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Oberlandesgericht Düsseldorf·18 U 139/96·22.12.1996

Berufung wegen Sturz an durch Baumwurzel angehobener Gehwegplatte zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht ein Urteil des Landgerichts nach einem Sturz an einer durch Baumwurzel gehobenen Gehwegplatte an. Zentrale Frage war, ob eine Gefahrenstelle und damit Haftung des Wegeverantwortlichen vorlag. Das OLG hielt die Erhebung für zumutbar und kein unvorhersehbares Risiko; die Klägerin habe erhöhte Sorgfalt walten lassen müssen. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Landgerichtsurteil als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bodenerhebungen infolge von Baumwurzelwachstum begründen nur dann eine haftungsbegründende Gefahrenstelle, wenn sie eine für einen aufmerksamen Benutzer unerwartete oder nicht vermeidbare Gefahr darstellen.

2

Der Wegeverantwortliche muss nicht jede durch Wurzelaufbruch verursachte Unebenheit beseitigen, wenn deren dauerhafte Beseitigung den Fortbestand des Baums unverhältnismäßig gefährden würde.

3

Bei baumbestandenem Gehweg besteht für Fußgänger und Radfahrer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht; das Unterlassen dieser gesteigerten Aufmerksamkeit kann als Mitverschulden die Haftung beeinflussen.

4

Die bloße Existenz von Erhebungen im Plattenbelag rechtfertigt nur dann Schadensersatzansprüche, wenn die Erhebungen so beschaffen sind, dass ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht mit der gebotenen Vorsicht darauf reagieren kann.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Mai 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Klägerin und zugleich

Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.190,16 DM.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung hat keinen Erfolg; das Urteil des Landgerichts ist richtig; der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug.

3

Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

4

Die Notwendigkeit und der Nutzen der Begrünung unserer Städte sind heute allgemein anerkannt. Straßenbäume sind Teil einer solchen Begrünung. Die mit dem Wachstum der Bäume verbundenen Veränderungen im Wurzelwerk haben oft Auswirkungen auf die in der Umgebung eines Baumes vorgenommene Versiegelung des Bodens, z. B. Asphaltdecken heben sich oder brechen sogar auf, Plattierungen zeigen Verwerfungen. Diesen Erscheinungen kann nur begrenzt durch Neuasphaltierung und Neuplattierung begegnet werden. In vielen Fällen bleiben auf Dauer Erhebungen im nahen Umfeld des Baumes bestehen, die mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden können, wenn der Baum weiteleben soll. Das ist in der Regel hinzunehmen, sofern dadurch keine Gefahrenstelle entsteht, auf die sich ein aufmerksamer Benutzer der Straße oder des Bürgersteigs/Radwegs nicht einstellen kann.

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Ein solcher Regelfall liegt auch hier vor, eine Gefahrenstelle bestand am Unfallort nicht. Die Klägerin hätte bei der gebotenen Sorgfalt die Erhebung im Plattenbelag rechtzeitig erkennen können, zumal derartige Bodenerhebungen im Bereicht von Straßenbäumen nicht selten sind und Verkehrsteilnehmern, insbesondere Fußgängern und Radfahrern daher hinlänglich bekannt sind. Die Tatsache, daß der Fußweg, den die Klägerin ging, von Bäumen gesäumt war, hätte die Klägerin vorwarnen und zu gesteigerter Sorgfalt veranlassen müssen. Der bedauerliche Unfall wäre dann vermieden worden.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision zuzulassen, besteht kein Anlaß.