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Oberlandesgericht Düsseldorf·16 U 121/21·11.09.2024

Auskunft nach § 242 BGB bei Exklusivitätsvertrag: wirksame Kündigung begrenzt Zeitraum

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte im Rahmen einer Stufenklage Auskunft zu vertragsgegenständlichen Arbeiten, die die Beklagte trotz Exklusivitätsklausel selbst oder durch Dritte ausgeführt haben soll. Streitentscheidend war, ob und bis wann der Rahmenvertrag wegen außerordentlicher Kündigung fortbestand und in welchem Umfang Auskunft geschuldet ist. Das OLG bejahte einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, begrenzte ihn aber wegen wirksamer Kündigung nach § 314 BGB auf den Zeitraum bis 02.07.2018. Die Anschlussberufung blieb erfolglos, u.a. wegen Erfüllung der Auskunft und fehlenden Feststellungsinteresses neben der Stufenklage.

Ausgang: Berufung der Beklagten überwiegend erfolgreich: Auskunft nur bis 02.07.2018; Anschlussberufung der Klägerin erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht, wenn ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach in Betracht kommt, die anspruchsbegründenden Umstände dem Gläubiger unverschuldet unbekannt sind und der Schuldner unschwer Auskunft erteilen kann.

2

Der Inhalt eines aus § 242 BGB hergeleiteten Auskunftsanspruchs ist nach Treu und Glauben unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen; nicht jede begehrte Detailinformation ist geschuldet.

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Bei einem Dauerschuldverhältnis kann eine außerordentliche Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB einen zuvor bestehenden vertraglichen Exklusivitätsanspruch und daran anknüpfende Auskunftsansprüche zeitlich auf den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Kündigung begrenzen.

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Eine Abmahnung i.S.d. § 314 Abs. 2 BGB kann auch durch anwaltliche Schreiben erfolgen, die Pflichtverstöße konkret benennen, Abhilfe verlangen und erkennen lassen, dass bei Wiederholung oder Fortsetzung eine Kündigung in Betracht kommt.

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Neben einer Stufenklage fehlt einer Feststellungsklage regelmäßig das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), soweit behauptete Schäden von den auf der Leistungsstufe verfolgbaren Ansprüchen erfasst werden und darüber hinausgehende Zukunftsschäden nicht hinreichend dargelegt sind.

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ 242 BGB§ 139 Abs. 3 ZPO§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 12 O 72/19

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 26.07.2021 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten sowie der Anschlussberufung der Klägerin – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Artikel aus Anlage A zum Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) vom 26.04.2017 (beigefügt als Anlage SP 1), in welcher Anzahl durch die Beklagte zu 1) im Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 02.07.2018 selbst bearbeitet, kalibriert, kontrolliert sowie verpackt wurden oder solche Arbeiten durch Dritte im Auftrag der Beklagten zu 1) ausgeführt wurden, wobei dies durch eine geordnete Darstellung zu erfolgen hat, aus der sich im Einzelnen ergibt, wann und in welchem Umfang die jeweils genau zu bezeichnenden Arbeiten ausgeführt oder beauftragt wurden.

Die Klage auf Auskunftserteilung im Übrigen wird abgewiesen.

Die Feststellungsklage (Klageantrag zu I.4.) wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin macht – zum Teil im Wege der Stufenklage – gegen die Beklagten Ansprüche wegen der Beendigung eines Rahmenvertrages mit einem zugunsten der Klägerin als Lieferantin bestehenden Exklusivitätsrecht, dessen Umfang zwischen den Parteien streitig ist, sowie aus der Erteilung von Einzelaufträgen geltend. Die Klägerin ist Lohndienstleisterin im Bereich Automotive. Die Beklagte zu 1) betreibt eine Gießerei. Die Beklagte zu 2) ist die Komplementärin der Beklagten zu 1).

4

Die Klägerin sollte nach dem Rahmenvertrag Leistungen bezüglich der im Anhang A zum Rahmenvertrag aufgelisteten Artikel vornehmen. Aufgabe der Klägerin war die Bearbeitung, das Kalibrieren, die Kontrolle und Verpackung dieser Artikel gemäß der von der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellten und mit dem Auftragnehmer schriftlich vereinbarten Arbeitsanweisung. Die Abrechnung der Leistungen erfolgte auf Basis der in Anhang A genannten Preise. Die für die Arbeiten benötigten Werkzeuge wurden durch die Beklagte zu 1) gestellt. Diese übernahm auch deren Wartung. Beschädigungen durch die Klägerin waren der Beklagten zu 1) unverzüglich mitzuteilen und die Übernahme der Reparaturkosten gemeinsam zu klären und durchzuführen. Der genannte Rahmenvertrag enthielt zudem unter anderem folgende Regelungen:

5

„[…[

6

§ 3 Vertragsdauer

7

Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 01.08.2017 in Kraft und läuft zunächst bis zum 31.07.2022. Es erfolgt eine jährliche Vertragsverlängerung um ein Jahr, wenn 6 Monate vor Ablauf keine Kündigung eines Vertragspartners in schriftlicher Form vorliegt. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer ein ausschließliches Recht zur Bearbeitung / Kalibrierung, Kontrolle und Verpackung aller Artikel aus Preisliste Anhang A im vollen Umfang zu.

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§ 4 Kündigung des Vertragsverhältnisses

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Dieser Vertrag kann während seiner vereinbarten Laufzeit nicht gekündigt werden.

10

Eine außerordentliche Kündigung kann nur dann erfolgen, wenn triftige Gründe vorliegen. Triftige Gründe liegen vor, bei mehrfach wiederholten technischen Problemen die zu nicht erfolgten Belieferungen geführt haben oder bei mehrfach wiederholter Gefährdung der Lieferversorgung der Endkunden.

11

Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12

[…]“

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Wegen des Inhalts des Rahmenvertrages im Übrigen wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie desselben (Anlage SP1, Anlagenband Klägerin) verwiesen.

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In der Folge kam es in der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehung jedenfalls zu Problemen und daraus resultierenden Streitigkeiten. Diese führten letztlich zu wechselseitig erklärten außerordentlichen Kündigungen des Rahmenvertrages, zunächst – und zwar mehrfach – seitens der Beklagten zu 1), unter anderem mit Schreiben vom 29.06.2018, der Klägerin am 03.07.2018 zugegangen, und schließlich seitens der Klägerin.

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Jedenfalls in der Folgezeit fertigte die Beklagte zu 1) die vertragsgegenständlichen Artikel teilweise selbst, teilweise ließ sie diese durch Dritte fertigen. Aber auch vor dem Ausspruch ihrer außerordentlichen Kündigung fertigte die Beklagte zu 1) jedenfalls einzelne Artikel selbst, wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind.

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Die Klägerin ist erstinstanzlich u.a. der Auffassung gewesen, die Beklagte zu 1) sei nicht zur Kündigung des Rahmenvertrages berechtigt gewesen, so dass ihr wegen der unberechtigten Vertragskündigung und des damit einhergehenden Verstoßes der Beklagten zu 1) gegen die Exklusivitätsverpflichtung Schadensersatzansprüche zustünden, die sie derzeit noch nicht abschließend beziffern könne, weshalb sie u.a. eine Stufenklage erhoben habe.

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Die Beklagten haben erstinstanzlich geltend gemacht, das Vertragsverhältnis aufgrund mehrfacher und schwerwiegender Vertragsverletzungen der Klägerin berechtigterweise außerordentlich gekündigt zu haben, weshalb sie mangels einer Verletzung eines jedenfalls nicht mehr fortbestehenden Exklusivitätsanspruchs der Klägerin nicht zum Schadensersatz und damit vorgelagert auch nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet seien.

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Das Landgericht Wuppertal hat die Beklagten mit Teilurteil vom 26.07.2021 auf der ersten Stufe für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 31.07.2022 teilweise zur Erteilung der Auskunft verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die der Klägerin vorgeworfenen Vertragsverstöße seien nicht ausreichend und schwerwiegend genug gewesen, um eine außerordentliche Kündigung seitens der Beklagten zu 1) zu rechtfertigen. Inhaltlich hat das Landgericht den Auskunftsanspruch im Vergleich zum Antrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen beschränkt und diesen insoweit im Übrigen abgewiesen. Konkret sollten die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin Auskunft darüber erteilen, welche Artikel aus Anlage A zum Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) vom 26.04.2017 in welcher Anzahl in dem oben genannten Zeitraum durch die Beklagte zu 1) selbst bearbeitet, kalibriert, kontrolliert sowie verpackt wurden / werden oder solche Arbeiten durch Dritte im Auftrag der Beklagten zu 1) ausgeführt werden / wurden, wobei dies durch eine geordnete Darstellung erfolgen sollte, aus der sich im Einzelnen ergeben sollte, wann und in welchem Umfang die jeweils genau zu bezeichnenden Arbeiten ausgeführt oder beauftragt wurden. Darüber hinaus hat das Landgericht den u.a. neben der Stufenklage formulierten Feststellungsantrag, gerichtet auf Feststellung einer künftigen Schadensersatzpflicht, ebenfalls bereits abgewiesen und insoweit zur Begründung ausgeführt, dieser sei neben der erhobenen Stufenklage mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Im Verlauf des aufgrund des erstinstanzlichen Teilurteils eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens erteilte die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.09.2022 Auskunft für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.07.2022 durch eine Aufstellung der einzelnen intern und extern durchgeführten Bearbeitungen, sortiert nach Artikel und Arbeitsgang (Anlage H31) sowie durch eine Übersicht „Zusammenfassung Aufträge“ (Anlage H30). Im Rahmen eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens hat letztlich der Senat mit Beschluss vom 07.12.2023 eine Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags nach § 888 ZPO unter Verweis darauf zurückgewiesen, dass eine weitere Vollstreckung aus dem Teilurteil (erste Stufe einer Stufenklage) infolge der zwischenzeitlich erteilten Auskunft nicht mehr erfolgen könne.

20

Gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts in seinem Teilurteil vom 26.07.2021 wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – abgesehen von einem erstinstanzlich noch bestrittenen wirksamen Abschluss des Rahmenvertrages, der zweitinstanzlich nicht mehr in Zweifel gezogen wird – als fehlerhaft rügen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Ein solcher folge insbesondere nicht aus § 242 BGB. So sei bereits die von ihr, der Beklagten zu 1), ausgesprochene Kündigung wirksam gewesen, weil eine Vielzahl von Pflichtverletzungen und Verfehlungen der Klägerin vorgelegen habe, die in ihrer Gesamtheit bei der gebotenen, vom Landgericht nicht hinreichend vorgenommenen Gesamtbetrachtung die Kündigung gerechtfertigt hätten. Dabei stellten ihre Schreiben vom 08.05.2018 und vom 28.05.2018 jedenfalls auch hinreichende Abmahnungen dar. Nachdem die Klägerin auch nach dem Schreiben vom 28.05.2018 weitere schwerwiegende Vertragsverstöße begangen habe, habe sie, die Beklagte zu 1), ihre Kündigung (auch) auf die zuvor abgemahnten Gründe stützen können. Unabhängig davon, dass das Landgericht fehlerhaft sämtliche vor dem 28.05.2018 liegende Verfehlungen nicht mehr berücksichtigt habe, reichten aber auch die weiteren Verstöße nach dem 28.05.2018 für sich entgegen der Ansicht der Klägerin bereits aus, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vor, wie die Vielzahl der Streitpunkte zwischen den Parteien und die Tatsache belegten, dass die Parteien praktisch täglich Schreiben mit ihren wechselseitigen Vorhaltungen ausgetauscht hätten, deren Inhalt belege, dass man schlichtweg nicht mehr miteinander zurechtgekommen und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen sei. Eine besonders gravierende Pflichtverletzung der Klägerin liege in der Beschädigung des Werkzeugs für den „Rückmatikhebel-Auftrag“ und in deren gesamtem Verhalten nach Eintritt der Beschädigung. Die widersprüchlichen Angaben in Bezug auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Unterlegplatten begründeten einen Täuschungsversuch der Klägerin. Dies gelte insoweit auch für den Vortrag einer (unzureichender) Anweisungen einerseits und einem angeblichen „Nicht-für-erforderlich-Erachten“ andererseits. Entgegen der Begründung des Landgerichts sei eine Kündigung wegen Beschädigung eines Werkzeugs auch nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil nach § 4 des Rahmenvertrages, der ausdrücklich eine Kündigung aus technischen Gründen vorsehe, möglich.

21

Die Beklagten beantragen,

22

das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26.07.2021, 12 O 72/19, abzuändern und die Klage abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen,

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und mit eingelegter Anschlussberufung, insoweit im Wege der Stufenklage,

27

1. die Beklagten in der ersten Stufe als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihre Auskunft vom 08.05.2018, enthalten im Schreiben von A. Rechtsanwälte vom 08.05.2018 mit der dortigen Anlage J1 (Anlage SP 3), zu ergänzen und ihr, der Klägerin, Auskunft darüber zu erteilen, welche Artikel aus Anhang A zum Rahmenvertrag zwischen ihr und der Beklagten zu 1) vom 26.04.2017 (Anlage SP 1) in welcher Anzahl durch die Beklagte zu 1) im Zeitraum vom 01.08.2017 bis 30.04.2018 selbst bearbeitet, kalibriert, kontrolliert sowie verpackt wurden oder solche Arbeiten durch Dritte im Auftrag der Beklagten zu 1) ausgeführt wurden, wobei dies durch eine geordnete Darstellung zu erfolgen hat, aus der sich im Einzelnen ergibt, wann und in welchem Umfang die jeweils genau bezeichneten Arbeiten ausgeführt oder beauftragt wurden;

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2. unter Abänderung des Tenors zu Ziffer 2. des Teil-Urteils vom 26.07.2021 des Landgerichts Wuppertal zum Aktenzeichen 12 O 72/19 weiter festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle Schäden zu ersetzen,

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(1) die ihr aus der endL.tigen und grundlosen Weigerung der Beklagten, den Rahmenvertrag zwischen ihr, der Klägerin, und der Beklagten zu 1) vom 26.04.2017 (Anlage SP 1) bis zum Ende der Laufzeit zu erfüllen und aus der nicht vollständigen Erfüllung dieses Rahmenvertrages durch die Beklagten bis zum Ende der Laufzeit zum 31.07.2022, entstanden sind bzw. noch entstehen werden und

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(2) die ihr als Folge aus ihrer Kündigung vom 18.09.2018 (Anlage SP 18) dieses Rahmenvertrages aus wichtigem Grund entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

31

Die Beklagten beantragen,

32

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

33

Im Umfang der Verurteilung der Beklagten verteidigt die Klägerin das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Zutreffend habe das Landgericht entschieden, dass die Beklagte zu 1) nicht zur Kündigung des Rahmenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt gewesen sei, umgekehrt sie aber schon. In Bezug auf die ihr hieraus entstehenden Schäden stünden ihr Auskunftsansprüche zu. Darüber hinaus folge aus dem Vertrag ein umfassendes Exklusivitätsrecht. Letztlich habe die Beklagte zu 1) auch keine Abmahnung ausgesprochen. Das einzige Schreiben, das in dieser Hinsicht verstanden werden könne, datiere auf den 08.05.2018 und beziehe sich letztlich allein auf die Rückgabe eines bestimmten Betriebsmittels. Dieses sei weit vor Ablauf der dort gesetzten Frist zurückgegeben worden. Eine weitergehende Abmahnung ergebe sich aus diesem Schreiben aber nicht. Sämtliche Kündigungsgründe blieben bestritten. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit den Kündigungen ganz wesentlich auf das gebrochene Rückmatikhebel-Werkzeug abstelle, habe sie, die Klägerin, weder betrogen noch auch nur dies versucht. Ein Schaden von unter 1.000,00 € sei zudem keinesfalls geeignet, einen Kündigungsgrund für einen fünfjährigen Rahmenvertrag mit einem Millionenumsatz zu begründen. Zutreffend sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass alle etwaigen für eine Kündigung in Betracht kommenden Gründe, die vor dem 28.05.2018 lägen, verbraucht seien. Insgesamt habe es ihrerseits keine wiederholten und schweren Verfehlungen gegeben. Sie habe das Schreiben der Beklagten vom 28.05.2018 – zumal dies eine Reaktion auf ihre vorangegangenen Schreiben vom 02.05.2018 und vom 09.05.2018 gewesen sei, in denen sie ihre Leistungsbereitschaft geäußert und sich zu ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag bekannt habe – so verstehen müssen und dürfen, dass die Vorwürfe aus dem Schreiben vom 08.05.2018 mit dem Schreiben vom 28.05.2018 erledigt seien und der Blick auf die Zukunft gerichtet sei. Nach dem 28.05.2018 sei es aber nur noch um zwei Themen gegangen, und zwar das gebrochene Rückmatikhebel-Werkzeug und die von den Beklagten behaupteten Mängel an den „Fallenköpfen“. Beides begründe keinen Kündigungsgrund. Sie habe mithin insgesamt keine Gründe für die Kündigung des Rahmenvertrages aus wichtigem Grund gesetzt. Erst nachdem die Beklagte zu 1) mehrmals durch unberechtigte Kündigungen überdeutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie keinesfalls an einer weiteren Zusammenarbeit interessiert sei und auch nach Fristsetzung zur Auslösung von Bestellungen keine weiteren Bestellungen ausgelöst worden seien, habe sie das Vertragsverhältnis ihrerseits aus wichtigem Grund kündigen müssen. Dies alles belege, dass selbst bei Annahme einer „Zerrüttung“ der größere „Tatbeitrag“ auf Seiten der Beklagten liege, weshalb diese jedenfalls kein Recht zur außerordentlichen Kündigung hätten.

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Zur Begründung ihrer Anschlussberufung trägt die Klägerin wie folgt vor: Sie verfolge die Stufenklage betreffend den Zeitraum ab Beginn des Rahmenvertrages (01.08.2017) bis zum 30.04.2018 weiter. Insoweit sei die Klage auf Auskunftsergänzung fälschlicherweise abgewiesen worden. Zudem verfolge sie den Feststellungsanspruch weiter. Unter dem 08.05.2018 hätten die Beklagten eine unvollständige Auskunft über vertragswidrig nicht bei ihr abgerufene Artikel gemäß Anhang A des Rahmenvertrages erteilt. Diese Auskunft sei zu ergänzen. So sei über Teile des Auskunftsgegenstandes gar keine Auskunft erteilt worden. Darüber hinaus ergebe sich aus der erteilten Auskunft nicht, ob die Beklagte zu 1) die Arbeiten selbst ausgeführt habe oder durch Dritte habe ausführen lassen; auch fehlten Angaben zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten. Letzteres könne Auswirkungen auf die Berechnung des Schadens etwa wegen unterschiedlich hoher Produktionskosten zu unterschiedlichen Zeitpunkten haben. Zu wissen, wer die Arbeiten ausgeführt habe, sei wichtig zur Plausibilisierung und damit zur Befriedigung ihres Informationsinteresses. Der Feststellungsantrag sei zu Unrecht abgewiesen worden. Das Landgericht habe es versäumt, auf etwaige Bedenken in Bezug auf das Feststellungsinteresse hinzuweisen, was einen Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht des § 139 Abs. 3 ZPO und damit eine Verletzung rechtlichen Gehörs begründe. Auch im Falle der Erhebung einer Stufenklage sei ein Feststellungsantrag zulässig, wenn ein feststellbarer Zukunftsschaden aufgrund einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung in Betracht komme. So seien nach der Auskunftserteilung weitere Schäden denkbar, die trotz Auskunftserteilung dann noch nicht bezifferbar seien. Denkbar sei etwa, dass es zur Bezifferung des Schadens der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe. Auch laufe sie Gefahr, das bei der Stadtsparkarkasse B. aufgenommene Darlehen nicht mehr bedienen zu können. Eine hieraus resultierende Kündigung des Darlehens könnte sich sodann wiederum negativ auf ihr Verhältnis zur Stadtsparkasse B. auswirken. Möglich sei auch die Entstehung weiterer Rechtsanwaltskosten, die nicht zwingend nach der Auskunftserteilung feststünden. Da sie gezwungen gewesen sei, den Rahmenvertrag zu kündigen, drohten durch dessen Verlust weitere Schäden, etwa Reputationsschäden oder eine geringere Kreditwürdigkeit, was wiederum zu höheren Geldbeschaffungskosten in ihrem Betrieb führen könne.

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Ihren Zurückweisungsantrag in Bezug auf die Anschlussberufung begründen die Beklagten wie folgt: Für die Zeit zwischen dem 01.08.2017 bis zum 30.04.2018 stehe der Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kein Auskunftsanspruch zu. Obwohl die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz, mithin fast vier Jahre nach Erteilung der Auskunft vom 08.05.2018, deren Lückenhaftigkeit rüge, seien sie den Einwendungen nachgegangen und hätten, soweit erforderlich, gegenüber dem Landgericht Wuppertal korrigierte und / oder ergänzte Erklärungen abgegeben. Den Feststellungsantrag habe das Landgericht zu Recht mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Immerhin habe die Klägerin hier im Wege der Stufenklage bereits einen Leistungsantrag formuliert. Der Vortrag der Klägerin zu möglichen weiteren Schäden sei vollkommen unsubstantiiert; unklar sei insbesondere, was unter „Reputationsschäden“, deren Vorhandensein/Entstehung vorsorglich mit Nichtwissen bestritten werde, zu verstehen sei. Dass ein Hinweis nicht erforderlich gewesen sei, belege zudem auch die zweitinstanzlich unveränderte Antragstellung. Der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Zukunftsschäden erfolge ins Blaue hinein und könne daher nur pauschal bestritten werden.

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Auf die weitergehende Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO verzichtet.

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II.

38

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg, während die zulässige Anschlussberufung in der Sache keinen Erfolg hat. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Auskunftsanspruch, der jedoch nicht in dem zeitlich erstinstanzlich titulierten Umfang, sondern vielmehr für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 02.07.2018 bestanden hat. Soweit dieser Auskunftsanspruch mithin ursprünglich auch für den erstinstanzlich nicht titulierten Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 30.04.2018 bestand, ist dieser jedoch zwischenzeitlich durch Erfüllung erloschen. Zudem sind die inhaltlich angenommenen und in der konkreten Tenorierung der erstinstanzlichen Entscheidung berücksichtigten Einschränkungen nicht zu beanstanden. Schließlich hat das Landgericht die Feststellungsklage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Im Einzelnen:

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1. Berufung

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Der auf der ersten Stufe der Stufenklage zuerkannte Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten besteht bzw. bestand zwar dem Grunde nach, aber nicht in dem erstinstanzlich titulierten zeitlichen Umfang, sondern einerseits schon ab dem 01.08.2017 und andererseits aufgrund der wirksamen Kündigung der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.06.2018, der Klägerin am 03.07.2018 zugegangen, nur bis zum 02.07.2018.

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a.

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Dass der Klägerin ein entsprechender Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1) bzw. gemäß § 242 BGB i. V. m. §§ 128, 161 Abs. 2 HGB gegen die Beklagte zu 2), für den beide gesamtschuldnerisch haften, dem Grunde nach zusteht, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Auf die entsprechenden Ausführungen, insbesondere auch zu den rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen eines aus § 242 BGB folgenden Auskunftsanspruchs, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Zudem hat auch der Senat bereits mit Verfügung des Vorsitzenden vom 07.06.2022 auf diese Einschätzung hingewiesen und dort unter 2.c) dazu ausgeführt, dass sich das der Klägerin nach § 3 des Rahmenvertrages eingeräumte Exklusivitätsrecht gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Berücksichtigung der für die Auslegung maßgeblichen Begleitumstände des Vertragsabschlusses auf die Bearbeitung, Kalibrierung, Kontrollierung und Verpackung aller in der Anlage A zum Rahmenvertrag genannten Artikel bezog. Dies gilt unabhängig davon, ob in dieser Liste zu dem jeweiligen Artikel angemerkt wurde: „evtl. bei uns möglich“ oder „bei H. möglich“. Dies ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig, da sich die Beklagten insoweit nicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zu dem substantiierten Vortrag der Klägerin erklärt haben, dass die vorgenannten Bemerkungen in dem Anhang A noch aus einem sehr frühem Verhandlungsstadium stammen (E-Mail des Zeugen C. vom 20.01.2017) und diese dann durch die nachfolgenden Verhandlungen über die Formulierung des § 3 des Rahmenvertrags, bei denen die Parteien ausdrücklich übereinkamen, das Exklusivitätsrecht der Klägerin auf „alle“ Produkte der Anlage A in „vollem Umfang“ zu erstrecken, obsolet geworden sind. Diesem ausdrücklichen Hinweis des Senats in der Vorsitzendenverfügung vom 07.06.2022 sind die Beklagten in der Folge inhaltlich auch in keiner Weise entgegengetreten.

43

Des Weiteren ist – worauf der Senat in der vorgenannten Vorsitzendenverfügung ebenfalls hingewiesen hat – zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 1) in dem vorgenannten Zeitraum bis zum 02.07.2018 in verschiedenen Fällen diverse Artikel der Anlage A zum Rahmenvertrag unter Verletzung des Exklusivitätsrechts der Klägerin entweder selbst oder durch Dritte bearbeitet, kalibriert, kontrolliert oder verpackt hat. Bezüglich dieser Verstöße gegen das Exklusivitätsrecht des seinerzeit noch fortbestehenden Rahmenvertrags kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2 2. Alt., 249 BGB und gegenüber der Beklagten zu 2) gemäß den genannten Vorschriften i.V.m. §§ 128, 161 Abs. 2 HGB in Betracht.

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Der Senat teilt, wie ebenfalls in der Vorsitzendenverfügung vom 07.06.2022 dargestellt, dabei die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten gemäß § 242 BGB ein Auskunftsanspruch zusteht, um die für die Berechnung dieses möglichen Schadensersatzanspruchs notwendigen Umstände zu erfahren, die ihr unverschuldet unbekannt sind und über die ihr die Beklagten unschwer Auskunft erteilen können. Wie das Landgericht überzeugend begründet hat, sind bei der Bestimmung des Inhalts des Auskunftsanspruches die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Zu Recht hat daher das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf eine Auskunft darüber, ob die Beklagte zu 1) selbst oder ein – nach dem Begehren der Klägerin konkret zu benennender – Dritter den Auftrag abgearbeitet hat, verneint (LGU, S. 34). Entgegen der Berufung hat die Klägerin allerdings einen Anspruch darauf, informiert zu werden, wann und in welchem Umfang die jeweils genau zu bezeichnenden Arbeiten ausgeführt wurden. Die Klägerin benötigt diese Informationen, um überprüfen zu können, ob und in welchem Umfang sie überhaupt in der Lage gewesen wäre, den ihr nicht erteilten Auftrag abzuarbeiten. Wie die Beklagten mit der Anlage H19 nachgewiesen haben, hat die Klägerin nicht in jedem Zeitpunkt die erforderlichen Produktionskapazitäten vorgehalten, da sie z.B. die ursprünglich für den Rahmenvertrag angeschafften Pressen (vgl. Anlage SP38) auch durch Aufträge Dritter ausgelastet hat (vgl. Anlage H19). Ferner steht in Rede, dass die Pressen der Klägerin teilweise defekt waren.

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Dabei ist die Berufung auch nicht bereits deshalb begründet, weil die Beklagten diesen Auskunftsanspruch bereits erfüllt haben. Insoweit hat der Senat in der genannten Vorsitzendenverfügung zunächst darauf hingewiesen, dass weder die Auskunft vom 08.05.2018 noch die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2021 erteilte Auskunft (Anlage SP 56) insoweit ausreichend sind, da sich diese lediglich auf Aufträge erstreckt haben, die die Beklagte zu 1) an Dritte vergeben hat. Zudem fehlte eine Aufschlüsselung der einzelnen Aufträge in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht. Nichts Abweichendes folgt aus der Beschwerdeentscheidung des Senats mit Beschluss vom 07.12.2023 (I-16 W 72/23), mit der das Begehren der Klägerin, den titulierten Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchzusetzen, unter Verweis auf die mit Schriftsatz vom 12.09.2022 für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.07.2022 erteilte Auskunft (Anlagen H30 und H31) zurückgewiesen worden ist. Die dort erstellte Aufstellung der einzelnen intern und extern durchgeführten Bearbeitungen, sortiert nach Artikel und Arbeitsgang, führt zwar dazu, dass – wie in dem Senatsbeschluss vom 07.12.2023 ausgeführt – keine weitergehende Vollstreckung aus der titulierten Auskunftsverpflichtung mehr möglich ist, sondern der Auskunftsgläubiger insoweit vielmehr bei etwaigen Zweifeln an der Vollständigkeit der erteilten Auskunft auf der zweiten Stufe seiner Stufenklage von dem Auskunftsschuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 260 Abs. 2 BGB verlangen müsste. Dieser Umstand, also eine jedenfalls untechnisch anzunehmende materiell-rechtliche Erfüllung, führt in der vorliegenden Konstellation allerdings nicht dazu, dass die Berechtigung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs für den erstinstanzlich titulierten Zeitraum nicht mehr streitig zu klären wäre; insbesondere wäre auch keine Erledigung der Hauptsache anzunehmen. Zwar ist es zutreffend, dass die Erfüllung des Klageanspruchs in der Regel den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Dies gilt regelmäßig aber nicht für eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, da eine insoweit erfolgte Zahlung oder Leistung eines Gegenstandes stets unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht und deshalb bereits nicht erfüllungstauglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.1985 – IVa ZR 138/83, juris, Rn. 26). Dabei verkennt der Senat nicht, dass es vorliegend um die Erteilung einer Auskunft geht. Bei einer solchen scheidet ein solcher Vorbehalt naturgemäß aus. Denn ist eine Auskunft einmal erteilt, so stehen die mitgeteilten Tatsachen auch im Wissen des Gläubigers des Auskunftsanspruchs und können nicht mehr zurückgefordert werden. Bei einer solchen Sichtweise bliebe aber unberücksichtigt, dass die Auskunftserteilung und Rechnungslegung eine Wissenserklärung ist, die grundsätzlich schriftlich erteilt werden muss (BGH, Beschluss vom 28.11.2007 – XII ZB 225/05, juris) und damit zum Vorhandensein eines Schriftstücks bei dem Auskunftsgläubiger führen kann, das grundsätzlich auch nach Auskunftserteilung zurückgefordert werden könnte. Im konkreten Fall wird das Bedürfnis nach rechtsverbindlicher Klärung des seitens der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruchs zudem daran besonders deutlich, dass die Beklagten auch im Berufungsverfahren an ihrem auf vollständige Abweisung des Auskunftsanspruchs gerichteten Antrag festgehalten haben. Der Streit der Parteien über das Bestehen dieses Anspruches ist demnach durch die Leistung der Beklagten zu 1) nicht gegenstandslos geworden (so auch BGH, Urteil vom 08.05.1985 – IVa ZR 138/83, juris, Rn. 26), weshalb trotz der im Zwangsvollstreckungsverfahren erteilten, die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrages umfassende Auskunft seitens der Beklagten zu 1) vorliegend in eine Beweisaufnahme zur Frage einer möglichen vorzeitigen Beendigung des Rahmenvertrages infolge einer außerordentlichen Kündigung durch die Beklagten und damit zur Berechtigung des Auskunftsverlangens einzutreten war.

46

b.

47

Dabei steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB wegen eines gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2, 2. Alt., 249 BGB in Betracht kommenden Schadensersatzanspruchs von vornherein nur für die Dauer zu, in der der zwischen ihr und der Beklagten zu 1) am 26.04.2017 geschlossene Rahmenvertrag Bestand hatte. Dies zugrunde gelegt hat der Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte vorliegend schon vom 01.08.2017, jedoch nur bis zum 02.07.2018 bestanden, da die Beklagte den Rahmenvertrag vom 26.04.2017 mit anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2018, der Klägerin am 03.07.2018 zugegangen, gemäß § 314 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB wirksam aus wichtigem Grund gekündigt hat. Hiernach kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Dabei ist, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht, grundsätzlich eine vorherige erfolglose Abmahnung erforderlich. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im Einzelnen:

48

aa.

49

Zunächst bedarf die Frage, ob es bei dem hier in Rede stehenden wichtigen Grund (s. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter II.1.b.bb.) überhaupt einer Abmahnung bedurfte oder eine solche ausnahmsweise gemäß § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB entbehrlich gewesen sein könnte, vorliegend keiner abschließenden Entscheidung des Senats. Denn insoweit geht der Senat – wie bereits in der Vorsitzendenverfügung vom 07.06.2022 ausgeführt – von einer hinreichenden Abmahnung der Klägerin durch die anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 08.05.2018 (Anlage SP3) und vom 28.05.2018 (Anlage SP5) aus.

50

So hat die Beklagte zu 1) der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2018 nicht nur gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BGB eine Frist zur Abhilfe wegen der nicht zurückgegebenen Werkzeuge gesetzt, sondern sie darüber hinaus auch gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 1 2. Alt. BGB insoweit abgemahnt, mangelhafte, verspätete und unvollständige Lieferungen in Zukunft zu unterlassen. Die Beklagte zu 1) hat in dem Schreiben verschiedene Fälle mangelhafter Lieferungen, den Fall verspäteter Rückgabe von Werkzeugen sowie die nur teilweise Übernahme eines Auftrags aufgrund anderweitiger Auslastung geschildert und diese zusammenfassend dahin gewürdigt, dass diese Vorfälle sie eigentlich zur außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags berechtigten. Ferner führt die Beklagte zu 1) direkt im Anschluss an die von ihr zur Rückgabe der Werkzeuge gesetzten Abhilfefrist aus:

51

„Was die weitere Zusammenarbeit angeht, fragt sich, ob ihre Partei denn bereit und in der Lage ist, zukünftig

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              - mangelfrei,

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              - rechtzeitig nach Vorgabe unserer Mandantin,

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              - vollständig zu liefern.

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Insbesondere die Forderung nach mangelfreier Lieferung ist veranlasst, hat ihre Partei es doch in der Vergangenheit mehrfach für sich in Anspruch genommen, dass „Prüfpläne“ zu vereinbaren seien, wonach ein bestimmter Prozentanteil von Teilen mängelbehaftet sein dürfe.“

56

Im Zusammenhang mit den vorangegangenen Ausführungen musste die Klägerin das so verstehen, dass sich die Beklagte zu 1) die Kündigung des Rahmenvertrags vom 26.04.2017 vorbehält, wenn die Klägerin einen ihr angebotenen Auftrag nicht vollständig annimmt, verspätet ausführt oder nicht die Gewährleistung für bei der Produktion aufgetretenen Mängeln übernimmt. Diese Abmahnung hat die Beklagte zu 1) mit ihrem anwaltlichen Schreiben vom 28.05.2018 aufrechterhalten, indem sie, unter inhaltlicher Bezugnahme auf das Schreiben vom 08.05.2018, darin ausführt:

57

„Ihre Mandantin möge aber zwingend beachten, dass die Lieferungen dann jeweils

58

                            -vollständig

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                            -termingerecht

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                            -mangelfrei

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              erfolgen.“

62

bb.

63

Zudem lag auch der für die Erklärung einer Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB erforderliche wichtige Grund vor. Dabei liegt gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB ein wichtiger Grund dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist vorliegend zu bejahen, da für den Senat nach Durchführung der Beweisaufnahme mit dem notwendigen Grad an Gewissheit (§ 286 ZPO) feststeht, dass die Klägerin – bzw. ihr gemäß § 278 BGB zurechenbar ihre Mitarbeiter – sich nicht nur über die Vorgabe der Beklagten zu 1), das Rückmatikhebel-Werkzeug nur mit einer passenden Unterlegplatte einzusetzen hinweggesetzt hat, sondern im Nachgang zu der Beschädigung zudem eine entsprechende Vorgabe ausdrücklich bestritten und im Gegenteil sogar behauptet hat, die Beklagte zu 1) habe eine Verwendung des Werkzeugs ohne Unterlegplatte ausdrücklich gebilligt. Dabei stellt der Senat ausdrücklich klar, dass der zu einer Kündigung berechtigende Grund hier nicht in dem Umstand der Beschädigung des Werkzeugs an sich gesehen wird, sondern vielmehr in den insoweit zugrunde liegenden, vorstehend dargestellten Begleitumständen.

64

Der Senat ist mit dem notwendigen Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) – durch den Zeugen C. – die Klägerin – jedenfalls in Gestalt des Zeugen D. – am 20.06.2018 auf das Erfordernis der Verwendung einer Unterlegplatte bei der Verwendung des zur Verfügung gestellten Werkzeugs zum Zwecke der Produktion der Rückmatikhebel hingewiesen und die Verwendung des Werkzeugs letztlich unter einen entsprechenden Vorbehalt gestellt hat. Dies hat der Zeuge C. in seinen Vernehmungen in sich stimmig, widerspruchsfrei und äußerst plastisch sowie lebensnah nachvollziehbar vor dem Senat bekundet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese Stimmigkeit nicht lediglich auf die einzelne Aussage bezieht, sondern vielmehr auch das Verhältnis zwischen beiden Aussagen prägt, obwohl zwischen diesen eine Zeitspanne von mehreren Monaten lag. Andererseits erreichten die Schilderungen des Zeugen C. im Rahmen seiner Einvernahmen einen deutlich abweichenden Detailierungsgrad bzw. eine derart unterschiedliche Schwerpunktsetzung, dass der Senat ein einstudiertes Aussageverhalten, das indiziell gegen die Schilderung eines tatsächlich erlebten Geschehens sprechen könnte, ausschließen kann. So hat der Zeuge C. hinsichtlich des hier relevanten Kerngeschehens stringent geschildert, dass er bei dem im zweiten Termin durchgeführten Probelauf festgestellt habe, dass das von ihnen zur Verfügung gestellte Werkzeug bei der Produktion „durchgefedert“ habe. Dies vermochte er plastisch mit der Größe des in der Presse vorhandenen Durchbruchs zu erklären. Dass er sich an diesen Umstand noch erinnern konnte, hält der Senat auch deshalb für überzeugend, weil er das Problem des zu großen Durchbruchs und des dadurch bedingten Durchfederns zudem kausal in Beziehung dazu setzen konnte, dass die ersten gefertigten Prüfstücke Höhenabweichungen von dem einzuhaltenden Prüfplan zeigten. Vor diesem Hintergrund ist es für den Senat in jeder Hinsicht plausibel, dass der Zeuge C. den Zeugen D. auf das Erfordernis der Verwendung einer entsprechenden Unterlegplatte hingewiesen hat. Dies war zum Schutz „seines“ Werkzeugs unerlässlich. Dabei hatte der Senat auch keinerlei Zweifel daran, dass der Zeuge C. ein besonderes Augenmerk auf den Zustand der Werkzeuge gelegt hat, da er – wie für den Senat im Rahmen der Vernehmung des Zeugen durch die Art seiner Schilderung eindrucksvoll wahrnehmbar war – eine fast schon emotionale Beziehung zu den ihm anvertrauten Arbeitsgeräten hat und eine ehrliche Entrüstung über einen nicht hinreichend pfleglichen Umgang mit diesen gleichsam spürbar war. Dass der Zeuge C. den Zeugen D., gestützt durch den Zeugen E., ausdrücklich auf das Erfordernis der Verwendung der Unterlegplatte hingewiesen hat, wird nach Auffassung des Gerichts zudem durch den Inhalt der von ihm am 26.06.2018 um 15:54 Uhr an den Zeugen D. versandten E-Mail (Anlage SP 37) bestätigt. In dieser kurz nach dem maßgeblichen Gespräch und letztlich unmittelbar nach dem streitgegenständlichen Vorfall verfassten E-Mail hat der Zeuge C. den Zeugen D. nochmals ausdrücklich auf den Inhalt des in Bezug auf die Unterlegplatten geführten Gesprächs hingewiesen. Bei dieser Gelegenheit hat der Zeuge C. ausdrücklich auf den bei diesem Gespräch ebenfalls anwesenden Zeugen E., den Mitarbeiter eine Drittfirma, Bezug genommen. Dabei erscheint es nach Auffassung des Senats nahezu ausgeschlossen, dass der Zeuge C. in einem Zeitpunkt, in dem die Beteiligten das erst kurz zuvor erfolgte Gespräch mutmaßlich noch äußerst präsent hatten, der Wahrheit zuwider auf eine dritte Person eines Fremdunternehmens Bezug nimmt und sich auf dessen Einschätzung beruft. Dies gilt in besonderem Maße vor dem Hintergrund, dass der Senat sich im Rahmen des Beweisaufnahmetermins am 21.06.2024 einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, dass der Zeuge E. jedenfalls nicht als im Lager der Beklagten stehend eingeordnet werden kann. Vielmehr stand und steht der Zeuge E. bzw. die Firma, für die er tätig ist, zu beiden Parteien gleichermaßen in geschäftlichen Beziehungen. Der Schilderung des Zeugen C. steht dabei auch nicht der Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Anlage SP27 entgegen. Soweit es dort heißt „Das Werkzeug wurde ordnungsgemäß bei Firma F. im Beisein von H. eingefahren, abgenommen und der aktuelle Prüfplan wurde F. von H. übergeben.“ konnte der Zeuge C. – und in Übereinstimmung hiermit der für die Qualitätssicherung zuständige Zeuge G. – nachvollziehbar erläutern, dass dieser Satz trotz der fehlenden Unterlegplatte nicht unzutreffend sei, da das Werkzeug – hierbei handele es sich letztlich ausschließlich um das Muster / die Schablone für die Durchführung des „Rückmatikhebel-Auftrags“ – keinerlei Fehler aufgewiesen habe und ordnungsgemäß gewesen sei. Die Thematik der Unterlegplatte und deren Fehlen falle dagegen in den Verantwortungsbereich des Pressenbetreibers, also hier der Klägerin, weshalb zwischen dem Werkzeug an sich und der Presse differenziert werden müsse. Zudem haben beide genannten Zeugen – in der Sache übereinstimmend, aber in den Details mit deutlich unterschiedlicher Wortwahl sowie einem deutlich unterschiedlichen Blickwinkel und damit besonders überzeugend – schildern können, dass es sich bei der Anlage SP27 um einen Prüfplan handele, der letztlich nur die bei der Produktion einzuhaltenden Maßvorgaben zusammenfasse. Über die Ordnungsgemäßheit der konkreten Produktion gebe der Prüfplan dagegen von vornherein keine Auskunft; maßgeblich insoweit seien vielmehr Prüfkarte bzw. Prüfprotokoll. Die Unterschrift des Zeugen G. habe sich daher seinen insgesamt glaubhaften Angaben zufolge allein auf die Abstimmung der Produktionsvorgaben bezogen. Aber selbst wenn man abweichend den Passus „Das Werkzeug wurde ordnungsgemäß bei Firma F. im Beisein von Herrn C./H. eingefahren, abgenommen und der aktuelle Prüfplan wurde F. von H. übergeben.“ als auch von der Unterschrift des Zeugen G. umfasst ansehen wollte, ergebe sich hieraus nichts Abweichendes, da sich – wie dargestellt – der Terminus „Werkzeug“ lediglich auf das Muster, nicht aber auf die Presse an sich und erst recht nicht auf den gesamten Produktionsvorgang bezog. Dass die Prüfung des Produktionsvorgangs an sich nach Aussage des Zeugen C. – die die Klägerin weder bestreitet noch auch nur in Zweifel zieht – u.a. einen Pressenschein voraussetzt und dementsprechend in den Verantwortungsbereich des Pressenbetreibers nicht des Werkzeuglieferanten fällt, war auch der Klägerin bekannt bzw. hätte ihr angesichts ihrer Tätigkeit und ihres Auftretens als Pressenbetreiber zumindest bekannt sein müssen. Dass der Zeuge C. trotz des erkannten Durchfederns des Werkzeugs nicht für die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises bzw. Vorbehalts in den Prüfplan gesorgt hat, schadet vor diesem Hintergrund nicht. Denn nach dem Vorstehenden wäre ein entsprechender Hinweis mit Blick auf den Verantwortungsbereich der Klägerin von vornherein überobligatorisch gewesen. Unabhängig davon hatte der Zeuge C. auch keinerlei Veranlassung zur Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts. So vermochte er zu schildern, dass anfänglich fehlende Unterlegplatten auch bei vorangegangenen Aufträgen immer mal wieder ein Thema gewesen seien, diese dann aber stets von der Klägerin beschafft worden seien. Dies wusste der Zeuge D. entsprechend zu bestätigen. Hinzu kommt, dass dieser Satz, dessen Aufnahme in den Prüfplan nach seinem eigenen Bekunden auf den Zeugen J. zurückgeht, an dieser Stelle, also in einem die Maßvorgaben eines Auftrages betreffenden Prüfplan, eigentlich ein Fremdkörper ist. Damit muss allen Beteiligten klar gewesen sein, dass sich die Unterschrift des für die Maße zuständigen Mitarbeiters der Beklagten zu 1), des in der Qualitätssicherung tätigen Zeugen G., von vornherein lediglich auf die in einem Prüfplan üblicherweise enthaltenen Punkte bezogen hat. Selbst wenn der Zeuge J. der Unterschrift eine weitergehende, auch auf den von ihm hinzugefügten Satz bezogene Bedeutung beimessen und den Begriff des Werkzeugs im Sinne einer umfassenden Produktionsfreigabe verstanden wissen wollte, hätte er dieses Verständnis vor dem Hintergrund der eigentlichen Funktion eines Prüfplans so nicht einfach ohne Erläuterung gegenüber den anwesenden Mitarbeitern der Beklagten zu 1) zugrunde legen dürfen. Dass solche Erläuterungen eines umfassenden Verständnisses erfolgt seien, ist vorliegend nicht einmal vorgetragen. Unabhängig davon kann die Klägerin sich auf ein solches umfassendes Verständnis auch bereits deshalb nicht berufen, weil ihr abweichend hiervon aufgrund der Äußerung des Zeugen C. gegenüber dem Zeugen D. zurechenbar positiv bekannt war, dass die Produktion nur unter Verwendung von Unterlegplatten würde durchgeführt werden können. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass der Zeuge C. als Angestellter der Beklagten zu 1) als in deren Lager stehend einzuordnen ist. Gleichwohl sind den in sich stringenten Angaben des Zeugen keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen deren Wahrheitsgehalt sprechen. Zudem war der Zeuge ersichtlich darum bemüht, nur solche Dinge zu bekunden, an die er sich zum Zeitpunkt seiner Einvernahme noch zu erinnern vermochte. Soweit er etwa – insoweit in Abweichung von seiner unmittelbar nach dem Vorfall verfassten E-Mail vom 26.06.2018 – vor dem Senat nicht mehr sicher anzugeben vermochte, das Erfordernis der Verwendung einer Unterlegplatte auch gegenüber dem Zeugen J. wiederholt zu haben, spricht das in besonderem Maße für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben, da er keine Kenntnisse vorgegeben hat, die er – mit Blick auf den zwischenzeitlich Zeitablauf durchaus lebensnah nachvollziehbar – nach so langer Zeit nicht mehr hatte. Hinzu kommt, dass die Erinnerung der Erörterung dieses Themas mit dem Zeugen D. nicht nur mit Blick auf die nachfolgende E-Mail-Korrespondenz überzeugt, sondern auch angesichts des Umstandes, dass der Zeuge D. sein eigentlicher Ansprechpartner im Zusammenhang mit der Einrichtung des Werkzeugs war, nicht der Zeuge J. Letzterer war nach eigenem Bekunden primär für die Messungen zuständig, weshalb er sich – gemeinsam mit dem Zeugen G. – jedenfalls zeitweise auch etwas abseits aufgehalten habe. Zudem war der Zeuge J. bereits nach eigenem Bekunden nicht während des gesamten Termins dabei, sodass dessen Angaben, sich nicht an die Erörterung des Erfordernisses von Unterlegplatten erinnern zu können, nicht geeignet sind, die in sich stimmigen und insgesamt überzeugenden Bekundung des Zeugen C., die auch durch den unmittelbar nach dem Vorgang gewechselten E-Mail-Verkehr gestützt werden, zu widerlegen.

65

Auch die Vernehmungen der Zeugen K. und L. waren nicht geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass der Zeuge C. den Zeugen D. und damit die Klägerin auf das Erfordernis der Verwendung von Unterlegplatten hingewiesen hat. Während Ersterer bei dem hier streitgegenständlichen Abnahmetermin überhaupt nicht zugegen war, mithin keinerlei eigene Wahrnehmungen bekunden konnte, war der Zeuge L. zwar grundsätzlich anwesend, nach eigenen Angaben aber nur „sporadisch“. Er habe bei dem Termin „hin und wieder das eine oder andere getan, aber den gesamten Termin nicht mitverfolgt“. Einzelheiten zu Gesprächen vermochte er mithin nicht mitzuteilen.

66

Nichts Abweichendes folgt unter Berücksichtigung der Vernehmung des Zeugen E., der sich ebenfalls nicht an ein Gespräch über die Unterlegplatten erinnern konnte. Insgesamt hatte der Zeuge E. letztlich konkretere Erinnerungen an den Termin nur insoweit, als es die von ihm gelieferte und montierte Hydraulikeinheit betraf. Dies ist zum einen lebensnah nachvollziehbar, da sich seine unmittelbare Tätigkeit hierauf beschränkte und aus dem Vorfall an sich für ihn bzw. seinen Arbeitgeber weder irgendwelche Haftungsfragen noch etwaige Ansprüche resultierten, weshalb es ohne weiteres plausibel erscheint, dass konkrete Gesprächsinhalte zu einem für den Zeugen nebensächlichen Punkt nach einem mehrjährigen Zeitablauf nicht mehr in allen Einzelheiten präsent sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge E. auf ausdrücklichen Vorhalt umgekehrt auch nicht auszuschließen vermochte, dass ein Gespräch über das Erfordernis der Verwendung einer Unterlegplatte geführt worden ist. Insgesamt konnte sich der Senat bei der Einvernahme des Zeugen E. zudem des Eindrucks nicht erwehren, dass dieser der hier zwischen den Parteien in Streit stehenden Frage mit einer gewissen Gleichgültigkeit gegenübertrat, die – wie ausgeführt – einerseits zwar nachvollziehbar war, andererseits aber auch durchaus mit einer grundsätzlich zu beiden Parteien bestehenden geschäftlichen Beziehung erklärbar scheint.

67

Schließlich sind auch die Angaben des Zeugen D. nicht geeignet, die Angaben des Zeugen C. zu widerlegen. So vermochte der Zeuge D. sich an Einzelheiten des Termins nicht mehr zu erinnern, wenn überhaupt hat er Erinnerungen nur sehr spärlich und oberflächlich eingeräumt, obwohl er an dem Gespräch bei der Abnahme und auch im Rahmen der Korrespondenz nach dem Schadenseintritt maßgeblich beteiligt war. Bereits das vermochte den Senat so nicht ohne weiteres zu überzeugen, da der Zeuge gleichzeitig angegeben hat, einen solchen Werkzeugschaden bis dahin noch nie erlebt zu haben. Diese Außergewöhnlichkeit des Ereignisses hätte daher nach Auffassung des Senats eigentlich eine lebhaftere Erinnerung derjenigen Person, die – neben dem Zeugen C. – damals im Zentrum der Ereignisse stand, erwarten lassen. Insgesamt schien dem Zeugen die Vernehmungssituation und die wiederholte Befragung zu dem hier in Rede stehenden Thema ersichtlich unangenehm zu sein. Aus Sicht des Senats war der Zeuge darum bemüht, konkrete Angaben möglichst zu vermeiden. Letztlich hat der Zeuge D. auch nicht ausdrücklich verneint, dass der Zeuge C. ihn auf das Erfordernis der Verwendung von Unterlegplatten hingewiesen hat, sondern insoweit stets angegeben, sich nicht erinnern zu können bzw. dass seine Erinnerung insoweit verblasst sei, insoweit mithin eher ausweichend geantwortet. Zudem war zu berücksichtigen, dass auch die Angaben des Zeugen D. im Rahmen seiner ersten Einvernahme am 08.09.2023 bereits in sich nicht hinreichend stringent waren. So konnte der Zeuge sich zunächst nicht an die E-Mail vom 25.06.2018 um 15:30 Uhr erinnern, nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzer Zwischenberatung und einigen anderen Zwischenfragen meinte der Zeuge D. sich in Abweichung von seiner kurz zuvor gemachten Bekundung sogar erinnern zu können, die E-Mail geschrieben zu haben. Dabei hat der Zeuge auf Nachfrage des Senats dann sogar nochmal ausdrücklich bestätigt, dass die E-Mail von ihm stamme, wobei der Senat hieran – angesichts einer erheblichen Diskrepanz der mündlichen Ausdrucksweise und Eloquenz von dem aus der E-Mail ersichtlichen Schreibstil – zumindest Zweifel hat. Zudem erscheint es wenig überzeugend, sich im Verlauf der Vernehmung plötzlich doch wieder an die E-Mail erinnern zu können, aber nicht ansatzweise an die dahinterstehenden Geschehensabläufe und die telefonische Schadensmeldung gegenüber der Beklagten zu 1), konkret gegenüber dem Zeugen C.

68

In der Gesamtschau sämtlicher Umstände steht für den Senat daher mit dem notwendigen Grad an Gewissheit fest, dass die Beklagte zu 1) die Klägerin auf das Erfordernis der Verwendung von Unterlegplatten im Rahmen der Produktion der Rückmatikhebel hingewiesen hat.

69

Dass die Klägerin – entgegen dieser Vorgabe – letztlich keine Unterlegplatte verwendet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ob der Bruch des Werkzeugs kausal auf diesen Umstand zurückzuführen ist oder eine andere Ursache hat, kann ebenfalls dahinstehen. Denn zum einen ist bereits vorwerfbar, dass die Klägerin sich über diese eindeutige Vorgabe der Beklagten zu 1) hinweggesetzt und damit eine Schädigung fremden Eigentums, konkret des Eigentums ihres Vertragspartners, zumindest billigend in Kauf genommen hat. Besonders erschwerend kommt aber hinzu, dass die Klägerin im Rahmen der E-Mail-Korrespondenz nach dem Vorfall (Anlage SP 37) ausdrücklich die Erteilung eines entsprechenden Hinweises in Abrede gestellt hat und zugleich – unter Hinweis auf die Anlage SP 27 – auf die Maßgeblichkeit lediglich schriftlicher Unterlagen hingewiesen hat, und zwar auch dann noch, nachdem der Zeuge C. auf den begrenzten Aussagegehalt des Prüfplans bzw. dessen Richtigkeit in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit des Werkzeugs hingewiesen hatte. Hierdurch hat die Klägerin nach Auffassung des Senats zu verstehen gegeben, sich – im Rahmen der laufenden Vertragsbeziehung – an mündliche (und damit mutmaßlich nur schwerer beweisbare) Vorgaben ihres Vertragspartners nicht gebunden zu fühlen. Damit korrespondieren letztlich die Einlassungen sämtlicher klägerseits benannter Zeugen, die wiederholt auf das Vorhandensein der Unterschrift des Zeugen G. unter dem Prüfplan hingewiesen haben und dieser damit – sei es bewusst oder unbewusst – zu ihren Gunsten eine Bedeutung beimessen wollten, die diese Unterschrift nicht hatte. Der Umstand, eindeutige Vorgaben zu missachten, nur, weil diese nicht schriftlich dokumentiert worden sind und der Hinweis, dies auch künftig nicht tun zu wollen, verbunden mit der – nach obigen Ausführungen unzutreffenden – Behauptung, einen solchen Hinweis niemals erhalten zu haben, macht nach Auffassung des Senats eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien im Rahmen einer noch länger andauernden Vertragsbeziehung unmöglich. Kurzfristige Absprachen „auf Zuruf“, die auch innerhalb laufender Produktionen stets denkbar sind, werden damit von vornherein unmöglich, was geeignet ist, einen reibungslosen Arbeitsablauf erheblich zu erschweren.

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Die Abwägung der wechselseitigen Interessen führt daher vorliegend dazu, jene der Beklagten als überwiegend einzustufen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass der wirtschaftliche Schaden der Beklagten zu 1) aufgrund des gebrochenen Werkzeugs verhältnismäßig gering war, während die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Klägerin aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Rahmenvertrages, insbesondere mit Blick auf vorangegangene Investitionen, als durchaus gravierend zu bewerten ist. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschädigung als solche – ohne die aufgezeigten Begleitumstände – auch keinesfalls geeignet gewesen, einen wichtigen Grund im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB zu begründen. Eben diese Begleitumstände haben nach Auffassung des Senats aber zu einer Zerstörung der zwischen den Parteien bestehenden Vertrauensgrundlage geführt. Eine solche ist aber Basis einer für beide Parteien gedeihlichen Zusammenarbeit im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses. Mit Blick auf das bereits zuvor jedenfalls nicht störungsfrei verlaufene Vertragsverhältnis, was sich ohne weiteres aus den oben erwähnten Abmahnschreiben und der übrigen Korrespondenz zwischen den Parteien selbst, aber auch über ihre Anwälte entnehmen lässt, war der Beklagten zu 1) eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht länger zumutbar. Insoweit war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich dieses gravierende Fehlverhalten bereits nach einer relativ kurzen Vertragsdauer ereignet hat (1/5 der Laufzeit), weshalb der Beklagten zu 1) eine Fortdauer der Zusammenarbeit für weitere vier Jahre keineswegs zumutbar war. Dass sich die Klägerin hier gerade mit Blick auf die zuvor erfolgten Abmahnungen womöglich in einer besonderen Drucksituation befand, weshalb sie nicht nur – aus Zeitgründen – die Produktion womöglich bewusst ohne die erforderlichen Unterlegplatten aufgenommen hat, in der Hoffnung, dass schon alles gut gehen werde, sondern auch – nachdem sich diese Hoffnung zerschlagen hatte – letztlich alles unternommen hat, ein Fehlverhalten ihrerseits abzustreiten, um – aus ihrer Sicht – nach Möglichkeit den Bestand des Rahmenvertrages nicht zu gefährden, vermag hieran nichts zu ändern. Auch eine insoweit womöglich berechtigte Sorge kann unredliches Verhalten im Nachgang zu einer Schadensverursachung nicht rechtfertigen oder entschuldigen, sondern allenfalls erklären.

71

2. Anschlussberufung

72

Die Anschlussberufung hat in der Sache insgesamt keinen Erfolg.

73

a.

74

Aus den vorstehend unter II.1.b. dargestellten Gründen bestand die aus § 242 BGB resultierende Auskunftsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin zwar insgesamt für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 02.07.2018 und damit grundsätzlich auch für den erstinstanzlich nicht titulierten Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 30.04.2018. Gegen die insoweit erfolgte Abweisung ihres Auskunftsanspruchs in zeitlicher Hinsicht wendet sich die Klägerin mit ihrem Anschlussberufungsantrag zu 1. Der insoweit bestehende Auskunftsanspruch ist aber durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. So hat die Beklagte zu 1) im Rahmen der Zwangsvollstreckung mit anwaltlichem Schreiben vom 12.09.2022 eine umfassende, die gesamte Vertragslaufzeit umfassende, in materiell-rechtlicher Hinsicht ausreichende Auskunft erteilt. Mangels erstinstanzlicher Titulierung des Zeitraums vom 01.08.2017 bis zum 30.04.2018 ist die Auskunftserteilung insoweit aber nicht unter dem Druck der Zwangsvollstreckung, sondern freiwillig erfolgt, weshalb ihr in diesem zeitlichen Umfang nach den obigen Ausführungen unter II.1.a. auch eine Erfüllungswirkung nicht abgesprochen werden kann.

75

b.

76

Ebenfalls keinen Erfolg hat die Anschlussberufung, soweit die Klägerin sich gegen die Abweisung ihres Feststellungsantrags richtet.

77

Wie bereits im Rahmen der Vorsitzendenverfügung vom 07.06.2022 ausgeführt, fehlt der neben der Stufenklage zugleich erhobenen Feststellungsklage das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, nachdem sich die auf der ersten Stufe erhobene Auskunftsklage entsprechend § 258 ZPO auch auf zukünftige Zeitabschnitte bezieht, was auch das Landgericht zutreffend erkannt und ausgeführt hat. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags in der Anschlussberufung hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr aus der streitgegenständlichen Kündigung der Beklagten zu 1) weitere Schäden drohen, die nicht schon von der Stufenklage umfasst sind.

78

Insoweit hat das Landgericht mit überzeugender Begründung dargelegt, dass und weshalb ein Feststellungsantrag vorliegend bezüglich solcher Schäden, die auf das Unterlassen der Auftragsvergabe zurückzuführen sind, umfassend von den auf dritter Stufe der Stufenklage formulierten Leistungsanträgen erfasst werden. Dem schließt sich der Senat nach eigener Würdigung an. Dass die Schäden der Höhe nach noch ungewiss sind, ist gerade Wesen einer Stufenklage. Schäden, die nicht auf eine fehlende Auftragsvergabe zurückzuführen sind, hat die Klägerin aber jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht, auch nicht in der Berufungsinstanz. Es ist nicht ersichtlich, welche Schadenspositionen im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit entstehen könnten, die nicht kausal auf die fehlende Auftragsvergabe zurückzuführen sein sollen. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass allein der Hinweis auf drohende „Reputationsschäden“ in dieser Pauschalität nicht genügt. Unklar bleibt bereits, was die Klägerin konkret unter diesem Terminus verstanden wissen möchte. Da die Klägerin ihren Vortrag auch im Rahmen der Berufungsbegründung nicht hinreichend substantiiert hat, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt die angefochtene Entscheidung und die dortige Begründung bekannt waren, scheidet auch ein beachtlicher Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO von vornherein aus.

79

III.

80

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

81

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

82

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 44, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG, § 3 ZPO auf 11.590,08 € (Berufung: 2.000,00 €, Anschlussberufung: 9.590,08 €) festgesetzt. Soweit die Beklagten sich mit ihrer Berufung gegen die Auskunftserteilung wenden, richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Aufwand und den Kosten, die für die Informationserteilung aufgewendet werden müssen. Diese veranschlagt der Senat vorliegend mit 2.000,00 €. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung zum einen gegen die Abweisung ihres Auskunftsanspruchs für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 30.04.2018 wendet, hat der Senat insoweit für die erste Stufe der erhobenen Stufenklage ¼ des von der Klägerin für den genannten Zeitraum bezifferten voraussichtlichen Schadens in Höhe von 18.360,32 €, mithin einen Betrag von 4.590,08 €, in Ansatz gebracht. Den ebenfalls im Wege der Anschlussberufung weiterverfolgten Feststellungsantrag bemisst der Senat mangels weitergehender Anhaltspunkte mit dem Regelstreitwert nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000.00 €.

83

…                                       …                                     …