Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·16 U 89/20·07.10.2020

Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen – keine Aussicht auf Erfolg

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die zulässige Berufung des Klägers wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat sah keine grundsätzliche Bedeutung und lehnte eine mündliche Verhandlung ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist zulässig, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung erfordern.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Unterliegenden nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

4

Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO angeordnet werden; für eine abweichende Entscheidung müssen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen substantiiert vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO, 711 ZPO, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 3 O 149/17

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. September 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (Az.: 3 O 149/17) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen war (siehe zum Merkmal der „Offensichtlichkeit“ BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, Az.: 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814 - 815; BVerfG, Beschluss vom 18. September 1990, Az.: 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316 - 321 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch im Übrigen nicht geboten ist.

4

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats mit Beschluss vom 4. September 2020 verwiesen. Die dem Kläger eingeräumte Frist zur Stellungnahme bis zum 30. September 2020 ist verstrichen, ohne dass der Kläger sein Vorbringen ergänzt hat.

5

II.

6

1.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

8

2.

9

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

10

3.

11

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.292,19 € festgesetzt.

12

4.

13

Im Hinblick auf § 522 Abs. 3 ZPO wird betreffend ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss klargestellt, dass vorliegend kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.