Einstweilige Verfügung zum Fortbestand des Betreuungsvertrags abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweilige Verfügung zur Feststellung, dass ein Betreuungsvertrag trotz Kündigung vom 29.04.2024 fortbesteht. Das OLG Düsseldorf wies den Antrag ab, da die erforderliche Eilbedürftigkeit nach §§ 935, 940 ZPO nicht schlüssig dargetan wurde. Zwischen Kündigung und Antrag lagen rund zwei Monate; die Antragsgegnerin hielt an der Kündigung fest.
Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Eilbedürftigkeit (rund zwei Monate Verzug; Gegenseite hielt an Kündigung fest) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO setzt die schlüssige Darlegung einer Eilbedürftigkeit voraus; fehlt diese, ist der Antrag abzuweisen.
Eilbedürftigkeit kann durch verzögertes Nachbringen eines Eilantrags widerlegt werden; erhebliche Zeiträume zwischen dem schutzbedürftigen Ereignis und dem Antrag sind darzulegen oder zu begründen.
Aus vorgelegter außergerichtlicher Korrespondenz kann sich ergeben, dass die Gegenseite an einer Maßnahme festhält; dies kann die Eilbedürftigkeit entkräften, wenn keine weiteren Umstände vorgetragen werden.
Vergleichsverhandlungen oder Umstände, die ein Abwarten gerechtfertigt hätten, sind vom Antragsteller vorzubringen; bleiben solche Darlegungen aus, spricht dies gegen die Erforderlichkeit des Eilrechtsschutzes.
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt
Gründe
Die Antragsteller begehren eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, festzustellen, dass der Betreuungsvertrag zwischen den Beteiligten bezüglich des Kindes X, nicht durch die Kündigung vom 29.04.2024 untergegangen ist.
Hierzu wird vorgetragen, dass der Betreuungsvertrag hinsichtlich des Kindes X von der Antragsgegnerin wegen eines Vorfalls gekündigt worden sei, der allein den Bruder der X betreffe. Die Kündigung vom 29.04.2024 sei unwirksam.
Zur Glaubhaftmachung wird vorgetragen, dass der Antragsteller zu 1 den X am 09.04.2024 aus dem Kindergarten habe abholen müssen. X sei vorgeworfen worden, erneut eine Erzieherin gebissen zu haben. Zuhause habe X noch nie jemanden gebissen.
Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu verneinen.
Eine einstweilige Verfügung darf nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Eine solche ist aber im Antrag nicht schlüssig dargetan.
Nach dem Vortrag der Antragsteller erfolgte die Kündigung des Betreuungsvertrags am 29.04.2024. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde am 01.07.2024 gestellt, mithin erst zwei Monate später. Die Eilbedürftigkeit ist daher widerlegt. Es kann zwar durchaus vernünftige Gründe geben, mit einem Eilantrag noch etwas zu warten, etwa weil sich zwischenzeitlich eine Besserung abzeichnet. Solche Umstände sind hier jedoch nicht dargetan. Aus der vorlegten außergerichtlichen Korrespondenz der Parteien wird deutlich, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.05.2024 an der Kündigung festgehalten hat (Anl. Ast 6). Erfolgte Vergleichsverhandlungen wiederum wurden von den Antragstellern nicht dargelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.