Zurückverweisung: Anspruch auf rückständige Stammeinlagen (§16 Abs. 3 GmbHG)
KI-Zusammenfassung
Der vorläufige Insolvenzverwalter verlangt vom Erwerber rückständige Stammeinlagen der Schuldnerin. Das Landgericht versagte Prozesskostenhilfe unter Annahme, ein Schriftsatz des Gründers sei als Quittung auszulegen. Das OLG hebt dies auf: die notarielle Versicherung ist kein Leistungsnachweis, die Antragsgegner tragen die Darlegungs- und Beweislast für geleistete Einlagen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Stammeinlagen nach § 16 Abs. 3 GmbHG kann vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter schlüssig geltend gemacht werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dargestellt sind.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Stammeinlagen bereits vor der Anmeldung der Veräußerung oder sodann von den Erwerbern erbracht wurden, trifft die Antragsgegner, die sich auf bereits erfolgte Einlagen berufen.
Eine gegenüber dem Notar abgegebene Versicherung im Zusammenhang mit der Anmeldung der GmbH gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG ist kein Empfangsbekenntnis der Gesellschaft und stellt keinen beweiskräftigen Leistungsnachweis dar.
Die bloße Erklärung der Parteien in einem Anteilsübertragungsvertrag, die Geschäftsanteile seien voll eingezahlt, begründet keine indizielle Beweiskraft; notarielle Beurkundung erhöht die Beweiskraft eigener Angaben nicht zwingend.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückverwie-sen.
Gründe
I.
Der Antragsteller nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter der S. ... GmbH (im folgenden: Schuldnerin) auf Leistung rückständiger Stammeinlagen in Anspruch.
Die Herren P. und K. gründeten die Schuldnerin Anfang April 2000 mit einem Stammkapital von 25.000,00 EUR. Der Gesellschafter P. sollte eine Stammeinlage von 2.500,00 EUR, der Gesellschafter K. eine solche in Höhe von 22.500,00 EUR übernehmen. Gemäß Ziff. III/3 des Gesellschaftsvertrages war die Hälfte der Stammeinlage in bar sofort und die andere Hälfte auf Anforderung der Geschäftsleitung zu zahlen.
Der Antragsgegner zu 1) erwarb mit Vertrag vom 10. August 2000 sämtliche Geschäftsanteile der Schuldnerin, der Antragsgegner zu 2) kaufte mit Vertrag vom 18.10.2000 einen Geschäftsanteil von 12.500,00 EUR von ihm.
Der Antragsteller forderte beide Antragsgegner im April 2001 auf, jeweils 6.500,00 EUR rückständige Stammeinlage zu zahlen.
Die Antragsgegner machen geltend, bereits die Gründungsgesellschafter hätten die Stammeinlage in voller Höhe erbracht. Sie verweisen auf ein Schreiben des Gesellschafters und Geschäftsführers der Schuldnerin vom 05.04.2000 an den Notar, in dem dieser die eigene und die Zahlung des Mitgesellschafters bestätigt (Bl. 50 GA). Eine solche Angabe findet sich auch in dem Gesellschaftsanteilskaufvertrag mit dem Antragsgegner zu 1) vom 10.08.2000.
Das Landgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt, weil seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Es hat dem Schreiben des früheren Geschäftsführers und Gründungsgesellschafters vom 5. April 2000 an den Notar die Wirkung einer Quittung beigemessen. Der Antragsteller biete für die Unrichtigkeit dieses Belegs keinen (Gegen-)Beweis an.
II.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Der Antragsteller hat einen Anspruch der Schuldnerin auf Zahlung rückständiger Einlagen aus § 16 Abs. 3 GmbHG schlüssig vorgetragen. Die Antragsgegner tragen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Gründungsgesellschafter als Veräußerer der Geschäftsanteile die Einlageleistungen vor der Anmeldung der Veräußerung bzw. sie selbst die Leistungen in der Zeit danach erbracht haben. Von diesen rechtlichen Gründsätzen geht auch die Kammer aus.
Zu Unrecht misst das Landgericht dem Schreiben des früheren Geschäftsführers und Mitgesellschafters P. an den Notar vom 5. April 2000 (Bl. 50 GA) die Wirkung einer Quittung bei. Dieses Schreiben, das vollständige Leistungen auf die Stammeinlage bestätigt, steht ersichtlich im Zusammenhang mit der Anmeldung der 2 Tage zuvor gegründeten GmbH. Es richtet sich auf eine Abgabe der in § 8 Abs. 2 GmbHG vorausgesetzten Versicherung, dass die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind. Diese "Versicherung" gegenüber dem Notar bzw. dem Registergericht als Letztempfänger ist kein Leistungsnachweis, sondern eine bloße Angabe. Bereits dieser Erklärungskontext schließt es aus, in dem Schreiben ein Empfangsbekenntnis der GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern zu sehen.
Auch der Erklärung der Gründungsgesellschafter und Anteilsveräußerer im Kaufvertrag vom 10.08.2000, dass die Geschäftsanteile voll eingezahlt seien, kommt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine Indizwirkung zu. Es handelt sich um eine Eigenangabe der Schuldner, deren Richtigkeit nicht dadurch erhöht wird, dass sie Aufnahme in eine notarielle Urkunde gefunden hat. Indiziell spricht vielmehr der Umstand, dass die Gründungsgesellschafter im Gesellschaftsvertrag vom 03.04.2000 die Fälligkeit der zweiten Hälfte der Stammeinlagen erst bei Anforderung der Geschäftsführung vereinbart haben, dagegen, dass sie bereits 2 Tage später die Mindesteinzahlungen und die zweite Hälfte geleistet haben.
Die Kammer wird das Prozesskostenhilfegesuch unter Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen erneut zu bescheiden haben.