Verzichtsurteil: Klage wegen Patentverletzung EP 3 351 XXA abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen erklärten in der mündlichen Verhandlung den Verzicht auf ihre Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche. Hierauf hat das Oberlandesgericht die Klage gemäß § 306 ZPO abgewiesen. Ferner war das streitgegenständliche europäische Patent zwischenzeitlich durch die Technische Beschwerdekammer des EPA rechtskräftig widerrufen. Die Klägerinnen tragen die Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Klage wegen Verletzung des deutschen Teils des EP 3 351 XXA nach erklärtem Verzicht in der mündlichen Verhandlung gemäß § 306 ZPO abgewiesen; Patent zwischenzeitlich vom EPA widerrufen.
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt eine Partei in der mündlichen Verhandlung den Verzicht auf die Klage, ist die Klage gemäß § 306 ZPO abzuweisen.
Eine rechtskräftige Widerrufsentscheidung des Europäischen Patentamts zu einem europäischen Patent beseitigt die Grundlage für Verletzungsansprüche aus dem deutschen Teil dieses Patents.
Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Entscheidung hierzu richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils anordnen, insbesondere nach § 708 Nr. 1 ZPO.
Die Revision wird nur zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 543 ZPO vorliegen; das Fehlen grundsätzlicher Bedeutung oder der Notwendigkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führt zur Nichtzulassung.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 60/19
Tenor
I.
Die Klägerinnen zu 1. und 3. werden mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 3 351 XXA durch das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, die Einfuhr und den Besitz des Arzneimittels „A " abgewiesen.
II.
Das am 03.11.2020 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 60/19) ist gegenstandslos.
III.
Die Klägerinnen zu 1. und 3. haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EURfestgesetzt.
Gründe
Aufgrund des von den Klägerinnen zu 1. und 3. in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2023 erklärten Verzichts ist die Klage abzuweisen (§ 306 ZPO). Die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat das Klagepatent, das EP 3 351 XXA, durch Entscheidung vom 28.07.2023 rechtskräftig widerrufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
X Y Dr. Z
Verkündet laut Protokoll am 07.12.2023 B, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle