Berufung abgewiesen: 'hypoallergen' bei Wundpflastern nicht irreführend
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Unterlassung der Werbung der Beklagten für "hypoallergene" Wundversorgungsprodukte. Das Gericht prüfte, ob die Werbung einen irreführenden Eindruck erweckt. Es stellt fest, dass "hypoallergen" im Sprachgebrauch als "weniger allergen" verstanden wird und die Werbung in Kombination mit Inhaltsangaben und Verzicht auf Latex eine Reduktion allergener Stoffe kennzeichnet. Daher besteht kein Unterlassungsanspruch.
Ausgang: Berufung des Klägers wird als aussichtslos abgewiesen; kein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung für "hypoallergen".
Abstrakte Rechtssätze
Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen weckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.
Der Begriff "hypoallergen" wird im allgemeinen Sprachgebrauch und in der Produktwerbung regelmäßig als "weniger allergen" und nicht im engen Sinn "gar nicht allergen" verstanden.
Werbeangaben sind nicht irreführend, wenn sie in Verbindung mit weiteren Produktbeschreibungen und Inhaltsangaben den verständigen Verbraucher dahin führen, dass es um eine Verminderung allergener Inhaltsstoffe geht und nicht um deren vollständigen Ausschluss.
Fehlt die Angabe vollständiger Allergiefreiheit, und ist — wie vorliegend — der verwendete Klebstoff frei von Naturkautschuk/ Latex, rechtfertigt dies die Annahme, dass die Produkte tatsächlich weniger allergene Substanzen enthalten und die Werbung somit nicht irreführend ist.
Bei Werbung, die sich auch an medizinisch vorgebildetes Fachpersonal richtet, ist zu berücksichtigen, dass dieses Publikum Begriffe wie "hypoallergen" im weiteren Werbesinne versteht und zudem anhand von Inhaltsangaben eine differenziertere Beurteilung vornehmen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 34 O 42/20
Bundesgerichtshof, I ZR 75/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 16. Dezember 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Senat ist nach Beratung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Rubrum
1.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht in erster Instanz angenommen, dass dem Kläger der begehrte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Insbesondere vermag auch der Senat eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch die streitgegenständliche Werbung der Beklagten für „hypoallergene“ Produkte zur Wundversorgung nicht festzustellen. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen weckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.
Wie das Landgericht richtig festgestellt hat, richtet sich die streitgegenständliche Werbung der Beklagten zum einen an medizinisch vorgebildetes Fachpersonal in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen, zum anderen aber auch an nicht medizinisch vorgebildete Verbraucher, die entsprechende Produkte zur Wundversorgung in Apotheken, Drogeriemärkten oder auch im Internet kaufen.
Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass der Begriff „hypoallergen“ mit „unterhalb der Allergie-auslösenden Schwelle“ zu übersetzen ist. Denn im Griechischen bedeutet hypo=unterhalb, allos=anders/fremd und ergo=Wirkung. Im engen Wortsinn sind hypoallergene Produkte also solche, die keine Allergien auslösen.
Allerdings vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass die von der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise den Begriff „hypoallergen“ nicht in diesem engen Wortsinn als „nicht allergen“ verstehen und somit davon ausgehen, dass hypoallergene Produkte überhaupt keine Stoffe aufweisen, die ggf. allergische Reaktionen hervorrufen können. Anders als das Landgericht geht der Senat dabei sehr wohl davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise, die sich für die Werbung der Beklagten interessieren, ein bestimmtes Verständnis mit dem Begriff „hypoallergen“ verbinden oder sich hierüber zumindest vor einem etwaigen Kauf informieren.
Das allgemeine Verständnis dieses Begriffes weicht aber (inzwischen) im allgemeinen Sprachgebrauch und vor allem auch in der Bewerbung von Medizinprodukten, Kosmetikartikeln und Nahrungsmitteln von der engen sprachlichen Bedeutung ab. Der Begriff „hypoallergen“ wird hier vielfach in dem weiteren Sinne von „weniger allergen“ verwendet. Dies zeigt bereits ein einfacher Blick in die Angebote verschiedener Anbieter von Apotheken-, Drogeriemarkt- und Kosmetikartikeln im Internet. Dort wird eine Vielzahl von Produkten mit dem Begriff „hypoallergen“ beworben, die erkennbar weniger, aber nicht überhaupt keine allergenen Stoffe beinhalten. Der Kläger selbst hat in seiner Klageschrift eingeräumt, dass es für den Begriff „hypoallergen“ keine festgelegten Kriterien gäbe. Weiter hat er ausgeführt, dass relevante Teile des angesprochenen Verkehrs davon ausgehen würden, dass mit „hypoallergen" ein Produkt gekennzeichnet werde, das eine besonders gute Verträglichkeit und eine Sicherheit vor Sensibilisierunq biete. Sodann hat der Kläger ausdrücklich festgestellt, dass tatsächlich jeder Stoff allergische
Reaktionen auslösen könne (vgl. S. 6 der Klageschrift, Bl. 75 der elektronischen Akte).
Die Werbung berücksichtigt durch das gesteigerte Angebot hypoallergener Produkte das zunehmende Auftreten von Allergien in der Bevölkerung und den dadurch hervorgerufenen Wunsch der Verbraucher nach Produkten mit weniger allergenen Inhaltsstoffen. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher erkennt dabei, dass „weniger“ nicht „überhaupt keine“ bedeutet, als „hypoallergen“ beworbene Produkte also sehr wohl allergene Inhaltsstoffe aufweisen können und es lediglich um eine Reduktion bekanntermaßen Allergien auslösender Stoffe geht. So bezeichnet etwa auch die weit verbreitete Suchmaschine „XXX“ hypoallergene Substanzen als solche, die „weniger allergische Reaktionen“ hervorrufen. Dem medizinisch vorgebildeten Verkehrskreis ist dieses allgemeine Verständnis des Begriffes „hypoallergen“ bekannt und obwohl er ggf. Kenntnis von der engeren sprachlichen Bedeutung hat, wird er Werbung mit dem Begriff „hypoallergen“ schon deshalb in dem vorgenannten weiteren Sinne verstehen, weil er regelmäßig mit entsprechend beworbenen Produkten umgeht und anhand der dort benannten Inhaltsstoffe noch weit besser als der Durchschnittsverbraucher einordnen kann, ob allergene Substanzen enthalten sind.
Im Hinblick auf die angegriffene Werbung ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Begriff „hypoallergen“ nicht allein, sondern im Zusammenhang mit anderen Begrifflichkeiten zur Beschreibung der Produkte verwendet wird. So werden die streitgegenständlichen Produkte zugleich mit „für die empfindliche, sensible Haut“, „besonders hautfreundlich“, „sanfte Klebekraft“, „aus einem dünnen …film mit einem hypoallergenen, …freien Klebstoff, der schonend und dabei trotzdem sicher an der Haut haftet“, „sanft zur Haut, minimiert Hautverletzungen beim Entfernen“, „ideal für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit empfindlicher Haut“, „hypoallergener Klebstoff (nicht aus Naturkautschuklatex hergestellt)“ beworben. Sämtliche dieser Beschreibungen verdeutlichen den angesprochenen Verkehrskreisen, dass die beworbenen Produkte zur Wundversorgung insbesondere durch die Verwendung eines besonderen Klebstoffes ohne Naturkautschuk bzw. Latex sanfter und schonender zur Haut sind als herkömmliche Produkte. Hieraus ist unmittelbar abzuleiten, dass der verwendete Klebstoff weniger allergene Inhaltsstoffe beinhaltet als herkömmliche Produkte zur Wundversorgung. Dass die beworbenen Produkte hingegen überhaupt keine allergenen Inhaltsstoffe beinhalten, werden die angesprochenen Verkehrskreise nicht annehmen.
Vor diesem Hintergrund aber stellt sich die streitgegenständliche Werbung nicht als irreführend dar, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der bei den streitgegenständlichen Produkten verwendete Klebstoff durch den Verzicht auf Naturkautschuk bzw. Latex weniger allergene Substanzen aufweist als die Klebstoffe herkömmlicher Pflasterprodukte.
II.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der Kläger mag binnen dieser Frist mitteilen, ob die Berufung – ggfs. aus Kostengründen – zurückgenommen wird.
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