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Oberlandesgericht Düsseldorf·16 U 62/19·11.12.2019

Berufung zurückgewiesen: Widerruf Verbraucherdarlehen und fehlerhafter effektiver Jahreszins

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger widerrief 2017 einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Fahrzeugfinanzierung; das Landgericht hielt den Widerruf für unwirksam. Die Berufung des Klägers hat das OLG Düsseldorf gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen. Das Gericht befand, dass eine lediglich fehlerhafte Angabe des effektiven Jahreszinses den Beginn der Widerrufsfrist nicht verhindert; die gesetzliche Sanktion erfolgt durch Anpassung des Sollzinssatzes nach §494 BGB.

Ausgang: Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurückgewiesen; Widerruf des Verbraucherdarlehens nicht als wirksam anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach der urspruenglichen Fassung von § 495 Abs.2 S.1 Nr.2b BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben dem Darlehensnehmer erhalten wurden; eine inhaltlich fehlerhafte, aber vorhandene Pflichtangabe hemmt den Fristbeginn nicht.

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Eine bloß fehlerhafte Angabe des effektiven Jahreszinses begründet nicht das Fehlen der Pflichtangabe; die gesetzliche Sanktion bei zu niedrig angegebenem effektiven Jahreszins besteht in der sich aus § 494 Abs.3 BGB ergebenden Anpassung des Sollzinssatzes.

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Unterlässt eine Partei substantiiert nachzuweisen, dass entscheidungserhebliche Pflichtangaben gänzlich fehlen, bleibt ein Widerrufserfolg ausgeschlossen.

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Ist eine Berufung offensichtlich aussichtslos und die Sache von keiner grundsätzlichen Bedeutung, kann der Senat die Berufung nach § 522 Abs.2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 ZPO§ 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b) BGB a.F.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 4 O 209/18

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Dezember 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 4 O 209/18 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Senatstermin vom 31. Januar 2020 wird aufgehoben.

Rubrum

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I.

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

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Der Kläger erwarb im November 2015 einen Fahrzeug der Marke Mini Cooper zum Kaufpreis von 31.719,- €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 4.000,- € hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien mit Datum vom 30. November 2015 einen Darlehensvertrag über 26.719,- € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 1,97 % p.a. und einer Laufzeit von 36 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 35 Monatsraten zu jeweils 400,- € und einer Abschlussrate von 13.924,12 € erbracht werden. Auf Seite 8 des elfseitigen Darlehensvertrages ist eine Widerrufsinformation abgedruckt, auf die - ebenso wie wegen des Inhalts der Allgemeinen Darlehensbedingungen - auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen wird.

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Mit Schreiben vom 20. November 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage als unzulässig und auch unbegründet erachtet. Das Landgericht Wuppertal sei örtlich nicht zuständig. Im Übrigen habe der Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter.

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II.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen war (siehe zum Merkmal der „Offensichtlichkeit“ BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, Az.: 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814 - 815; BVerfG, Beschluss vom 18. September 1990, Az.: 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316 - 321 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch im Übrigen nicht geboten ist.

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1.

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Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfangreiche Darstellung mit Beschluss vom 12. November 2019 verwiesen, an der festgehalten wird. Der Senat sieht sich in seinen Ausführungen auch in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az.: XI ZR 650/118, zitiert nach juris).

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2.

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Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Falschangabe des effektiven Jahreszinses. Insofern bedarf es keiner Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Behauptung des Klägers, der effektive Jahreszins betrage 2,05 % und nicht – wie im Darlehensvertrag angegeben – 1,99 %, zutrifft. Darauf kommt es nicht an, da eine unterstellt fehlerhafte Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht dazu führte, dass die Pflichtangabe nicht erteilt worden wäre mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hätte. Zutreffend hat die Beklagte dargetan, dass es nach der Ursprungsfassung des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b) BGB a.F. lediglich erforderlich war, dass der Darlehensnehmer die Pflichtangaben „erhält“. Auch die Gesetzesbegründung bei Einführung der Regelung des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b) BGB stellt an keiner Stelle auf die inhaltliche Richtigkeit der Pflichtangabe ab, sondern führt aus, dass die Norm nur Bedeutung erlange, wenn „Pflichtangaben fehlen“. Damit in Einklang steht die Regelung in § 492 Abs. 6 BGB a.F. über das Nachholen unterbliebener Pflichtangaben, die ein Nachholen auch nur für den Fall vorsieht, dass der Vertrag die maßgeblichen Pflichtangaben „nicht oder nicht vollständig“ enthält. Daraus folgt, dass ein Erhalten im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a.F. nur dann nicht vorliegt, wenn eine Pflichtangabe gänzlich fehlt. So liegen die Dinge hier nicht. Darüber hinaus spricht auch die in § 494 Abs. 3 BGB getroffene Regelung dafür, den Lauf der Widerrufsfrist nicht an eine fehlerhafte Information über die Höhe des effektiven Jahreszinses zu knüpfen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für den hier vom Kläger behaupteten Fall, dass der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben wurde, der Sollzinssatz um den Prozentsatz vermindert, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben wurde. Dies stellt eine ausreichende Sanktionierung dar; eine gleichzeitige Auswirkung auf den Beginn der Widerrufsfrist besteht hingegen nicht.

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III.

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1.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.

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2.

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 31.446,83 € festgesetzt.

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3.

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Im Hinblick auf § 522 Abs. 3 ZPO wird betreffend ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss klargestellt, dass vorliegend kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.