Anerkenntnisurteil: Unterlassung von AlGaInN‑LEDs mit anisotrop geätzter N‑Oberfläche
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf weist die Berufung gemäß dem Anerkenntnis der Beklagten zurück und ändert den landgerichtlichen Unterlassungstenor. Verboten wird das Anbieten, Inverkehrbringen, Verwenden, Einführen oder Besitzen bestimmter AlGaInN‑LEDs mit durch anisotropes Ätzen in hexagonale Kegel strukturierter N‑Oberfläche sowie deren Herstellung. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung gemäß Anerkenntnis der Beklagten zurückgewiesen und landgerichtlicher Unterlassungstenor inhaltlich angepasst
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt die Beklagte in der Berufungsinstanz ein Anerkenntnis, kann die Berufung gemäß diesem Anerkenntnis zurückgewiesen und der Tenor des Urteils insoweit abgeändert werden.
Bei Anerkenntnis kann das Gericht den Unterlassungsanspruch inhaltlich festlegen und hierzu Sanktionen wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androhen und festsetzen.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren folgt dem Erfolg; im Fall des Anerkenntnisses trägt die die Verpflichtung anerkennende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären und die Revision ablehnen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 37/17
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 11. Dezember 2018 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (4a O 37/17) wird gemäß dem Anerkenntnis der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I.1. des landgerichtlichen Urteilsauspruchs folgende Fassung erhält:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Direktoren der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
a. (AI,Ga,ln)N-Leuchtdioden, nachstehend als "LED" bezeichnet,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
in denen von einem aktiven Bereich (44) abgegebenes Licht über eine freiliegende Oberfläche einer Stickstofffläche, nachstehend als "N-Oberfläche" bezeichnet, einer Schicht vom n-Typ (42) der LED aus der LED extrahiert wird und die freiliegende N-Oberfläche durch einen anisotropen Ätzprozess, der eine Strukturierung der freiliegenden N-Oberfläche in eine Vielzahl von zufällig angeordneten hexagonalen Kegeln zum Ergebnis hat, aufgeraut ist, um die im Inneren der LED auftretenden Mehrfachlichtreflexionen zu reduzieren und dadurch die Extraktion von durch den aktiven Bereich abgegebenem Licht aus der N-Oberfläche im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfläche zu steigern;
und/oder
b. Leuchtdioden auf (AI,Ga,ln)N-Basis, nachstehend als "LED" bezeichnet,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die nach einem Verfahren hergestellt wurden, das Folgendes umfasst:
das Züchten (56) von Epitaxie-LED-Schichten, einschließlich eines Licht emittierenden aktiven Bereichs, auf einem Substrat,
das Freilegen (64-72) der Oberfläche einer Stickstofffläche, nachstehend als "N-Oberfläche" bezeichnet, einer Schicht vom n-Typ der LED durch die Entfernung des Substrats von den Schichten und
das Aufrauen der freiliegenden N-Oberfläche durch anisotropes Ätzen, wodurch ein Strukturieren (76) der freiliegenden N-Oberfläche in eine Vielzahl von zufällig angeordneten, hexagonalen Kegeln nach der Entfernung des Substrats erfolgt, um im Inneren der LED auftretende Mehrfachlichtreflexionen zu reduzieren, wodurch die Extraktion von Licht aus dem aktiven Bereich aus der freiliegenden N-Oberfläche im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfläche gesteigert wird.
II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 1.000.000,- festgesetzt.
Rubrum
Auf Gründe wird nach §§ 540 Abs. 2; 313b Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.