Aussetzung der Vollziehung wegen fehlerhaftem Buchauszug zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses des LG Mönchengladbach. Streitpunkt ist die Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde und die Währungsausweisung im vorgelegten Buchauszug. Das OLG hält die Beschwerde zwar für zulässig, aber voraussichtlich unbegründet, weil der Buchauszug bis 31.12.2001 in DM und nicht in Euro zu führen ist. Daher wird die Aussetzung nach § 570 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des LG-Beschlusses wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollziehung nach § 570 Abs. 3 ZPO setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Ein vorgelegter Buchauszug hat die Beträge in der Währung auszuweisen, die zum Zeitpunkt der betreffenden Geschäfte maßgeblich war.
Fehlt die korrekte Währungsausweisung im Buchauszug, kann dies die Erfolgsaussicht einer Beschwerde gegen einen Zwangsvollstreckungsantrag entfallen lassen.
Dem Gläubiger ist es nicht zuzumuten, die in einem vorgelegten Konto- oder Buchauszug ausgewiesenen Beträge eigenständig zwischen Währungen umzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 7 O 113/02
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. April 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antrag der Schuldnerin, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen (§ 570 Abs. 3 ZPO), kann nicht entsprochen werden.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat nach derzeitiger Sachlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch aller Voraussicht nach nicht begründet.
Der Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers ist schon deshalb berechtigt, weil der von der Schuldnerin erstellte „Buchauszug“ für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 nur Euro-Beträge ausweist, obwohl alle Unterlagen aus dieser Zeit in DM geführt wurden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Buchauszug in der Währung zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der betreffenden Geschäfte maßgebend war, also bis zum 31. Dezember 2001 in DM und nicht, wie von der Schuldnerin angegeben, in Euro. Der Buchauszug muss insoweit den Provisionsabrechnungen entsprechen. Das Landgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass es dem Gläubiger nicht zumutbar ist, die einzelnen Daten jeweils von Euro in DM umzurechnen.
Unter diesen Umständen kommt eine einstweilige Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.