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Oberlandesgericht Düsseldorf·16 U 136/20·17.03.2021

Berufung: Unterlassungsanspruch gegen Aussage über Verluste in Jahresabschlüssen

ZivilrechtUnterlassungsanspruchAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Unterlassung der Behauptung, ihre veröffentlichten Jahresabschlüsse für 2009, 2011 und/oder 2013 hätten jeweils einen Verlust ausgewiesen. Das OLG Düsseldorf hat der Berufung teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, exemplarhaft belegt durch einen Screenshot vom 14.02.2019. Zur Durchsetzung wurden Ordnungsmittel angedroht; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung der Behauptung über Verluste in den Jahresabschlüssen verurteilt, mit Androhung von Ordnungsmitteln und vorläufiger Vollstreckbarkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch kann geltend gemacht und gerichtlich durchgesetzt werden, wenn eine Partei wiederholt rufschädigende Tatsachenbehauptungen über die Jahresabschlüsse eines Unternehmens verbreitet.

2

Zur Sicherstellung der Wirksamkeit eines Unterlassungsurteils kann das Gericht die Androhung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft anordnen und hierfür einen konkreten Betrag bzw. eine Haftdauer festsetzen.

3

Ein Urteil über Unterlassung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann sich aus § 708 Nr. 1 ZPO ergeben.

4

Die unterlegene Partei hat grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Kostenentscheidung kann gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO getroffen werden.

5

Das Gericht kann den Streitwert für erst‑ und zweitinstanzliche Verfahren festsetzen und dabei die Gebührengrundlagen nach dem GKG und der ZPO zugrunde legen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 708 Nr. 1 ZPO§ 39 Abs. 1 GKG§ 43 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 48 Abs. 2 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 12 O 163/19

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.01.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Rubrum

1

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, die veröffentlichten Jahresabschlüsse der Klägerin für die Geschäftsjahre 2009, 2011 und/oder 2013 wiesen jeweils einen Verlust auf, wenn die dies geschieht, wie mit dem Screenshot vom 14.02.2019:

3

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

6

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.

7

Es wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG, 3  ZPO der Streitwert für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf jeweils € 10.000,- festgesetzt.

8

Richter amOberlandesgericht