Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Tatbestandsberichtigung als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten gegen einen Beschluss des Landgerichts zur Tatbestandsberichtigung eine sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde für unstatthaft, da Berichtigungsbeschlüsse nach § 320 Abs. 3 S. 4 ZPO nicht im Beschwerdeweg angreifbar sind. Eine Ausnahme nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO lag nicht vor. Die Beklagten tragen die Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Tatbestandsberichtigungsbeschluss als unzulässig verworfen; Beklagte tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tatbestandsberichtigungsbeschluss nach § 320 Abs. 3 S. 4 ZPO ist im Beschwerdeweg grundsätzlich nicht angreifbar; die sofortige Beschwerde ist daher unstatthaft.
Über einen Antrag auf Berichtigung können nur die Richter entscheiden, die an dem Urteil mitgewirkt haben; eine gerichtliche Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen.
Die Ausnahmevoraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nur erfüllt, wenn der Antrag ohne sachliche Prüfung aus verfehlten formalen Gründen zurückgewiesen wurde; bloße Meinungsverschiedenheiten über das Ergebnis genügen nicht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterlegenen Partei aufzuerlegen, wenn das Verfahren erfolglos bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 13 O 4/19
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten vom 27.05.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 03.04.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gem. § 567 Abs. 1 ZPO ist unstatthaft und deshalb gem. § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.04.2021 hat das Landgericht den Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung beschieden und den Tatbestand des Urteils vom 18.03.2021 berichtigt.
Nach § 320 Abs. 3 S. 4 ZPO ist ein Berichtigungsbeschluss nicht anfechtbar. Die sofortige Beschwerde gegen einen Tatbestandsberichtigungsbeschluss ist folglich grundsätzlich unstatthaft. Über eine beantragte Berichtigung können nur die Richter befinden, die an dem Urteil mitgewirkt haben.
Eine Ausnahmesituation im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht gegeben. Es ist nicht zu erkennen oder dargetan, dass der Berichtigungsantrag der Beklagten ohne sachliche Prüfung aus verfehlten formalen Gründen zurückgewiesen worden ist. Soweit die Beklagten monieren, das Landgericht habe ihrem Berichtigungsantrag nur scheinbar entsprochen, ändert dies nichts daran, dass – wie für die genannte Ausnahme erforderlich – eine Zurückweisung des Antrages nicht erfolgt ist. Das Landgericht hat den Berichtigungsantrag zudem sachlich geprüft, auch wenn es hierbei nicht zu dem selben Ergebnis wie die Beklagten gelangt ist. Eine Überprüfung der vom Landgericht getroffenen Entscheidung ist, wie bereits erwähnt, aufgrund der gesetzlich normierten Unanfechtbarkeit eines Berichtigungsbeschlusses im Beschwerdewege ausgeschlossen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.