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Oberlandesgericht Düsseldorf·16 U 155/22·28.09.2022

Berufung wegen Internetbewertung: Einlegung bei falschem Berufungsgericht als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil ein, reichte sie jedoch beim Oberlandesgericht Düsseldorf statt beim zuständigen OLG Köln ein. Das OLG verwirft die Berufung als unzulässig, weil sie nicht beim zuständigen Berufungsgericht eingegangen ist. Die Konzentrations‑Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen (§119a GVG) erfasst Internetpublikationen. Verweisungs- und Wiedereinsetzungsanträge des Klägers werden abgelehnt.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da sie nicht beim zuständigen OLG Köln eingelegt wurde; Verweisungs- und Wiedereinsetzungsanträge abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Berufungsfrist beim zuständigen Berufungsgericht eingeht; die Anforderungen der §§ 511, 517, 519 ZPO sind zu beachten.

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Eine landesrechtliche Konzentrationsverordnung kann die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen auf ein bestimmtes Oberlandesgericht konzentrieren; der Begriff „Veröffentlichungen ... jeder Art“ umfasst auch digitale Medien und Internetpublikationen (§ 119a GVG).

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Die analoge Anwendung von § 281 ZPO zur Verweisung an das zuständige Gericht kommt nur in Betracht, wenn eine schwierige, höchstrichterlich noch nicht geklärte Zuständigkeitsfrage mit guten Gründen streitig ist.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn die versäumte Frist nicht beim angerufenen Gericht, sondern beim richtigen zuständigen Gericht liegt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung fehlen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 511 Abs. 1, 519 Abs. 1 ZPO§ 281 ZPO§ 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG§ 1 Konzentrations-Verordnung

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 12 O 292/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juni 2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 292/20) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Der Verweisungsantrag des Klägers wird abgelehnt, sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Kläger verlangt von der Beklagten, die verschiedene Internetdienste anbietet, unter anderem die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer ihn betreffenden negativen Bewertung eines Dritten im Rahmen des Dienstes „A.“. Die Beklagte ist dem Löschungsverlangen bislang nicht nachgekommen. Mit dem Versuch einer klageweisen Durchsetzung eines Löschungsanspruchs scheiterte der Kläger vor dem Landgericht, wo gegen ihn ein Versäumnisurteil erging, das durch das angefochtene Urteil vom 22. Juni 2022 aufrechterhalten worden ist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil sowie die dort wiedergegebenen Anträge der Parteien aus erster Instanz Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 28. Juni 2022 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 14. Juli 2022 Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt, die er mit einem am 19. August 2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und kündigt an, beantragen zu wollen, dass die Beklagte abändernd nach seinen erstinstanzlichen Anträgen verurteilt wird. Die Beklagte kündigt an, beantragen zu wollen, dass die Berufung zurückgewiesen wird.

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Mit Verfügung vom 30. August 2022 (Bl. 60 GA) hat der Senatsvorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden und daher beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit Schriftsatz vom 5. September 2022, mit dem er hilfsweise auch beantragt, die Sache an das Oberlandesgericht Köln zu verweisen und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger macht geltend, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen (Mergers und Acquisitions), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien vom 22. November 2021 (GV. NRW. S. 1337) das zuständige Berufungsgericht sei. Diese Konzentrationsverordnung sei gegenüber der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen (Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen) vom 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1147) spezieller. Deren sachlicher Anwendungsbereich sei zudem nicht eröffnet, weil es bei der von ihm angegriffenen Veröffentlichung um eine solche im Internet gehe. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache an das Oberlandesgericht Köln in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO vor, weil von ihm nicht habe erwartet werden können, die Gerichtszuständigkeit zutreffend zu erkennen.

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Die Beklagte ist der Rechtsauffassung des Klägers mit Schriftsatz vom 9. September 2022 entgegengetreten. Sie hält die Berufung für unzulässig.

9

II.

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Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung entgegen §§ 511 Abs. 1, 519 Abs. 1 ZPO nicht bei dem Berufungsgericht eingereicht worden ist. Wie sich aus §§ 517, 519 Abs. 1 ZPO ergibt, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist beim zuständigen Berufungsgericht eingeht. Das ist hier nicht das Oberlandesgericht Düsseldorf, sondern das Oberlandesgericht Köln. Nach § 13a Abs. 1 GVG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 JustG NRW i.V.m. § 1 Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen vom 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1147) ist die Zuständigkeit für Berufungen in den von der vorgenannten Konzentrations-Verordnung erfassten Streitsachen auf das Oberlandesgericht Köln konzentriert. Diese Regelung gilt gemäß § 2 der Konzentrations-Verordnung für alle Berufungsverfahren, die ab dem 1. Januar 2022 anhängig geworden sind.

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Ohne Erfolg macht der Kläger hiergegen geltend, die genannte Konzentrations-Verordnung bezöge sich nicht auf Internetveröffentlichungen. Dagegen spricht schon der Wortlaut von § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG, auf den sich § 1 Konzentrations-Verordnung bezieht und nach dem sich die Regelung auf Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art erstreckt. Auch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll sich § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG auch auf Veröffentlichungen in digitalen Medien beziehen (vgl. zu dem wortlautidentischen § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG: BT-Drs. 19/13828, S. 22 f.; siehe auch Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 348 Rn. 7).

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Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das vorliegende Verfahren ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen (Mergers und Acquisitions), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien vom 22. November 2021. Das folgt schon daraus, dass die Verordnung nach ihrem § 2 nur Verfahren aus dem Bereich Informationstechnologie und Medientechnik erfasst, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 100.000 € übersteigt. Das macht der Kläger für die von ihm verfolgten Ansprüche nicht geltend. Darüber hinaus sprechen die Gesetzessystematik und die Gesetzesmaterialien (vgl. zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. j) ZPO: BT-Drs. 14/4722, S. 89) dafür, dass zwischen den Begriffen „Streitigkeiten aus den Bereichen Kommunikations- und Informationstechnologie“ und „Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen“ keine inhaltlichen Überschneidungen bestehen und der erstgenannte Begriff Veröffentlichungen auf Internetseiten von Telemedien nicht erfasst. Allein um einen Streit um eine Veröffentlichung der letztgenannten Art geht es hier aber.

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Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 – V ZB 45/20, juris, Rn. 4). Eine ausnahmsweise analoge Anwendung des § 281 ZPO kommt nur in Betracht, wenn zu einer schwierigen, höchstrichterlich noch nicht geklärten Zuständigkeitsfrage mit guten Gründen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – V ZB 67/09, juris, Rn. 11). Eine solche Frage wirft die eindeutig formulierte Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen nicht auf. Allein die Neuheit der Regelung reicht zur Begründung eines Ausnahmefalls nicht aus, weil der Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten Berufung einlegt, auch die landesrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen kennen muss. Der Verweisungsantrag des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.

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Eine einfache Abgabe der Sache an das Oberlandesgericht Köln (vgl. zu diesem Vorgehen BGH, Beschluss vom 26. November 2020 – V ZB 151/19, juris, Rn. 11) kam ebenfalls nicht in Betracht, weil der Kläger trotz Anfrage des Senatsvorsitzenden nicht mitgeteilt hat, dass er eine weitere Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt hat.

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Schließlich war auch dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an einer beim angerufenen Oberlandesgericht Düsseldorf versäumten Frist, weil das zuständige Berufungsgericht das Oberlandesgericht Köln ist.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Streitwertfestsetzung ist § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblich.