Verzichtsurteil: Klage wegen Verletzung des EP 3 351 XXA abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen erklärten im mündlichen Verhandlungstermin den Verzicht auf ihre Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Rückruf-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils des EP 3 351 XXA. Das Gericht wies die Klage gemäß § 306 ZPO ab. Zwischenzeitlich hat die Technische Beschwerdekammer des EPA das Patent rechtskräftig widerrufen. Die Klägerinnen tragen die Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Klage wegen Verletzung des deutschen Teils des EP 3 351 XXA nach erklärtem Verzicht der Klägerinnen gemäß § 306 ZPO abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt eine Partei im mündlichen Verhandlungstermin den Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch, ist die Klage mit Urteil nach § 306 ZPO abzuweisen.
Ein rechtskräftiger Widerruf eines europäischen Patents durch die Technische Beschwerdekammer des EPA kann die materielle Grundlage für auf dieses Patent gestützte Verletzungsansprüche entfallen lassen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterliegenden Partei gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO aufzuerlegen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils kann nach § 708 Nr. 1 ZPO angeordnet werden.
Die Revision wird nicht gemäß § 543 ZPO zugelassen, wenn die Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung, Sicherung der Rechtsprechung oder Fortbildung des Rechts) nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 53/20
Tenor
I.
Die Klägerinnen zu 1. und 3. werden mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 3 351 XXA durch das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, die Einfuhr und den Besitz des Arzneimittels „B“ abgewiesen.
II.
Das am 07.12.2021 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 53/20) ist gegenstandslos.
III.
Die Klägerinnen zu 1. und 3. haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Aufgrund des von den Klägerinnen zu 1. und 3. in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2023 erklärten Verzichts ist die Klage abzuweisen (§ 306 ZPO). Die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat das Klagepatent, das EP 3 351 XXA, durch Entscheidung vom 28.07.2023 rechtskräftig widerrufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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