweitige Beförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO zeitlich begrenzen wollen, so hätte er dies so wie in Art. 8 Abs. 1 lit. b Fluggastrechte-VO präzisiert. Auch die Erwägungsgründe 12 und 13 der Fluggastrechte-VO enthalten für den Fall der Annullierung eines Fluges keinerlei Bezugnahme auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem annullierten Flug und dem Flug im Rahmen der anderweitigen Beförderung (EuGH, a.a.O. Rn. 55). Außerdem kann der Fluggast im Fall der Annullierung eines Fluges zwischen einer Erstattung oder einer nachträglichen anderweitigen Beförderung wählen. In Anbetracht dieser Optionen, deren Wahl dem Fluggast vorbehalten ist, würde eine Auslegung, nach der das in Art. 8 Abs. 1 lit. b Fluggastrechte-VO vorgesehene zeitliche Element für die Zwecke des Anspruchs auf spätere anderweitige Beförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO maßgebend wäre, dieser Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit nehmen (EuGH, a.a.O. Rn. 56). Ferner wird die obige Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO durch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele, wie sie in ihren Erwägungsgründen 1 und 4 genannt werden, bekräftigt, die insbesondere darin bestehen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und deren Rechte zu stärken sowie gleichzeitig den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung zu tragen (EuGH, a.a.O. Rn. 57). Eine Auslegung, die die dem Fluggast nach Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO eröffneten Optionen übermäßig einschränken würde, liefe nämlich dem mit der Verordnung verfolgten Hauptziel zuwider, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen (EuGH, a.a.O. Rn. 58). Die vorstehend vorgenommene Auslegung wird auch nicht dadurch entkräftet, dass damit die betroffenen ausführenden Luftfahrtunternehmen über Gebühr belastet würden, denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann insoweit die Bedeutung, die dem mit der Fluggastrechte-VO verfolgten Ziel des Schutzes der Verbraucher und somit auch der Fluggäste zukommt, negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (EuGH, a.a.O. Rn. 59 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 31.01.2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Fluggastrechte-VO enthält keine Bestimmung über Ausschlussfristen für Klagen, die bei den nationalen Gerichten erhoben werden und auf anderweitige Beförderung gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO gerichtet sind (EuGH, a.a.O. Rn. 61 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 22.11.2012, Cuadrench Moré, C-139/11, EU:C:2012:741, Rn. 24). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es in Ermangelung einer entsprechenden unionsrechtlichen Regelung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie eine Frage der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren (EuGH, a.a.O. Rn. 62 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 22.11.2012, Cuadrench Moré, C-139/11, EU:C:2012:741, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, unter Beachtung dieser Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität die zeitlichen Grenzen bei Klagen zu bestimmen, mit denen die Fluggäste ihren Anspruch auf anderweitige Beförderung gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO geltend machen (EuGH, a.a.O.). Vorliegend hat das Landgericht zutreffend - und von der Berufung auch nicht konkret angegriffen - erkannt, dass die Klage vor Eintritt der Verjährung nach deutschem Sachrecht erhoben worden ist und dass die im Feststellungsantrag selbst anspruchsbegrenzend vorgesehene Frist für die zukünftige Ersatzbeförderung nicht unangemessen ist, da sie sich ihrerseits an der Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist orientiert. Unter Berücksichtigung der ausgeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs hält der Senat dafür, dass das Landgericht insofern unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität antragsgemäß auf eine angemessene Frist für die geschuldete Ersatzbeförderung abgestellt hat.
f.
Es kann schließlich dahinstehen, ob das Landgericht entsprechend der Meinung der Beklagten Veranlassung gehabt hätte, das Verfahren nach § 148 ZPO im Hinblick auf die Rechtssache C-516/23 des Gerichtshofs der Europäischen Union auszusetzen, denn eine solche Aussetzung kommt jedenfalls im Berufungsverfahren für den Senat nicht mehr in Betracht, da der Gerichtshof mit Urteil vom 16.01.2025 in der genannten Rechtssache entschieden hat.
2.
Einen Anspruch auf die als Nebenforderung begehrte Freistellung von Rechtsverfolgungskosten hat das Landgericht zutreffend - und von der Berufung insofern auch nicht angegriffen - nach dem Klageantrag zugesprochen. Das diesbezügliche Erkenntnis wird im Übrigen auch nicht durch die teilweise Klageabweisung des Senats berührt, da der für die anwaltliche Tätigkeit zugrundezulegende Geschäftswert von bis zu 6.000,00 € auch dann noch richtig ist, wenn man vom Flugpreis der Buchung Nr. 001 (1.453,26 €) 1/3 für den Fluggast A. abzieht. Dass für das Kind ein höheres Beförderungsentgelt zu zahlen gewesen wäre als jeweils für die beiden mitreisenden Eltern, ist beklagtenseits weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bedurfte es auch keines Hinweises des Senats, da mit den Rechtsverfolgungskosten nur eine Nebenforderung in Rede steht, § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO.
II.
Soweit die Tochter der Klägerin im klägerischen Schriftsatz vom 02.02.2026 mit dem Begehren hervorgetreten ist, im Rechtstreit als weitere Klägerin mit eigenem Sachantrag auftreten zu wollen, kann dahinstehen, inwiefern eine subjektive Klageerweiterung auf Klägerseite in dem von der Beklagten geführten Berufungsverfahren als zulässige Klageänderung gem. §§ 533, 263 ZPO überhaupt in Betracht kommen kann (vgl. a. BGH, NJW 1976, 239, 240; BGH, NJW 1989, 3225), denn in Ansehung der am 21.01.2026 geschlossenen mündlichen Verhandlung durfte ungeachtet des der Klägerin zum Hinweis des Senats erteilten Schriftsatznachlasses über die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung durch den Senat nicht entschieden werden (vgl. a. BGH, Beschluss vom 07.11.2017 - XI ZR 529/17, BeckRS 2017, 133092 Rn. 6 f. mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 9). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung auch dann nicht möglich ist, wenn ein Schriftsatznachlass gewährt worden ist (BGH, Beschluss vom 07.11.2017 - XI ZR 529/17, BeckRS 2017, 133092 Rn. 6). Wie sich aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschluss vom 07.11.2017 - XI ZR 529/17, BeckRS 2017, 133092 Rn. 6 mit Hinweis auf BGH, Beschlüsse vom 09.07.1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486 und vom 19.03.2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 m.w.N.). Daran ändert auch der Schriftsatznachlass nichts, da dieser nur im Rahmen des § 296a Satz 2 ZPO für Angriffs- und Verteidigungsmittel beachtlich ist (BGH, Beschluss vom 07.11.2017 - XI ZR 529/17, BeckRS 2017, 133092 Rn. 6). Gemäß § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Da die Vorschrift lediglich Angriffsmittel, aber nicht den Angriff und damit die Klage selbst betrifft, werden zwar neue Sachanträge von ihrem Regelungsbereich nicht erfasst, aber es ergibt sich - wie ausgeführt - aus §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO, dass die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig ist, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 mit Hinweis auf BGH, NJW 1966, 1657 und BGH, NJW-RR 1997, 1486 sowie m.w.N.; vgl. zur Unzulässigkeit einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Widerklage a. BGH, NJW-RR 1992, 1085; NJW 2000, 2512 [2513]). Mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung darf über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung nicht entschieden werden und das auf diese Weise angerufene Gericht hat von einer Entscheidung über die Klageerweiterung abzusehen (BGH, Beschluss vom 07.11.2017 - XI ZR 529/17, BeckRS 2017, 133092 Rn. 6 f. mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 9). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21.01.2026 ist der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht auch für die Tochter der Klägerin mit dem Begehren aufgetreten, für jene eine subjektive Klageerweiterung anhängig machen zu wollen.
Soweit die schriftsätzliche Klageerweiterung vom 02.02.2026 dem Beklagtenvertreter per Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, mag dies gemäß § 261 Abs. 2 Var. 2 ZPO grundsätzlich ausreichen, um im bestehenden Rechtsverhältnis einen neuen Anspruch zu erheben. Allerdings träte eine solche Wirkung bei einer Zustellung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nur im Falle von deren Wiedereröffnung ein (vgl. Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 296a ZPO Rn. 10 mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 09.07.1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.04.2003 - 14 U 42/02, BeckRS 2003, 30316460; ebenso auch BGH, Beschluss vom 07.11.2017 - XI ZR 529/17, BeckRS 2017, 133092 Rn. 7). Ohne dass es noch darauf ankommt, tritt hinzu, dass der Schriftsatz nicht nur darauf gerichtet ist, im bestehenden Rechtsverhältnis den Streitgegenstand zu verändern, sondern ein neues Prozessrechtsverhältnis zur Tochter der Klägerin zu begründen, die allerdings mangels Nennung ihrer Anschrift nicht in einer dem § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechenden Weise als Partei benannt worden ist.
Das Vorbringen der Klägerin zu den ihr erteilten Hinweisen bot dem Senat keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO, da sie ein eigenes schutzbedürftiges Prozessführungsinteresse für ihre Prozessstandschaft - wie ausgeführt - mit dem nachgelassenen Schriftsatz für sich weiterhin nicht aufgezeigt hat. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässige Klagerweiterung wiederum bot dem Senat nach seinem freien Ermessen keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. a. BGH, Beschluss vom 09.07.1997 - IV ZB 11/97, juris Rn. 9 und BGH, Beschluss vom 12.05.1992 - XI ZR 251/91, juris Rn. 3 zur entsprechenden Konstellation bei einer unzulässigen Widerklage nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung über die Klage). Eine Wiedereröffnung allein zu dem Zweck, einer an sich unzulässigen nachträglichen Antragstellung zur Zulässigkeit zu verhelfen, scheidet regelmäßig aus (OLG Köln, Urteil vom 06.11.2024 - I-5 U 2/24, juris Rn. 30).
Soweit im Falle irreführender Hinweise des Gerichts im Termin, die geeignet sein können, eine Partei von der Erklärung einer Klageerweiterung im Termin abzuhalten, ausnahmsweise eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei einer schriftsätzlichen Klageerweiterung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleichsam zur Korrektur des irreführenden gerichtlichen Hinweises erforderlich sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2022 - III ZR 242/20, juris Rn. 11-13), liegt ein solcher Fall hier nicht vor, denn der Senat hat sich weder zur Möglichkeit einer vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung anzubringenden subjektiven Klageerweiterung durch die Tochter der Klägerin überhaupt geäußert noch hatte er im Hinblick auf die gebotene Äquidistanz zu den Parteien irgendeine Veranlassung, den Klägervertreter rechtlich dahingehend zu beraten, welches anwaltliche Vorgehen im Termin angesichts der unzulässigen klägerischen Prozessstandschaft in Ansehung der Ansprüche der Tochter der Klägerin zweckmäßig sein könnte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.563,46 € festgesetzt.