Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen – Zulässigkeit von Feststellungsbegehren (§ 256 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats, der seine sofortige Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts zurückgewiesen hatte. Zentral war die Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbegehren nach § 256 ZPO. Der Senat stellte fest, dass die Gegenvorstellung keine neuen entscheidungserheblichen Einwendungen enthält und die zuvor ausgeführten gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Die Gegenvorstellung wurde daher zurückgewiesen; weitere Eingaben in dem abgeschlossenen Verfahren sind nicht zu erwarten.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss als unbegründet verworfen; keine neuen entscheidungserheblichen Einwendungen zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung begründet nur dann Anlass zu einer abändernden Entscheidung, wenn sie entscheidungserhebliche neue Tatsachen oder rechtliche Einwendungen substantiiert darlegt.
Feststellungsbegehren nach § 256 ZPO sind nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse und die Klagebefugnis erfüllt sind; bloße, pauschale Ausführungen genügen nicht.
Die sofortige Beschwerde oder Gegenvorstellung gegen einen Zurückweisungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn keine substantiierten Gründe für die Zulässigkeit oder Begründetheit der Feststellungsanträge vorgetragen werden.
In einem bereits abgeschlossenen Verfahren besteht keine Veranlassung, weitere Eingaben zu beschließen, wenn diese keine Aussicht auf Erfolg oder keine neuen, entscheidungserheblichen Argumente enthalten.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 49/23
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 16. April 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer abändernden Entscheidung.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Gegenvorstellung vom 16. April 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2024. Mit diesem Beschluss hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts vom 18. Dezember 2023 (Az. 4a O 49/23) zurückgewiesen.
In seinem Beschluss vom 9. April 2024 hat der Senat ausführlich dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Feststellungsbegehren nach § 256 ZPO rechtlich zulässig sind. Auch mit seiner Gegenvorstellung vom 16. April 2024 hat der Antragsteller keinen Vortrag geleistet, der die mit seinem Antrag vom 27. September 2023 formulierten Feststellungsanträge als zulässig und begründet erscheinen ließe oder es dem Senat ermöglichen würde, im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf die Stellung sinnvoller Klageanträge hinzuwirken. Den rechtlichen Ausführungen des Antragstellers insbesondere zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen folgt der Senat nicht.
II.
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in diesem abgeschlossenen Verfahren durch den Senat noch beschieden werden.
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