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Oberlandesgericht Düsseldorf·15 W 7/23·29.03.2023

Streitwertbeschwerde zurückgewiesen; §33 RVG-Antrag an Landgericht zurückgegeben

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Streitwertbeschwerde gegen die vom Landgericht festgesetzte Streitwerthöhe von bis zu 13.000 EUR. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt, dass für die Gerichtsgebühren der Wert bei Klageeingang (§40 GKG) maßgeblich ist. Eine zeitlich gestaffelte Wertfestsetzung kommt nicht in Betracht. Den Antrag des Klägers nach §33 RVG gibt das OLG an das Landgericht zur Entscheidung zurück.

Ausgang: Streitwertbeschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Antrag nach §33 RVG an Landgericht zurückgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Werts für die zu erhebenden Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 GKG ist der Wert zum Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (§ 40 GKG) maßgeblich; spätere Teilrücknahmen der Klage mindern diesen Gerichtsgebührenwert nicht.

2

Eine nach Zeitabschnitten differenzierende Festsetzung des Streitwerts für Gerichtsgebühren ist seit Abschaffung der Urteilsgebühr regelmäßig nicht vorzunehmen.

3

Die Amtsfestsetzung nach § 63 GKG betrifft ausschließlich den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert; das Gericht hat nicht von Amts wegen abweichende Werte für einzelne anwaltliche Gebührentatbestände festzusetzen.

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§ 33 RVG eröffnet die Möglichkeit, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für einzelne Gebührentatbestände auf Antrag durch Beschluss gesondert festsetzen zu lassen; hierfür ist das Gericht der jeweiligen Instanz zuständig.

Relevante Normen
§ 33 RVG§ 68 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG§ 62 S. 1 GKG§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG§ 40 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3 O 38/22

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – im Urteil vom 31.10.2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Zur Entscheidung über den vom Kläger mit Schriftsatz vom 14.11.2022 gestellten Antrag nach § 33 RVG wird die Sache an das Landgericht zurückgegeben.

Gründe

1

I.

2

Die Streitwertbeschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in seinem Urteil vom 31.10.2022 ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft, ist auch innerhalb der in § 68 Abs. 1 S.  3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt und erreicht die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG notwendige Beschwer von 200,00 EUR. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet.

3

1.

4

Das Landgericht hat den Streitwert vorliegend in seinem Urteil vom 31.10.2022 auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt. Dass diese Wertfestsetzung, was die ursprüngliche Klage anbelangt, unzutreffend ist, macht der Kläger nicht geltend und insoweit lässt die Wertfestsetzung des Landgerichts im Ergebnis auch bei dem gebotenen Abzug der bereits in der Klageschrift vom 07.02.2022 angegebenen Nutzungsentschädigung für die bis zur Einreichung der Klage gefahrenen Kilometer von der in Höhe des Kaufpreises für das Gebrauchtfahrzeug bemessenen Zahlungsforderung (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 26.01.2023 – I-15 W 49/22 m.w.N.) keinen Fehler erkennen. Mit seiner Streitwertbeschwerde begehrt der Kläger lediglich, den Streitwert für die Zeit ab dem 31.08.2022 von bis zu 13.000,00 EUR auf 7.640,61 EUR herabzusetzen.

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2.Eine nach Zeitabschnitten differenzierende Wertfestsetzung ist vorliegend jedoch nicht erforderlich.

6

Gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Gericht, soweit eine Entscheidung nach § 62 S. 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Die gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG zu treffende Wertfestsetzung zielt, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, allein auf den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren ab. Nach § 40 GKG ist hierbei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift maßgeblich (vgl. Senat, Senat, Beschl. v. 25.04.2022 – I-15 W 9/22; Beschl. v. 26.01.2023 – I-15 W 49/22; KG, Beschl. v. 02.03.2018 – 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 6).

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Wird der bisherige Antrag ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs (vgl. Senat, Beschl. v. 25.04.2022 – I-15 W 9/22; Beschl. v. 26.01.2023 – I-15 W 49/22; OLG Düsseldorf [12. ZS], NJW-RR 2022, 935 Rn. 4; OLG Bremen, Beschl. v. 05.01.2022 – 2 W 56/2, NJOZ 2022, 285 Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.01.2022 – 2 W 4619/21, BeckRS 2022, 855 Rn. 10; KG, Beschl. v. 02.03.2018 – 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 6 f.; OLG München, NJW-RR 2017, 700 Rn. 16; BeckOK KostR/Schindler, 40. Ed. Stand: 01.01.2023, GKG § 40 Rn. 13). Eine teilweise Klagerücknahme nach Klageerhebung hat mithin keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert, so dass zeitlich gestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes nicht erfolgen (vgl. Senat, Beschl. v. 25.04.2022 – I-15 W 9/22; Beschl. v. 26.01.2023 – I-15 W 49/22; OLG Bremen, NJOZ 2022, 285 Rn. 6; OLG Nürnberg, BeckRS 2022, 855 Rn. 11; OLG Koblenz, Urt. v. 24.08.2021 – 3 U 184/21, BeckRS 2021, 45167 Rn. 46; Zöller/Herget ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 8; OLG München, NJW-RR 2017, 700 Rn. 16; NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 63 Rn. 64; BeckOK KostR/Jäckel, 40. Ed. Stand: 01.01.2023, GKG § 63 Rn. 22; BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. Stand: 01.12.2021, § 104 Rn. 26; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., Vorbem. zu §§ 3 - 9 ZPO Rn. 9). Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten besteht seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 05.05.2004 kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teil-Erledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können (vgl. KG, BeckRS 2018, 3426 Rn. 7; OLG Nürnberg, BeckRS 2022, 855 Rn. 10). Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen, dabei ist es unbeachtlich, dass über § 32 Abs. 1 RVG diese Wertfestsetzung mittelbar auch Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren hat (Senat, Beschl. v. 25.04.2022 – I-15 W 9/22; Beschl. v. 26.01.2023 – I-15 W 49/22; KG, BeckRS 2018, 3426 Rn. 7).

8

3.Der Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass sich in Einzelfällen die Rechtsanwaltsgebühren für einzelne Gebührentatbestände aus einem geringeren Wert als dem für die Erhebung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert berechnen können. Hierüber hat das Gericht aber nicht von Amts wegen zu entscheiden, da die Amtsentscheidung nach § 62 Abs. 2 GKG nur die Gerichtskosten betrifft. Soweit für einzelne Gebührentatbestände der anwaltlichen Tätigkeit ein vom für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichender Wert heranzuziehen ist, eröffnet § 33 RVG die Möglichkeit, den Wert für die anwaltliche Vergütung, sofern er sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet, auf Antrag durch Beschluss selbstständig festzusetzen. Zuständig für die Festsetzung nach § 33 RVG ist das Gericht der Instanz, für die der Wert der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt werden soll (vgl. BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 59. Ed. Stand: 01.03.2023, RVG § 33 Rn. 7; Gerold/Schmidt/Mayer, 25. Aufl., RVG § 33 Rn. 6).

9

Hier hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 14.11.2022 (Bl. 440 LG-Akte) zwar (hilfsweise) beantragt, nach § 33 Abs. 1 RVG den „Streitwert“ für die Terminsgebühr auf 7.640,61 EUR festzusetzen. Über diesen bei ihm gestellten Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gerichteten Antrag nach § 33 RVG hat das Landgericht – soweit ersichtlich – bislang aber noch nicht entschieden, wobei es diesen Festsetzungsantrag möglicherweise übersehen hat. Diese Entscheidung hat das Landgericht, soweit es den Antrag des Klägers nach § 33 RVG zwischenzeitlich nicht doch schon beschieden hat, nunmehr nachzuholen. Insoweit wird die Sache an das Landgericht zurückgegeben, damit es diese Entscheidung nunmehr ggf. nachholen kann.

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II.

11

Die die Streitwertbeschwerde betreffende Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.