Vorläufige Ansicht: Hilfsweise Erledigungserklärung dürfte unzulässig sein
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin hat im Schriftsatz vom 19.03.2024 hilfsweise eine Erledigungserklärung abgegeben. Der Senat vertritt vorläufig die Auffassung, dass diese Erklärung unzulässig sein dürfte, da keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen vorliegen und ein Feststellungsinteresse nach §256 Abs.1 ZPO nicht dargelegt ist. Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11.04.2024.
Ausgang: Senat äußert vorläufig, die hilfsweise erklärte Erledigungserklärung sei wahrscheinlich unzulässig; Verfügungsklägerin kann bis 11.04.2024 Stellung nehmen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine hilfsweise erklärte Erledigungserklärung kann unzulässig sein, wenn keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen vorliegen, die den Rechtsstreit in der Hauptsache beenden.
Der Rechtsstreit gilt nur dann als in der Hauptsache erledigt und es verbleibt allein eine Kostenentscheidung nach §91a ZPO, wenn übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen.
Wird eine hilfsweise Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung ausgelegt, setzt dies ein Feststellungsinteresse i.S.v. §256 Abs.1 ZPO voraus.
Allein die Erwartung einer günstigeren Kostenfolge begründet für sich genommen kein Feststellungsinteresse im Sinne des §256 Abs.1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 59/23
Tenor
Nach vorläufiger Auffassung des Senats dürfte die von der Verfügungsklägerin im Schriftsatz vom 19.03.2024 hilfsweise – für den Fall, dass die Berufung nicht zurückgewiesen wird – erklärte Erledigungserklärung unzulässig sein (BGH, NJW-RR 1989, 2885 (2886f.)).
Rubrum
1.
Nach vorläufiger Auffassung des Senats dürfte die von der Verfügungsklägerin im Schriftsatz vom 19.03.2024 hilfsweise – für den Fall, dass die Berufung nicht zurückgewiesen wird – erklärte Erledigungserklärung unzulässig sein (BGH, NJW-RR 1989, 2885 (2886f.)). Dabei dürfte es selbst dann verbleiben, wenn die Erklärung der Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 27.03.2024, sich „im Übrigen der Erledigung des Rechtsstreits anzuschließen“, als unbedingte Anschlusserklärung zu verstehen sein sollte. Bisher liegen mithin keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen vor, die den Rechtsstreit in der Hauptsache beenden und allein noch eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO veranlassen.
2.
Der Senat entnimmt dem Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 27.03.2024 dass die Verfügungsbeklagte grundsätzlich einer Erledigung des Rechtsstreits beitreten könnte, sofern – was die Verfügungsklägerin erwägen mag – eine entsprechende (unbedingte) Erklärung abgeben wird. Sollte die Verfügungsklägerin an ihrer Antragstellung wie im Schriftsatz vom 19.03.2024 festhalten, mag die Rechtsprechung einschlägig sein, wonach die (hilfsweise) Erledigungserklärung als ein Antrag auszulegen ist, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (BGH, NJW-RR 1998, 1571 (1572f.). Im Hinblick auf die Zulässigkeit eines solchen Antrags bedarf es indes jedenfalls eines Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO). Ein solches hat die Verfügungsklägerin bisher nicht aufgezeigt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieses nicht allein in einer günstigeren Kostenfolge begründet sein dürfte (BGH, NJW-RR 2006, 1378 (1380)).
3.
Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Verfügungsbeklagten und zu dem gerichtlichen Hinweis bis zum 11.04.2024.