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Oberlandesgericht Düsseldorf·15 W 49/22·25.01.2023

Streitwert im Dieselskandal: 20%-Abschlag bei Feststellungsklage und Abzug Nutzungsvorteil

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Streitwertbeschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von 25.500 EUR in einem Dieselskandal-Schadensersatzprozess ein. Streitig war, ob für die anfängliche positive Feststellungsklage ein 20%-Abschlag vorzunehmen ist und wie sich der spätere Übergang zur Leistungsklage (Zug-um-Zug, Nutzungsentschädigung) auswirkt. Das OLG änderte die Festsetzung ab und setzte den Streitwert auf bis zu 22.000 EUR fest. Maßgeblich war der Abschlag bei der Feststellungsklage sowie, dass die späteren Anträge den Streitwert nicht erhöhten; weitere Schäden wurden wegen vagen Vortrags nur gering geschätzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf bis zu 22.000 EUR herabgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des bei Einleitung des Rechtszugs gestellten Antrags; eine nachträgliche Klageermäßigung beeinflusst den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert nicht (§ 40 GKG).

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Erhöht der Kläger seine Anträge, bestimmt ab Anhängigkeit der Erhöhung der gesamte erhöhte Antrag den Streitwert; die Gerichtsgebühren bemessen sich nach dem höchsten im Rechtszug angefallenen Wert.

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Bei einer positiven Feststellungsklage auf Schadensersatz ist im Regelfall gegenüber der entsprechenden Leistungsklage ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, weil das Feststellungsbegehren hinter dem Leistungsbegehren zurückbleibt.

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Begehrt der Käufer deliktischen Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, ist bei der Streitwertbemessung eine Nutzungsentschädigung als anzurechnender Vorteil vom Kaufpreis abzuziehen; einer Gestaltungserklärung bedarf es nicht.

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Weitere, neben der Rückabwicklung behauptete Schäden können bei lediglich vagem Vortrag im Rahmen der Streitwertbemessung gering geschätzt werden (z.B. im Bereich von 500 bis 1.000 EUR).

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG§ 62 S. 1 GKG§ 40 GKG§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 6 O 255/21

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal in ihrem Urteil vom 17.05.2022 abgeändert. Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

2

Der Kläger hat die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in einem von ihm erworbenen Gebrauchtfahrzeug in Anspruch genommen. Mit seiner am 20.08.2021 beim Landgericht eingereichten Klage hat er zunächst die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, Schadensersatz für Schäden zu leisten, die aus der angeblichen Manipulation des Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren. Den Streitwert hat der Kläger mit der Klage vorläufig auf 25.500,00 EUR beziffert, einen Betrag, der dem Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeugs entspricht. Mit Schriftsatz vom 28.03.2022 hat er neu formulierte Klageanträge eingereicht, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 05.04.2022 gestellt hat. Er hat von der Beklagten nunmehr die Zahlung 25.500,00 EUR nebst Zinsen abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung von höchstens 0,09 EUR / km für die Nutzung des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen dessen Rückgabe und Rückübereignung begehrt. Darüber hinaus hat er die Feststellung erstrebt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die ihm dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass die Beklagte in das Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut hat. Außerdem hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 EUR freizustellen. Das Landgericht hat in seinem am 17.05.2022 verkündeten Urteil, mit dem es die Klage abgewiesen hat, den Streitwert auf 25.500,00 EUR festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 16.11.2022 hat der Kläger hiergegen Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf bis 22.000,00 EUR herabzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass mit der Klageschrift ein Feststellungsantrag gestellt worden sei, wobei bei einer positiven Feststellungsklage ein Abschlag von 20 % auf den Streitgegenstand vorzunehmen sei. Da sich der Bruttokaufpreis für das Fahrzeug auf 25.500,00 EUR belaufe, ergebe sich bei einem Abschlag von 20 % ein Wert von 20.400,00 EUR. Durch Beschluss vom 15.12.2022 hat das Landgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen, wobei es zur Begründung ausgeführt hat, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2022 u.a. beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 25.500,00 EUR zu verurteilen.

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II.

4

Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft, ist auch innerhalb der in § 68 Abs. 1 S.  3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt und erreicht die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG notwendige Beschwer von 200,00 EUR. Die Beschwerde erweist sich auch als begründet. Der Streitwert für die erste Instanz ist antragsgemäß abändernd auf bis zu 22.000,00 EUR festzusetzen.

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1.

6

Gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Gericht, soweit eine Entscheidung nach § 62 S. 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Hinsichtlich der Wertberechnung wird maßgeblich auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden, den Rechtszug einleitenden Antragstellung abgestellt (§ 40 GKG). Wird der bisherige Antrag ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs (vgl. Senat, Beschl. v. 25.04.2022 – I-15 W 9/22 mwN; OLG Düsseldorf [12. ZS], NJW-RR 2022, 935 Rn. 4; BeckOK KostR/Schindler, 39. Ed. 1.10.2022, GKG § 40 Rn. 13). Eine Klageermäßigung wirkt sich also auf die Festsetzung des Streitwerts nicht aus. Wird der bisherige Antrag hingegen erhöht, wird mit der Anhängigkeit der Erhöhung der Rechtszug um den erhöhten Teil eingeleitet; der Streitwert wird ab diesem Zeitpunkt durch den gesamten, erhöhten Antrag bestimmt (OLG Düsseldorf [12. ZS], NJW-RR 2022, 935 Rn. 4; BeckOK KostR/Schindler, 39. Ed. 1.10.2022, GKG § 40 Rn. 12). Die Gerichtsgebühren bemessen sich damit nach dem höchsten verfallenen Wert während des gesamten Rechtszugs (BeckOK KostR/Schindler, 39. Ed. 1.10.2022, GKG § 40 Rn. 13).

7

2.

8

Im Streitfall ist der Kläger zwar von der zunächst erhobenen Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen, wobei er neben dem Leistungsantrag zu 1. auch einen auf den Ersatz weiterer Schäden gerichteten Feststellungsantrag gestellt hat. Durch die neuen bzw. geänderten Klageanträge hat sich der Streitwert jedoch nicht erhöht.

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a)Der Streitwert für die ursprüngliche Feststellungsklage ist mit bis zu 22.000,00 EUR zu bemessen.

10

Bei einer positiven Feststellungsklage zu Schadensersatzansprüchen aus einem durch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung herbeigeführten Autokauf ist grundsätzlich vom Nennwert der geltend gemachten Forderung der übliche Abschlag von 20 % vorzunehmen. Das Klageziel eines Feststellungsantrags bleibt auch in diesem Fall hinter dem eines Leistungsantrags zurück, weil der Kläger das Risiko einer Realisierung der zunächst nur festgestellten Forderung trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Werts einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage grundsätzlich ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. BGH Beschl. v. 15.09.2020 – VI ZR 238/20, BeckRS 2020, 26875 Rn. 7 mwN; Beschl. v. 26.01.2021 – VI ZR 281/20, BeckRS 2021, 2494 Rn. 6).

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Vorliegend hat der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für sein Auto gegen dessen Rückgabe begehrt. Der Kaufpreis für das Gebrauchtfahrzeug des Klägers belief sich auf 25.500,00 EUR. Bei Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % von der nach dem Kaufpreis bemessenen Schadensersatzforderung ergibt sich ein Wert für die Feststellungsklage von 20.400,00 EUR. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Kläger mit seiner Feststellungsklage die Feststellung weiterer Schäden neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend macht, wobei das Vorbringen des Klägers zur Geltendmachung weiterer Schäden jedoch vage geblieben ist. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit bei vergleichbar vagem Vortrag zu weiteren Schäden nicht beanstandet, dass die Berufungsgerichte diese auf 500,00  oder 1.000,00 geschätzt haben (BGH Beschl. v. 15.09.2020 – VI ZR 238/20, BeckRS 2020, 26875 Rn. 8; Beschl. v. 26.01.2021 – VI ZR 281/20, BeckRS 2021, 2494 Rn. 7; Beschl. v. 23.05.2022 – VIa ZR 205/21, BeckRS 2022, 13342 Rn. 13). Selbst wenn man die weiteren Schäden hier auf 1.000,00 EUR schätzt, ergibt sich für das Feststellungsbegehren nur ein Gesamtstreitwert von 21.400,00 EUR.

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b)

13

Der Streitwert für die mit Schriftsatz vom 28.03.2022 eingereichten (geänderten) Klageanträge ist, obgleich der Kläger nunmehr u.a. auch einen auf Leistung von Schadensersatz gerichteten Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1.) gestellt hat, nicht höher als der Streitwert für die ursprüngliche Feststellungsklage.

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aa)

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Anerkanntermaßen ist, wenn der Käufer eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs aufgrund eines deliktischen Schadensersatzanspruchs vom Hersteller die Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt, für die Berechnung des Streitwerts die Nutzungsentschädigung von der in Höhe des Kaufpreises bemessenen Zahlungsforderung in Abzug zu bringen (BGH, Beschl. v. 23.02.2021 – VI ZR 1191/20, BeckRS 2021, 4547 Rn. 6; Beschl. v. 12.10.2021 – VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 19; Beschl. v. 23.05.2022 – VIa ZR 205/21, BeckRS 2022, 13342 Rn. 8; OLG Bremen, Beschl. v. 23.05.2022 – 1 W 10/22, BeckRS 2022, 14809 Rn. 9). Einer entsprechenden Gestaltungserklärung bedarf es für diese Anrechnung nicht (BGH, Beschl. v. 23.02.2021 – VI ZR 1191/20, BeckRS 2021, 4547 Rn. 6; Beschl.  v. 12.10.2021 – VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 19; Beschl. v. 08.12.2021 – VII ZR 206/21, BeckRS 2021, 45164 Rn. 7; Beschl. v. 23.05.2022 – VIa ZR 205/21, BeckRS 2022, 13342 Rn. 8; OLG Bremen, Beschl. v. 23.5.2022 – 1 W 10/22, BeckRS 2022, 14809 Rn. 9). Dies folgt aus der Natur der geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche und der von Gesetzes wegen erfolgenden Anrechnung der Nutzungsvorteile auf der Grundlage des Instituts der Vorteilsausgleichung. Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn zwar vom Kläger die Höhe der von ihm der Beklagtenseite zugebilligten Nutzungsentschädigung nicht konkret beziffert worden ist, er aber zumindest erklärt hat, auf welcher Grundlage er sich eine Nutzungsentschädigung von der geltend gemachten Hauptforderung abziehen lässt, wenn hierdurch diese Nutzungsentschädigung hinreichend bestimmt wird (BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 22; OLG Bremen, Beschl. v. 23.05.2022 – 1 W 10/22, BeckRS 2022, 14809 Rn. 11). Der Abzug wegen einer Nutzungsentschädigung für das betroffene Fahrzeug in Konstellationen des Dieselskandals bestimmt sich unter Zugrundelegung der zeitanteiligen linearen Wertminderung, die ausgehend vom Bruttokaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Nutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung) zu berechnen ist (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 354/19, BeckRS 2020, 19274 Rn. 12; Urt. v. 29.09.2021 - VIII ZR 111/20, NJW 2022, 463 Rn. 55; OLG Bremen, Beschl. v. 23.5.2022 – 1 W 10/22, BeckRS 2022, 14809 Rn. 10). Die hinreichende Bestimmung der Nutzungsentschädigung setzt damit grundsätzlich auch eine vom Kläger angegebene erwartete Gesamtlaufleistung voraus und der Streitwert bestimmt sich nach dem Klägerbegehren unter Zugrundelegung dieser Gesamtlaufleistung (BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 22 und 24; OLG Bremen, Beschl. v. 23.5.2022 – 1 W 10/22, BeckRS 2022, 14809 Rn. 10), sofern nicht aus anderen Angaben eine Bestimmung des subjektiv verfolgten Interesses des Klägers im Hinblick auf die Berücksichtigung der anzurechnenden Nutzungsentschädigung möglich sein sollte (BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – VII ZR 206/21, BeckRS 2021, 45164 Rn. 8; OLG Bremen, Beschl. v. 23.5.2022 – 1 W 10/22, BeckRS 2022, 14809 Rn. 10).

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bb)

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Unbeschadet des Umstands, dass hiernach eine Nutzungsentschädigung – auch im Rahmen der Wertberechnung – als Vorteil vom Ersatzanspruch abzuziehen ist, ohne dass es einer Gestaltungserklärung bedarf, hat der Kläger vorliegend in seinem zuletzt gestellten Klageantrag zu 1. die Parameter (höchstens 0,09 EUR / km) genannt, nach denen sich der Umfang der vom Kläger akzeptierten Nutzungsentschädigung richtet. Erworben hat der Kläger das Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 110.000 km. Die erreichte Laufleistung hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 28.03.2022 zwar noch nicht mitgeteilt. Den aktuellen Kilometerstand hat er aber in dem anschließenden Verhandlungstermin vor dem Landgericht mit 233.324 km angegeben. Da der erstinstanzliche Verhandlungstermin nur gut eine Woche nach Eingang des Schriftsatzes vom 28.03.2022 stattgefunden hat, kann der Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schriftsatzes hier geschätzt werden. Der Senat geht insoweit im Rahmen der Bemessung des Streitwerts mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass der Kilometerstand zu diesem Zeitpunkt rund 233.000 km betragen hat, so dass der Kläger mit dem Fahrzeug rund 123.000 km gefahren ist, wobei es hier auf den exakten Kilometerstand nicht entscheidend ankommt. Unter Zugrundelegung dieser tatsächlichen Laufleistung errechnet sich nach den vom Kläger im Klageantrag zu 1. angegebenen Parametern ein Nutzungsvorteil  in Höhe von rund 11.070,00 EUR, die von der Zahlforderung in Höhe des Kaufpreises (25.500,00 EUR) in Abzug zu bringen ist. Dies ergibt einen Wert von 14.430,00 EUR.

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Der neben der Rückabwicklung geltend gemachte Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) kann wiederum mit maximal 1.000,00 EUR bemessen werden. Dieser Wert ist dem Wert des Leistungsantrags zu 1. hinzuzurechnen, was einen Gesamtwert von 15.530,00 EUR ergibt.

19

Der weitere Antrag auf Freistellung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 EUR (Klageantrag zu 3.) führt, soweit er nicht ohnehin eine Nebenforderung betrifft, nicht dazu, dass der Streitwert für die ursprüngliche Feststellungsklage überschritten wird. Insoweit kann dahinstehen, ob der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten den Wert des Streitwerts (anteilig) erhöht.

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3.Eine nach den Zeitabschnitten differenzierende Wertfestsetzung ist vorliegend nicht erforderlich. Die gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG zu treffende Wertfestsetzung zielt, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, allein auf den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren ab. Eine Ermäßigung bzw. teilweise Klagerücknahme nach Klageerhebung hat – wie ausgeführt – keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert, so dass zeitlich gestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes nicht erfolgen (vgl. Senat, Beschl. v. 25.04.2022 – I-15 W 9/22 mwN; OLG Bremen, Beschl. v. 05.01.2022 – 2 W 56/2, NJOZ 2022, 285 Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.01.2022 – 2 W 4619/21, BeckRS 2022, 855 Rn. 11; OLG Koblenz, Urt. v. 24.08.2021 – 3 U 184/21, BeckRS 2021, 45167 Rn. 46; OLG München, NJW-RR 2017, 700 Rn. 16). Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen, dabei ist es unbeachtlich, dass über § 32 Abs. 1 RVG diese Wertfestsetzung mittelbar auch Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren hat (Senat, Beschl. v. 25.04.2022 – I-15 W 9/22 mwN; KG, BeckRS 2018, 3426 Rn. 7).

21

III.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.