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Oberlandesgericht Düsseldorf·15 W 44/18·28.08.2018

Streitwertfestsetzung in UWG-Unterlassungsverfahren auf 36.500 € teilweise geändert

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtEinstweiliger RechtsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung in einem Unterlassungsstreit nach dem UWG hatte teilweise Erfolg; das OLG setzte den Streitwert auf 36.500 € fest. Maßgeblich waren das Interesse an Verhinderung künftiger Verletzungen sowie Umstände wie Wettbewerbsintensität, Häufigkeit und Auswirkungen der Beanstandungen. Bei paralleler Inanspruchnahme der GbR und ihrer Gesellschafter wurden gesonderte Beträge angesetzt. Eine Kürzung nach § 51 Abs. 4 GKG wurde wegen voraussichtlicher endgültiger Streitbeilegung abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf 36.500 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Streitwert in Verfahren nach dem UWG ist nach § 51 Abs. 2 GKG nach der für den Kläger sich ergebenden Bedeutung zu bemessen; bei Unterlassungsansprüchen ist das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungen vorrangig.

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Bei paralleler Inanspruchnahme einer juristischen Person und ihrer Vertreter oder einer GbR und ihrer Gesellschafter bestehen rechtlich mehrere selbständige Unterlassungsansprüche; die jeweiligen Streitwerte sind getrennt zu bemessen und zu addieren, wobei dem Vertreter/Gesellschafter regelmäßig ein geringeres Gewicht zukommt.

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Bei der Streitwertbemessung sind insbesondere Unternehmensverhältnisse (Umsatz, Größe, Wirtschaftskraft), die Intensität des Wettbewerbs sowie Dauer, Häufigkeit, Umfang und Auswirkungen der Verletzungshandlungen zu berücksichtigen.

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Eine grundsätzlich bei einstweiligem Rechtsschutz vorzunehmende Ermäßigung nach § 51 Abs. 4 GKG bleibt außer Betracht, wenn das Verfügungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer endgültigen Erledigung des Streits führt; in diesem Fall ist kein Abschlag vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG§ 68 Abs. 1 GKG§ 51 Abs. 2 GKG§ 51 Abs. 4 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 8 O 4/18

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 18.05.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Streitwert auf 36.500,- Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe

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Die gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

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I.

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Nach § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei einem Unterlassungsanspruch ist deswegen das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen maßgebend. Ist der Kläger ein Mitbewerber, so ist Bewertungsmaßstab allein das Eigeninteresse des Klägers, nicht das Interesse Dritter oder der Allgemeinheit (BGH, GRUR 1977, 748 – Kaffee-Verlosung II). Zu berücksichtigen sind dabei je nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Unternehmensverhältnisse (Umsatz, Größe und Wirtschaftskraft) auf beiden Seiten, die Intensität des Wettbewerbs und der Wiederholungsgefahr sowie Dauer, Häufigkeit, Umfang und Auswirkungen der Verletzungshandlungen (BGH, GRUR 2013, 301 – Solarinitiative; Schilling in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 3 Rn. 187 f.; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/ Feddersen, Kommentar zum UWG, 36. Aufl., § 12 UWG Rn. 5.6; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, Kommentar zum UWG, 7. Aufl., § 12 UWG Rn. 233).

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II.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Streitwert höher festzusetzen als erstinstanzlich geschehen, wenn auch in geringerem Maße als vom Verfügungskläger beantragt. Angemessen ist ein Streitwert von 36.500,- Euro, der sich wie folgt zusammensetzt:

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Antrag zu 1):               21.500.- Euro (7.500,- Euro GbR, 1.000,- Euro pro Gesellschafter)

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Antrag zu 2):                a)     7.500,- Euro

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b)     7.500,- Euro

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1.

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Im Hinblick auf den Antrag zu 1) ist nicht die Bedeutung der Bezeichnung als „Fachanwälte“ bzw. „Fachanwaltskanzlei“ für die Verfügungsbeklagten maßgebend– und damit auch nicht ein etwaiger Schadenersatzanspruch gegen den Verfügungskläger im Falle einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung –, sondern das Interesse des Verfügungsklägers an der begehrten Unterlassung dieser Bezeichnung. Dieses Interesse ist aus mehreren Gründen nur als mäßig einzustufen. Zum einen haben die Verfügungsbeklagten aufgezeigt, dass zwischen den Parteien kein intensiver Wettbewerb um Mandanten besteht. Ein Wettbewerbsverhältnis besteht ohnehin nur auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, auf dem der Verfügungskläger ausschließlich tätig ist. Zudem sind sie keine unmittelbaren Wettbewerber auf lokaler Ebene, indem ihre Kanzleisitze mehr als 50 Kilometer voneinander entfernt liegen. Ferner belegen die von den Verfügungsbeklagten mitgeteilten, vom Verfügungskläger nicht in Abrede gestellten Google-Suchergebnisse für mehrere einschlägige Stichwörter, bei denen in keinem Fall beide Kanzleien gleichzeitig aufgeführt werden, dass im Hinblick auf potentielle Mandanten – wenn überhaupt – nur geringfügige Überschneidungen bestehen. Der Adressatenkreis, der von beiden Kanzleien angesprochen wird, deckt sich somit allenfalls zu einem kleinen Teil, so dass auch die Auswirkungen der geltend gemachten Verletzungshandlungen auf die Kanzlei des Verfügungsklägers eher gering sind. Darüber hinaus ist der Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten nicht als schwerwiegend einzustufen und der dadurch von ihnen herbeigeführte Wettbewerbsvorteil nicht gravierend, da lediglich zwei von insgesamt über 20 Rechtsanwälten keine Fachanwälte sind und es insoweit lediglich an einer hinreichenden Klarstellung fehlt. Die Bezeichnungen „Fachanwalt“ und „Fachanwaltskanzlei“ sind daher zwar insoweit unzutreffend und eine verkürzende Zusammenfassung des tatsächlichen Sachverhalts, stellen aber keine grobe Irreführung des angesprochenen Verkehrs dar. Andererseits haben die Verfügungsbeklagten diese Bezeichnungen mehrfach im Briefkopf auf Internetseiten, in Schreiben und auf Briefumschlägen verwendet (vgl. Anlagen F 1, 4b, 7 und 10), was darauf hinweist, dass sie eine gewisse Bedeutung besitzen und sie sich davon durchaus Wettbewerbsvorteile versprechen. Die Häufigkeit der Verletzungshandlungen rechtfertigt es daher, trotz ihrer eher geringen Auswirkungen auf die Kanzlei des Verfügungsklägers, den Streitwert allein im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte zu 1) mit 7.500,- Euro zu bemessen.

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Der Verfügungskläger weist zu Recht darauf hin, dass die zusätzliche Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter auf Unterlassung zu einer Erhöhung des Streitwerts führt. Werden mehrere Personen wegen der gleichen Verletzungshandlung auf Unterlassung in Anspruch genommen, so sind dies rechtlich mehrere selbständige Ansprüche. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine juristische Person und ihren gesetzlichen Vertreter handelt (BGH, GRUR-RR 2008, 460 – Tätigkeitsgegenstand). Bei einer parallelen Inanspruchnahme einer juristischen Person und ihres gesetzlichen Vertreters sind die jeweiligen Beiträge in der Regel unterschiedlich zu gewichten, insbesondere ist der Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter regelmäßig von geringerem Gewicht als der Anspruch gegen die juristische Person. Der Abschlag hinsichtlich des auf den gesetzlichen Vertreter entfallenden Streitwerts ergibt sich aus dem Umstand, dass mit den Unterlassungsbegehren in erster Linie das Interesse verfolgt wird, das unzulässige Handeln der juristischen Person, sei es durch den gesetzlichen Vertreter, sei es durch andere Mitarbeiter zu unterbinden. Die so ermittelten Werte sind nachfolgend zu addieren (vgl. OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118; OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], BeckRS 2014, 20371). Dies gilt sinngemäß ebenso im Hinblick auf die parallele Inanspruchnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter (OLG Hamburg, WRP 2018, 859). Daher ist für jeden einzelnen in Anspruch genommenen Gesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 1) ein Streitwert zu bestimmen und der Gesamtstreitwert entsprechend zu erhöhen. Allerdings ist insoweit ein Betrag von jeweils 1.000,- Euro angemessen und ausreichend. Die Unterlassungsansprüche gegen die einzelnen Gesellschafter sind nur von sehr geringer Bedeutung, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese außerhalb und unabhängig von der Gesellschaft unlauter mit der Qualifikation als Fachanwalt werben. Vielmehr ist dies ausschließlich im Kontext mit der Darstellung und Bewerbung der Verfügungsbeklagten zu 1) als „Fachanwaltskanzlei“ geschehen. Daher ist das Interesse des Verfügungsklägers an einer Untersagung von Verletzungshandlungen durch die einzelnen Gesellschafter objektiv sehr nachrangig.

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2.

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Die Streitwerte für die Anträge zu 2) a) und b), die jeweils nur gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) gerichtet sind, belaufen sich auf jeweils 7.500,- Euro.

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a)

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Das Interesse des Verfügungsklägers an einer Untersagung der beanstandeten Werbung mit einem Siegel ohne Erläuterung über den Inhalt und Umfang der DNV-Zertifizierung (Antrag zu 2 a)) ist eher gering.

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Dabei ist neben der niedrigen Intensität des Wettbewerbs zwischen den Parteien (siehe oben 1.) zu berücksichtigen, dass Schwere und Auswirkungen der Verletzungshandlung nicht gravierend sind. Denn der Verfügungskläger macht nicht geltend, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) nicht über die beworbene Zertifizierung verfüge, sondern beanstandet „nur“ eine fehlende Erläuterung. Andererseits kann der angesprochene Verkehr die Zertifizierung mangels erläuternder Hinweise dahingehend missverstehen, dass sie sich auf die anwaltliche Dienstleistung bezieht, obwohl sie tatsächlich nur die Standardisierung von Abläufen betrifft. Daher besitzt der angeführte Wettbewerbsverstoß durchaus Gewicht, weil die fehlende Erläuterung potentielle Mandanten im Irrglauben, die Rechtsberatung der Verfügungsbeklagten zu 1) sei überprüft und ausgezeichnet worden, dazu veranlassen kann, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen.

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b)

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Vergleichbares gilt für die beanstandete Werbung mit Selbstverständlichkeiten, indem die Verfügungsbeklagte die „garantierte Einhaltung von Fristen“ hervorhebt (Antrag zu 2b)).

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Einerseits begrenzen die niedrige Intensität des Wettbewerbs und das eher geringe Gewicht der Verletzungshandlung das Interesse des Verfügungsklägers an einer Unterbindung dieser Werbung. Die Verfügungsbeklagte zu 1) streicht zwar ein höheres Maß an Fristensicherheit als besonderen Vorteil heraus, obwohl die Einhaltung von Fristen bei Rechtsanwälten selbstverständlich verlangt wird, und diese Werbung ist dazu geeignet, potentielle Mandanten anzulocken. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass – auch wenn jeder Anwalt verpflichtet ist, die ihm obliegenden Fristen einzuhalten – in der Praxis durchaus Unterschiede festzustellen sind, weshalb die Bewerbung eines hohen Standards beim Qualitätsmanagement zumindest nicht als ein grober Wettbewerbsverstoß erscheint, der aufgrund seiner Intensität und Auswirkungen einen höheren Streitwert als 7.500,- Euro rechtfertigen würde.

22

3.

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Der sich daraus ergebende Streitwert von insgesamt 36.500,- Euro ist nicht gemäß § 51 Abs. 4 GKG zu reduzieren. Danach hat zwar in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel eine Ermäßigung zu erfolgen. Ausnahmsweise ist jedoch kein Abschlag im Verhältnis zum Streitwert des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen, wenn das Verfügungsverfahren tatsächlich zu einer endgültigen Erledigung des Streits führt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit führen wird (Senatsbeschluss vom 23.05.2017, I-15 W 10/17; OLG Karlsruhe, BeckRS 2016, 14764; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/ Feddersen, aaO, § 12 Rn. 5.12 m. w. N.). So ist es hier, da – wie sich aus dem als Anlage F9 von der Verfügungsklägerin vorgelegten Ordnungsgeldantrag ergibt – das Verfügungsverfahren aufgrund der Abschlusserklärung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 30.05.2018 voraussichtlich zu einer endgültigen Streitbeilegung führt.

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III.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).