Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung nach vorbehaltloser Zahlung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin griff die Kostenfestsetzung zugunsten einer Streithelferin per sofortiger Beschwerde an und berief sich auf einen späteren außergerichtlichen Vergleich der Hauptparteien (jeder trägt eigene Kosten). Das OLG verneinte bereits die Beschwer, weil die Klägerin die festgesetzten Kosten zuvor vorbehaltlos bezahlt hatte. Unabhängig davon blieb die Beschwerde unbegründet: Der Vergleich wurde erst nach Klagerücknahme und nach rechtskräftiger Kostengrundentscheidung geschlossen und kann den Kostenerstattungsanspruch der Streithelferin nicht mehr entfallen lassen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung zugunsten der Streithelferin zurückgewiesen (u.a. wegen Wegfalls der Beschwer durch Zahlung).
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss setzt eine Beschwer der Rechtsmittelführerin voraus; diese entfällt bei vorbehaltloser Zahlung der festgesetzten Kosten.
Zahlt ein Kostenschuldner oder ein mit seiner Billigung handelnder Dritter die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten vorbehaltlos, ist die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss mangels Beschwer unzulässig.
Der Grundsatz der Kostenparallelität (§ 101 Abs. 1 ZPO) knüpft bei verfahrensbeendenden Vergleichen an die im Vergleich geregelte Kostentragungspflicht der Hauptparteien an; maßgeblich ist insoweit § 98 ZPO.
Eine erst nach Klagerücknahme und nach Eintritt der Rechtskraft einer Kostengrundentscheidung getroffene außergerichtliche Kostenregelung der Hauptparteien lässt den prozessualen Kostenerstattungsanspruch eines Nebenintervenienten nicht entfallen; sie hat insoweit nur materiell-rechtliche Wirkung zwischen den Hauptparteien.
Ein nachträglicher Verzicht der unterstützten Hauptpartei auf einen rechtskräftig titulierten Kostenerstattungsanspruch wirkt nicht zu Lasten des eigenständigen, aber kostenparallel ausgestalteten Kostenerstattungsanspruchs des Nebenintervenienten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 27/19
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 01.06.2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 15.06.2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 01.06.2020, mit dem diese antragsgemäß Kosten in Höhe von 13.946,90 EUR nebst Zinsen zu Gunsten der Streithelferin zu 10. (TomTom International BV) festgesetzt hat, bleibt ohne Erfolg.
1.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist mangels Beschwer der Klägerin bereits unzulässig.
Zulässig ist die sofortige Beschwerde nur, sofern die das Rechtsmittel einlegende Partei durch den Kostenfestsetzungsbeschluss beschwert ist (vgl. z.B. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl., § 104 Rn. 24; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. § 104 Rn. 81).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei, wenn sie nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt, wobei dem gleichsteht, wenn ein berechtigter Dritter mit Billigung der verurteilten Partei den Urteilsbetrag zahlt und damit das Schuldverhältnis der Parteien zum Erlöschen bringt (BGH, NJW 2000, 1120). Nichts anderes gilt in Bezug auf die vorbehaltlose Zahlung der durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten eines Kostengläubigers festgesetzten Kosten. Die vorbehaltlose Zahlung der festgesetzten Kosten durch den Kostenschuldner oder einen Dritten mit seiner Billigung lässt seine Beschwer entfallen (BeckOK ZPO/Jaspersen, 42. Ed. Stand: 01.09.2021, ZPO § 104 Rn. 63.1)
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Streithelferin zu 10. (Schriftsatz v. 16.07.2021, S.4 [Bl. 3234 GA]) hat die Klägerin die zu Gunsten der Streithelferin zu 10. festgesetzten Kosten nach einer am 08.06.2021 erfolgten Mitteilung einer Kontoverbindung ohne Vorbehalt auf ein Konto der Klägerin überwiesen. Die Klägerin hat damit die durch den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten vorbehaltslos an die Streithelferin zu 10. gezahlt.
2.Jedenfalls ist die sofortige Beschwerde aber unbegründet.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass der Streithelferin zu 10. aufgrund eines zwischen ihr (der Klägerin) und der Beklagten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs keine Kostenerstattungsansprüche zustehen. Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte und sie sich in einem – von ihr nicht zu den Akten gereichten – außergerichtlichen Vergleich darauf geeinigt haben, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Nach ihren Angaben umfasst die zwischen den Hauptparteien getroffene außergerichtliche Vereinbarung auch das vorliegende Verfahren. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die zwischen den Hauptparteien getroffene Vereinbarung aufgrund des Grundsatzes der Kostenparallelität auch im Verhältnis zu den Streithelferinnen der Beklagten gilt. Da die Beklagte gegen sie (die Klägerin) keine Kostenerstattungsansprüche mehr geltend mache, könnten auch die Streithelferinnen einschließlich der Streithelferin zu 10. keine Kostenerstattungsansprüche mehr gegen sie geltend machen. Die zwischen den Hauptparteien getroffene Regelung gehe der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor, und zwar auch im Verhältnis zu den Streithelferinnen. Aufgrund des Vergleichs sei die „Grundlage für eine Kostenerstattung“ weggefallen.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin mit diesem Einwand im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt gehört werden kann, weil die Kostengrundentscheidung des Landgerichts vom 15.03.2021, mit der ihr auch die Kosten der Streithelferin zu 10. auferlegt worden sind, nach wie vor Bestand hat. Insoweit kann offen bleiben, ob dieser Einwand nur in dem die Kostengrundentscheidung des Landgerichts betreffenden Beschwerdeverfahren beachtlich sein könnte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt die nach ihrem Vorbringen zwischen den Hauptparteien nach der Rücknahme der vorliegenden Klage im geschlossenen außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung nicht auch im Verhältnis zu den Streithelferinnen der Beklagten. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass zwischen ihr und der Beklagten ein außergerichtlicher Vergleich mit dem von ihr behaupteten Inhalt geschlossen wurde, was die Streithelferin zu 10. bestreitet.
a)
Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine unselbstständige (nicht streitgenössische) Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91, 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (vgl. BGH, NJW 2003, 1943; NJW-RR 2007, 1577 Rn. 6; NJW 2011, 3721 Rn. 5; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315; OLG Koblenz, NJW-RR 2015, 191 Rn. 5; OLG Hamm, NJW-RR 2020, 253 Rn. 11; OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.08.2021 – 6 U 331/20, BeckRS 2021, 23990 Rn. 7). Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien (nur) über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1159; NJW 2011, 3721 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 19.12.2013 – VII ZB 11/12, BeckRS 2014, 1828 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 1021 Rn. 10; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315).
Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich, an dem der Nebenintervenient nicht teilnimmt, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten somit nach der im Vergleich geregelten Kostentragungspflicht zwischen den Parteien (BGH, NJW 2016, 1893 Rn. 9 m.w.N.); die Interventionskosten sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem solchen Vergleich für die Verteilung der (übrigen) Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben (BGH, NJW 2011, 3721 Rn. 6). Der Nebenintervenient hat zwar einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch; sein Anspruch geht aber nicht weiter als der Kostenerstattungsanspruch der unterstützten Hauptpartei. Er folgt vielmehr dem Anspruch der unterstützten Hauptpartei. Dieser Grundsatz der Kostenparallelität entspricht der bloß unterstützenden Rolle des Nebenintervenienten im Rechtsstreit (BGH, NJW 2003, 1948 f.). Er führt dazu, dass der Nebenintervenient nicht besser stehen kann als die unterstützte Hauptpartei und dass er die nachteiligen Auswirkungen von deren Prozesshandlungen auch kostenrechtlich mitzutragen hat (BGH, NJW-RR 2005, 1159). Zwar ist den Hauptparteien eine von § 101 ZPO abweichende Regelung hinsichtlich der Kosten des Streithelfers zu dessen Lasten ohne dessen Beteiligung nicht möglich, da dieser aus § 101 ZPO resultierende Anspruch der Disposition der Hauptparteien entzogen ist (vgl. BGH, NJW 2003, 3354; KG, Beschl. v. 26.08.2019 – 19 W 90/19, BeckRS 2019, 36058 Rn. 20; OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.08.2021 – 6 U 331/20, BeckRS 2021, 23990 Rn. 7; BeckOK ZPO/Jaspersen, 42. Ed. Stand: 01.09.2021, § 101 Rn. 19; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., § 101 Rn. 30). Die Hauptparteien dürfen jedoch ihre eigene Kostentragungspflicht auch ohne Beteiligung der Streithelfer neu und abweichend regeln, ohne dabei auf die Streithelfer und deren Interessen Rücksicht nehmen zu müssen (KG, BeckRS 2019, 36058 Rn. 20 m.w.N.). Der Streithelfer ist, wie sich aus § 101 ZPO ergibt, an die durch einen Vergleich vorgenommene Kostenquotierung gebunden und steht insoweit der von ihm unterstützten Hauptpartei gleich. Ebenso wie die unterstützte Hauptpartei im Falle einer entsprechenden Vereinbarung von ihrem Gegner nicht Kostenerstattung fordern kann, muss der Streithelfer es als Konsequenz seiner Rechtsstellung im Verhältnis zu den Parteien hinnehmen, dass auch er die durch seine Beteiligung an dem Rechtsstreit entstandenen Kosten selbst tragen muss (KG, BeckRS 2019, 36058 Rn. 21). Die Parteien können insoweit mittelbar über die Festlegung der Verteilungsquote für die Kosten des Rechtsstreits den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bestimmen (KG, BeckRS 2019, 36058 Rn. 23; BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 101 Rn. 19)
Haben sich die Hauptparteien in einem Prozessvergleich darauf geeinigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben, steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei demgemäß ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (BGH, NJW 2003, 1948; NJW 2003, 3354; NJW-RR 2004, 1506, 1507; NJW-RR 2005, 1159; NJW-RR 2008, 261 Rn. 11; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl., § 101 Rn. 8; MüKoZPO/Schulz, a.a.O., § 101 Rn. 31; Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 2. Aufl., § 101 Rn. 24). Da die unterstützte Partei in diesem Fall ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, muss auch der Streithelfer nach dem Grundsatz der Kostenparallelität seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich die Hauptparteien in einem außergerichtlichen Vergleich ohne Beteiligung des Streithelfers darauf verständigt haben, dass der Kläger die Klage zurücknimmt und der Beklagte zusagt, keinen Kostenantrag zu stellen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1506, 1507; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 1078 Rn. 5; NJW 2019, 943 Rn. 12; OLG Frankfurt, NJW-RR 2015, 1023 Rn. 10 f.; Wendtland, NJW 2019, 944; BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 101 Rn. 19). Auch hier hat der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten nach dem Grundsatz der Kostenparallelität selbst zu tragen. Die zwischen den Hauptparteien vergleichsweise getroffene Kostenregelung geht der Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor (BGH, NJW-RR 2004, 1506, 1507; NJW-RR 2008, 261 Rn. 11; OLG Frankfurt, NJW-RR 2015, 1023 Rn. 10, 12; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl. , § 101 Rn. 8; Cepl/Voß/Rüting, a.a.O., § 101 Rn. 24; Wendtland, NJW 2019, 944). Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn der Kläger nach der getroffenen Vereinbarung die gesamten Gerichtskosten zu tragen hat (BGH, NJW-RR 2004, 1506, 1507; OLG Karlsruhe, NJW 2019, 943 Rn. 12). Denn für den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten ist nicht die Verteilung der Gerichtskosten, sondern nach § 101 Abs. 1 ZPO allein maßgeblich, ob der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Kostenerstattungsanspruch gegen ihren Gegner zusteht (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1506, 1507; NJW 2011, 3721; NJW 2016, 1893; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 1078 Rn. 5; BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 101 Rn. 19; Wendtland, NJW 2019, 944). Haben sich die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich geeinigt, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen und keine Kostenanträge zu stellen, so dass der Beklagte trotz der Rücknahme der Klage keine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen kann, gilt dies damit nach dem Grundsatz der Kostenparallelität in gleichem Maße für den Streithelfer (OLG Karlsruhe, NJW 2019, 943 Rn. 12). Dieser muss auch in diesem Fall nach dem Grundsatz der Kostenparallelität seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Parteien die Aufhebung der Kosten mit dem Ziel vereinbart haben, Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers auszuschließen (BGH, NJW-RR 2005, 1159; OLG Karlsruhe, NJW 2019, 943 Rn. 12; MüKoZPO/Schulz, a.a.O., § 101 Rn. 32). Die Regelung in § 101 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 ZPO ist zwingend und lässt keinen Spielraum für die Prüfung, ob die Interessen des Streithelfers durch die zwischen den Hauptparteien erzielte Einigung hinreichend gewahrt sind (BGH, NJW-RR 2005, 1159). Will der Streithelfer geltend machen, die solchermaßen getroffene Kostenregelung verstoße zu seinem Nachteil gegen Treu und Glauben oder stelle zu seinen Lasten eine sittenwidrige Schädigung dar, hat er etwa daraus folgende Schadensersatzansprüche in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen (BGH, NJW-RR 2005, 1159). Für die Berücksichtigung solcher materiell-rechtlicher Gesichtspunkte, denen nachzugehen ggf. auch eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordern kann, ist weder im Rahmen der Kostenentscheidung noch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren der geeignete Ort (BGH, NJW-RR 2005, 1159; MüKoZPO/Schulz, a.a.O., § 101 Rn. 32; Wendtland, NJW 2019, 944 m.w.N.).
b)Im Streitfall finden diese Rechtsgrundsätze, wovon die Rechtspflegerin mit Recht ausgegangen ist, allerdings keine Anwendung.
aa)
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, beruhen sie auf § 101 Abs. 1 ZPO, wonach die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der von dem Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen sind, soweit er sie nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO zu tragen hat. Im Falle eines Vergleichs bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach § 98 S. 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben sind, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Vergleichskosten, sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichen Zweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich, und zwar auch dann, wenn der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt (BGH, NJW 2003, 1948; NJW 2011, 3721; NJW 2014, 1021 Rn. 10). Der in Bezug genommene § 98 ZPO knüpft an den Abschluss eines Prozessvergleichs i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an, der den Rechtsstreit in der Hauptsache beendet (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., § 98 Rn. 3; Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl., § 98 Rn. 2; BeckOK ZPO/Jaspersen, 42. Ed. Stand: 01.09.2021, § 98 Rn. 2). Darüber hinaus findet § 98 ZPO auch auf einen außergerichtlichen Vergleich Anwendung, in dem sich die Parteien zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Prozesserklärung (z.B. Klagerücknahme) verpflichten und dessen Vollzug zur Beendigung des Rechtsstreits führt (vgl. BGH, NJW 1989, 39, 40; NJW-RR 2006, 1000 Rn. 3; OLG Celle, Beschl. v. 08.01.2007 – 7 W 1/07, BeckRS 2007, 1826, jeweils m.w.N.; MüKoZPO/Schulz, a.a.O., § 98 Rn. 3, 30; BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 98 Rn. 2). § 98 ZPO ist weiterhin im Falle eines sog. Gesamtvergleichs anwendbar, durch den ein weiterer Prozess seine Erledigung findet, wobei dieser nicht notwendig vor dem Gericht anhängig sein muss, vor dem der Vergleich geschlossen wird (vgl. MüKoZPO/Schulz, a.a.O., § 98 Rn. 3; Musielak/Voit/Flockenhaus, a.a.O., § 98 Rn. 2). Ob ein solcher nicht in dem vorliegenden, sondern in einem parallelen Verfahren geschlossener Vergleich hierbei als „Prozessvergleich“ anzusehen ist, kann dahinstehen. Dieser Fall ist jedenfalls so zu behandeln wie der, dass die Parteien die Erledigung des Rechtsstreits im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs vereinbart haben (BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 98 Rn. 2).
bb)Im Streitfall hat die Klägerin ihre gegen die Beklagte erhobene Patentverletzungsklage indes weder aufgrund eines Prozessvergleichs noch aufgrund eines vor einem anderen Gericht geschlossenen Gesamtvergleichs noch aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs der Hauptparteien zurückgenommen.
Die Klagerücknahme ist hier von der Klägerin nicht aufgrund einer entsprechenden Vergleichsverpflichtung, sondern einzig und allein aus prozesstaktischen Gründen erklärt worden. Der von der Klägerin angeführte außergerichtliche Vergleich ist erst (geraume Zeit) nach der Klagerücknahme geschlossen worden. Ihre Klage hat die Klägerin bereits am 04.12.2020 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 15.03.2021 hat das Landgericht der Klägerin daraufhin die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferinnen zu 1. bis 6. und 8. bis 11. auferlegt. Erst mit Schriftsatz vom 02.06.2021 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie sich mit der Klägerin (zwischenzeitlich) außergerichtlich verglichen hat, und hat sie mit diesem Schriftsatz ihren bereits gestellten Kostenfestsetzungsantrag zurückgenommen. Die Klägerin hat ihrerseits den Vergleichsabschluss erst mit Schriftsatz vom 11.06.2021 mitgeteilt bzw. bestätigt. Die bereits am 04.12.2020 erfolgte Rücknahme der Klage durch die Klägerin stand mit dem offenbar erst Mitte 2021 geschlossenen außergerichtlichen Vergleich, welcher im Zeitpunkt der Klagerücknahme noch überhaupt nicht absehbar war, in keinem Zusammenhang. Die bereits zuvor erklärte Klagerücknahme hat zur Folge gehabt, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). Erst danach ist nach dem Vortrag der Klägerin der außergerichtliche Vergleich zwischen den Hauptparteien geschlossen worden.
cc)
Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass eine Anwendung der oben wiedergegebenen Rechtsgrundsätze hier nicht von vornherein ausscheidet, kann die Kostenregelung in dem späteren außergerichtlichen Vergleich der Hauptparteien jedenfalls deshalb nicht dazu führen, dass der Streithelferin ein Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten nicht (mehr) zusteht, weil der Kostenbeschluss des Landgerichts vom 15.03.2021 gemäß § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO, soweit er die Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits und damit auch zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zum Gegenstand hat, zum Zeitpunkt des Abschlusses des außergerichtlichen Vergleichs der Hauptparteien bereits rechtskräftig gewesen ist. Denn die von der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.03.2021 eingelegte sofortige Beschwerde richtete und richtet sich allein dagegen, dass sie mit diesem Beschluss auch dazu verpflichtet worden ist, die die durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten zu tragen. Gegen ihre Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits hat sich die Klägerin mit ihrer den Beschluss des Landgerichts vom 15.03.2021 betreffenden Beschwerde nicht gewandt. Dass die Klägerin infolge ihrer Klagerücknahme die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen hat, stand damit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs zwischen den Hauptparteien rechtskräftig fest. Es lag folglich bereits eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung im Verhältnis zur Beklagten vor. Steht aber durch rechtskräftige Kostengrundentscheidung fest, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen hat, so hat ein Kostenanspruch der Streithelferin diesem Anspruch der unterstützten Hauptpartei gerade zu folgen.
Zwar können die Parteien auf ihre Ansprüche aus einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung grundsätzlich verzichten (BGH, NJW 2017, 1887 Rn. 13). Ein entsprechender nachträglicher Verzicht der Beklagten nach der Beendigung des Rechtsstreits kann jedoch nicht dazu führen, dass damit nach dem Grundsatz der Kostenparallelität auch dem Streithelfer der unterstützen Partei ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht mehr zusteht. Die spätere, erst nach Beendigung des Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien getroffene Regelung über die bereits rechtskräftig titulierten Kosten des Rechtsstreits kann lediglich materiell-rechtliche Bedeutung zwischen den Hauptparteien erlangen.
c)Ob die Klägerin die der Beklagten entstandenen außergerichtlichen Kosten vor dem Abschluss des Vergleichs im Übrigen bereits erstattet und damit den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten erfüllt hat, wie die Streithelferin zu 10. behauptet bzw. vermutet, kann dahinstehen.
3.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht gegeben sind.