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Oberlandesgericht Düsseldorf·15 U 24/25·30.09.2025

Online-Glücksspiel: Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Sitz des Anbieters im EU-Ausland

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf weist im Hinweisbeschluss darauf hin, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klage auf Rückforderung/Schadensersatz aus Online-Glücksspielverträgen sei mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte unzulässig. Die geltend gemachten Ansprüche seien vertraglicher Natur, sodass Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO nicht eröffnet sei; der maßgebliche Erfüllungsort liege am Sitz des Anbieters im EU-Ausland. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Brüssel-Ia-VO greife für eine klagende Zessionarin nicht.

Ausgang: Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO: beabsichtigte Zurückweisung der Berufung mangels internationaler Zuständigkeit

Abstrakte Rechtssätze

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Beruft sich der Kläger auf besondere Zuständigkeitsregeln nach Art. 7 Brüssel-Ia-VO, hat das angerufene Gericht den Anspruch unionsautonom als vertraglich oder deliktisch einzuordnen; die Qualifikation nach nationalem Recht ist nicht maßgeblich.

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Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO und Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO schließen sich gegenseitig aus; eine deliktische Zuständigkeit scheidet aus, wenn die geltend gemachten Ansprüche untrennbar an einen Vertrag anknüpfen und dessen Auslegung unerlässlich ist.

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Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, die aus der behaupteten Nichtigkeit eines Vertrags hergeleitet werden, sind als „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO einzuordnen.

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Für Dienstleistungsverträge bestimmt sich der Erfüllungsort nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-Ia-VO nach der vertragscharakteristischen Leistung; maßgeblich ist ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Klagen aus dem Vertrag.

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Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Brüssel-Ia-VO steht nur dem Verbraucher als Partei des Verbrauchervertrags zu und ist für eine beruflich/gewerblich tätige Zessionarin aus abgetretenem Verbraucherrecht nicht eröffnet.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ Nr. 1222 KV GKG§ Art. 4 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012§ Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO§ Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO§ Art. 7 EuGVVO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13 O 185/24

Tenor

Der Termin am 09.10.2025 wird aufgehoben. Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat regt aus Kostengründen (Gebührenermäßigung gem. Nr. 1222 KV GKG) die Rücknahme der Berufung an. Es besteht Gelegenheit, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen

Rubrum

1

I-15 U 24/25 13 O 185/24 Landgericht Düsseldorf
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss

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In pp.

4

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 30.09.2025

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durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. A sowie die Richter am Oberlandesgericht B. und Dr. C.

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einstimmig beschlossen:

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Der Termin am 09.10.2025 wird aufgehoben.

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Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

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Der Senat regt aus Kostengründen (Gebührenermäßigung gem. Nr. 1222 KV GKG) die Rücknahme der Berufung an.

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Es besteht Gelegenheit, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

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Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts; eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da es für die Klage gegen die in X. geschäftsansässige Beklagte an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt.

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Nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) sind vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

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Eine besondere Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht nach den Vorschriften der vorgenannten Verordnung im Streitfall nicht.

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I. Eine besondere Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus den Vorschriften der Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, auf die sich die Klägerin beruft.

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1. Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

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Beruft sich ein Kläger auf eine dieser Regeln, ist es erforderlich, dass das angerufene Gericht prüft, ob die Ansprüche des Klägers – unabhängig von ihrer Einordnung nach nationalem Recht – im Sinne der Verordnung vertraglicher Art sind oder vielmehr eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zum Gegenstand haben (EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 –, juris, Rn. 30). Für die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO kommt es mithin nicht allein darauf an, ob die betreffende Klage nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates deliktsrechtlicher Natur ist. Auch für eine solche Klage ist der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO nicht gegeben, wenn sie an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO anknüpft (BGH, EuGH-Vorlage vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19 –, juris, Rn. 12).

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Die Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO und Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO schließen sich mithin gegenseitig aus (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 01.07.2025, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, Rn. 76b mit weiteren Nachweisen). Folglich ist bei einer zivilrechtlichen Klage, mit der – wie hier – Schadensersatz geltend gemacht wird, zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche, unabhängig von ihrer Qualifizierung nach nationalem Recht, vertraglicher Natur sind (a.a.O., Rn. 76b.1).

20

Eine Klage hat einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist. Dies ist u.a. der Fall bei einer Klage, die auf den Bestimmungen eines Vertrags oder auf Rechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar sind (EuGH a.a.O., Rn. 31). Gleiches gilt für Sekundäransprüche, etwa aus Schadensersatz (Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, 69. EL 2025, Art. 7 EuGVVO, Rn. 33). Der Gerichtsstand solcher Ansprüche bestimmt sich nicht danach, wo diese selbst zu erfüllen wären, sondern danach, wo der Primäranspruch, an den sie anknüpfen, zu erfüllen war oder erfüllt wurde (BGH, Urteil vom 16.10.2015 – V ZR 120/14 –, juris, Rn. 7 zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO). Ansprüche „aus einem Vertrag“ im gemeinschaftsrechtlichen Sinn sind ferner solche, die aus der Nichtigkeit eines Vertrags abgeleitet werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2024 – 3 U 81/23 –, BeckRS 2024, 22353 Rn. 4; Geimer/Schütze a.a.O.); dazu gehören bereicherungsrechtliche Ansprüche (Geimer/Schütze a.a.O.; Schlosser in: Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 5. Auflage 2021, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, beck-online, Rn. 4).

21

Nach diesen Maßgaben macht die Klägerin Ansprüche geltend, die vertraglicher Natur sind. Sie hält die streitgegenständlichen Verträge für nichtig (§ 134 BGB), da die in X. ansässige Beklagte seinerzeit nicht über eine Genehmigung für Online-Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2012 verfügte, eine Genehmigung aber erforderlich gewesen sei, und macht deshalb bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche geltend. Ferner stützt sie die Klageforderung auf einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und macht hierzu geltend, die vorgenannte Bestimmung des GlüStV 2012 habe drittschützenden Charakter.

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Vor diesem Hintergrund liegt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ein vertraglicher Anspruch im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO vor. Denn schon die Frage, ob das in § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 enthaltene generelle Verbot von Online-Glücksspielen für die streitgegenständlichen Verträge gilt, kann ohne Beachtung der Bestimmungen dieser Verträge nicht beurteilt werden. Soweit die Klage (auch) auf Deliktsrecht gestützt ist, ist sie mit den streitgegenständlichen Glücksspielverträgen „untrennbar verbunden“ (so BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 –, juris, Rn. 7 zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-Ia-VO).

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2. Der demnach allenfalls in Betracht kommende besondere Vertragsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO ist im Streitfall nicht begründet.

24

Erfüllungsort der Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift ist für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-Ia-VO. Die Vorschrift knüpft an die vertragscharakteristische Leistung – die Erbringung der Dienstleistung – an und legt einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Klagen aus dem Vertrag fest (BGH, Beschluss vom 28.09.2023 – III ZB 25/21 –, juris, Rn. 24). Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2006 – IX ZR 15/05 –, juris, Rn. 14 f. zur gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 1 Buchstabe b Brüssel-I-VO). Es kommt also (abweichend von § 29 ZPO) nicht auf die konkret streitige Verpflichtung an, sondern es ist ein einheitlicher Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag eröffnet (vgl. Gottwald in: Münchener Kommentar/ZPO, 6. Auflage 2022, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, Rn. 29, beck-online; Hau in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, Rn. 11; a. A. OLG Celle a.a.O., Rn. 4 unter verfehlter Bezugnahme auf EuGH-Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 5 Nr. 1 Buchstabe b Brüssel-I-VO).

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Daran gemessen steht einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO im Streitfall entgegen, dass der den besonderen Vertragsgerichtsstand begründende Erfüllungsort in X. liegt. Vertragliche Bestimmungen, aus denen sich ein bestimmter Erfüllungsort für die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen ergibt, sind weder dargetan noch ersichtlich. Charakteristisch für den streitgegenständlichen Vertrag ist die Bereitstellung eines Spielkontos auf der Online-Plattform der Beklagten zwecks Teilnahme an Online-Glücksspielen. Die geschäftliche und technische Kontrolle darüber übt nach den für den Senat insoweit bindenden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts die Beklagte an ihrem Sitz in X. aus. Damit ist, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, bei der Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-Ia-VO nach Maßgabe der unionsrechtlichen Auslegung zumindest deshalb auf den Sitz der Beklagten abzustellen, weil kein anderer Ort als Ort für die hauptsächliche Leistungserbringung zu ermitteln ist (vgl. zum Fall der Bereitstellung einer Internet-Verkaufsplattform BGH, Beschluss vom 28.03.2023 – III ZB 25/21 –, juris, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen; zu Online-Glücksspielen eingehend OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.02.2025 – 7 U 113/23 –, UA S. 16 ff., zitiert nach der betreffenden Anlage zur Berufungserwiderung vom 10.07.2025).

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II. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand des Art. 18 Brüssel-Ia-VO. Die Vorschrift schützt den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner nur, soweit er persönlich Kläger oder Beklagter ist. Einem Kläger, der selbst nicht an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, kann der Verbrauchergerichtsstand nicht zugutekommen (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-498/16 –, juris, Rn. 44 zu Art. 15 ff. Brüssel-I-VO). Der Verbrauchergerichtsstand besteht deshalb nicht für eine beruflich oder gewerblich tätige Zessionarin, die einen Anspruch eines Verbrauchers aus abgetretenem Recht geltend macht (vgl. OLG Celle a.a.O., Rn. 3; OLG Zweibrücken a.a.O., S. 13; Schlosser a.a.O., Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Stadler/Krüger in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, Art. 17 VO (EU) 1215/2012, Rn. 1b mit weiteren Nachweisen). Dass der Anspruch ursprünglich aus einem Verbrauchergeschäft herrührt, ist insoweit irrelevant (OLG Celle a.a.O.).

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Dr. A.B.Dr. C.