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Oberlandesgericht Düsseldorf·16 W 67/19·06.11.2019

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Verfügung wegen Unbestimmtheit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Streitfrage war die Bestimmtheit des Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das OLG Düsseldorf schloss sich der Begründung des Landgerichts an und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung als unbegründet abgewiesen (Antrag mangelhaft bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit aufweisen; fehlt diese, ist der Antrag zurückzuweisen.

2

Das Rechtsmittelgericht kann sich an die erschöpfend und zutreffend begründeten Ausführungen der Vorinstanz anschließen und die Zurückweisung des Antrags bestätigen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

4

Gegen einen solchen Beschluss über die Zurückweisung eines Antrags ist nach §§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 ZPO kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 542 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 3 O 322/19

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. September 2019 - Az.: 3 O 322/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

2

I.

3

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Mit Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen des Landgerichts mit Beschluss vom 20. September 2019 sowie mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 verwiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt.

5

II.

6

1.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.

8

2.

9

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

10

3.

11

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nach der Wertung der §§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 ZPO nicht statt.