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Oberlandesgericht Düsseldorf·15 W 9/14·01.04.2014

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsbeklagte rügt die Kostenfestsetzung von Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines in Hamburg ansässigen Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin. Streitpunkt ist, ob die entstandenen Reisekosten nach § 91 ZPO erstattungsfähig sind. Das OLG Düsseldorf weist die sofortige Beschwerde ab und hält die vollständige Erstattung für gerechtfertigt, weil der Anwalt als inländischer Hausbevollmächtigter vorgerichtlich tätig war und die Vertretung zweckmäßig war.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Reisekosten und Abwesenheitsgeld in voller Höhe festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines Prozessbevollmächtigten sind nach § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind; Maßstab ist, was eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei als sachdienlich ansehen durfte.

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Eine Partei kann für ein Verfahren bei einem auswärtigen Gericht einen am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt einschalten und die dafür entstandenen Kosten erstattet verlangen.

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Reisekosten eines Rechtsanwalts am ‚dritten Ort‘ sind grundsätzlich nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Anwalts erstattungsfähig; darüber hinausgehende Kosten bedürfen besonderer Gründe.

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Besondere Gründe für eine darüber hinausgehende Erstattung liegen insbesondere vor, wenn ein inländischer ‚Hausanwalt‘ bereits vorprozessual tätig war oder die unternehmensinterne Bearbeitung an einem anderen Ort erfolgte; eine bloße langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit genügt nicht.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 2, 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 11 O 29/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 18.11.2013, Az. 11 O 29/13, wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 764,20 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Beide Parteien betreiben Apotheken. Die Verfügungsklägerin – eine niederländische Gesellschaft mit Sitz in Heerlen/NL – führte im April 2013 in insgesamt 11 Apotheken in Nordrhein-Westfalen Testkäufe im Hinblick auf ein rezeptpflichtiges Medikament durch, um sich ein Bild von der Wettbewerbssituation in Nordrhein-Westfalen zu machen. Sie unterhält keine Rechtsabteilung. In sämtlichen Angelegenheiten betreffend diese Testkäufe wurde sie von ihrem in Hamburg ansässigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der über Spezialkenntnisse im Arzneimittel-, Heilmittelwerbe- und Apothekenrecht verfügt. Darüber hinaus beauftragt die Verfügungsklägerin die Verfahrensbevollmächtigten laufend mit der Wahrnehmung ihrer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten.

4

Die Verfügungsklägerin hat nach erfolglosem Abmahnschreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.04.2013 eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Verbraucher ohne Vorlage eines Rezepts erwirkt, wobei wegen der Einzelheiten auf den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 08.05.2013 verwiesen wird. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.07.2013 einen Vergleich geschlossen.

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Für die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin an diesem Termin sind Reisekosten und Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 764,20 Euro angefallen. Die Rechtspflegerin hat antragsgemäß mit Beschluss vom 18.11.2013 u. a. diese Kosten zugunsten der Verfügungsklägerin festgesetzt. Dagegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde, der die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 10.02.2014 nicht abgeholfen hat.

6

II.

7

Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die Rechtspflegerin hat zu Recht zugunsten der Verfügungsklägerin Reisekosten und Abwesenheitsgeld ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 764,20 Euro festgesetzt. Dessen Reisekosten zum Verhandlungstermin vor dem Landgericht Krefeld sind in vollem Umfang erstattungsfähig, obwohl Hamburg deutlich weiter als Heerlen/NL von Krefeld entfernt liegt und deswegen höhere Reisekosten entstanden sind als sie bei Beauftragung eines inländischen Rechtsanwalts in der Nähe des Gerichtsortes angefallen wären.

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Ob Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung eines Verhandlungstermins gemäß § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, bemisst sich danach, was eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, NJW 2003, 898; NJW-RR 2004, 430; GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; NJW-RR 2008, 1378; NJW 2012, 2888; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 490).

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Danach darf die Partei auch für einen Rechtsstreit bei einem auswärtigen Gericht regelmäßig einen am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt einschalten und die dafür entstandenen Kosten erstattet verlangen (BGH, NJW 2003, 898; GRUR 2003, 725 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; GRUR 2009, 191 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII), weil üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich ist und die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. BGH, VersR 2005, 93; GRUR 2005, 1072 – Auswärtiger Rechtsanwalt V; NJW 2006, 3008; JurBüro 2010, 369; NJW-RR 2012, 695).

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Demgegenüber sind zwar Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine inländische Partei vor einem auswärtigen Gericht vertritt, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist („Rechtsanwalt am dritten Ort"), regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig (st. Rspr.; BGH, GRUR 2004, 47 – Auswärtiger Rechtsanwalt III; GRUR 2007, 726 – Auswärtiger Rechtsanwalt VI; NJW-RR 2011, 1430 – Kosten des Rechtsanwalts „am dritten Ort“; OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 233). Darüber hinausgehende Reisekosten sind hingegen nur ausnahmsweise zu erstatten, wenn besondere Gründe vorliegen, wobei eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit allein nicht ausreicht und die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts am dritten Ort eine Reisekostenerstattung in voller Höhe nur rechtfertigt, wenn ein geeigneter Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei nicht beauftragt werden kann (BGH, GRUR 2010, 367 – Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; NJW-RR 2012, 697; OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 233).

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Besondere Gründe sind hingegen zu bejahen, wenn es sich um eine Sache handelt, deren vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort erfolgt ist, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. In einem solchen Fall sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines an diesem Ort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (BGH, GRUR 2007, 726 – Auswärtiger Rechtsanwalt VI; NJW-RR 2011, 1430 – Kosten des Rechtsanwalts „am dritten Ort“). Denn für die Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens an und nicht darauf, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH, GRUR 2007, 726 – Auswärtiger Rechtsanwalt VI; GRUR 2010, 367 – Auswärtiger Rechtsanwalt VIII). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die mit der unternehmensinternen Bearbeitung beauftragte Stelle Unternehmensteil der Partei ist oder von dieser z. B. als Rechtsanwalt extern beauftragt wurde. Daher können die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sein, wenn ein Unternehmen sie bereits vorprozessual zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung übernimmt (BGH, NJW 2006, 3008; BGH, GRUR 2010, 367 – Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2014 – 20 W 18/14).

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Nach diesen Grundsätzen sind insbesondere einer ausländischen Partei regelmäßig die gesamten Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten zu erstatten, der seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat, wenn dieser die Partei bereits vorgerichtlich vertreten hat und regelmäßig für sie als inländischer „Hausanwalt“ in Angelegenheiten aus demselben Rechtsgebiet tätig ist (OLG Düsseldorf, InstGE 11, 177 (2. ZS) m. w. N.; OLG München OLGR 2004, 204; OLG Köln, MDR 2010, 1023; vgl. auch BGH GRUR 2012, 319 - Ausländischer Verkehrsanwalt). Gerade einer ausländischen Partei muss das Recht zustehen, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens vor einem Gericht vertreten zu werden, das nicht nur ein auswärtiges, sondern ein ausländisches Gericht ist (OLG Köln, aaO), weil ihr Interesse, mit dem Rechtsanwalt ihres Vertrauens zusammenzuarbeiten, wegen des Auslandsbezuges besonderes Gewicht hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, InstGE 11, 177). Außerdem kann sie als Prozessbevollmächtigten keinen ausländischen Rechtsanwalt an ihrem Heimatort, sondern muss einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen (OLG Köln, MDR 2010, 1023). Wenn sich nun eine ausländische Partei im Rahmen ihrer Betriebsorganisation dazu entschließt, keine eigene Rechtsabteilung zu unterhalten, sondern regelmäßig einen inländischen Rechtsanwalt mit ihren Angelegenheiten in Deutschland zu betrauen, so ist es daher sachdienlich, diesen auch mit der Prozessführung zu beauftragen.

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So ist es hier: Die Verfügungsklägerin beauftragt ihren in Hamburg ansässigen Verfahrensbevollmächtigten laufend mit der Wahrnehmung wettbewerbsrechtlicher Angelegenheiten. Dieser fungiert für sie als inländischer „Hausanwalt“ und übernimmt damit Aufgaben einer – bei der Verfügungsklägerin nicht vorhandenen – Rechtsabteilung. Er kennt daher die Verfügungsklägerin sowie ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen. Aufgrund dieser ständigen Zusammenarbeit im Wettbewerbsrecht ist es zweckmäßig und wirtschaftlich vernünftig gewesen, dass er auch im vorliegenden Gerichtsverfahren für die Verfügungsklägerin tätig geworden ist; diese muss sich nicht im Kosteninteresse der Gegenseite darauf verweisen lassen, nach einem in der Nähe des Prozessgerichts ansässigen, ihr unbekannten Rechtsanwalt zu suchen. Das gilt hier umso mehr, als der Verfahrensbevollmächtigte hier tatsächlich bereits mit dem vorgerichtlichen Abmahnschreiben befasst war und die Angelegenheit somit schon kannte.

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Die Höhe der Reisekosten und die Nähe des Sitzes der Verfügungsklägerin zum Prozessgericht gebieten keine davon abweichende rechtliche Bewertung. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts kann zwar zur Kostenersparnis ausnahmsweise zumutbar sein. Das ist bejaht worden, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (BGH, NJW-RR 2012, 695). Es kann dahinstehen, ob darüber hinaus allgemein Zumutbarkeit anzunehmen ist, wenn die Angelegenheit tatsächlich und rechtlich besonders einfach gelagert ist oder der Rechtsstreit nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung hat. Denn so liegt es hier nicht, weil der Sachverhalt streitig war und die Verfügungsbeklagte den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhob. Zudem wurde im Termin ein Vergleich geschlossen, so dass allein deswegen die Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin zweckmäßig war. Zuletzt war die Angelegenheit für die Verfügungsklägerin von durchaus erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, weil es um die Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen beim Vertrieb verschreibungspflichtiger Medikamente ging. Das unterstreicht der festgesetzte Verfahrenswert von 25.000,- Euro.

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Demnach sind die Reise- und Abwesenheitskosten in vollem Umfang erstattungsfähig.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).