Berufungsrücknahme: Klägerin durch Rücknahme des Rechtsmittels verlustig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen. Streitgegenstand war die Rechtsfolgen der Rücknahme der Berufung. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Klägerin des eingelegten Rechtsmittels verlustig geworden ist. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, weil die Beklagte keinen Kostenantrag stellt.
Ausgang: Berufung der Klägerin durch Rücknahme als verloren festgestellt; Kostenentscheidung unterblieb mangels Kostenantrag der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Berufung führt dazu, dass der Berufende des eingelegten Rechtsmittels verlustig wird.
Durch die Rücknahme des Rechtsmittels endet das Berufungsverfahren ohne inhaltliche Entscheidung über die Hauptsache.
Eine Kostenentscheidung setzt grundsätzlich einen entsprechenden Antrag der Partei voraus; verzichtet die Gegenpartei auf einen Kostenantrag, kann das Gericht von einer Kostenentscheidung absehen.
Die Feststellung der Verlustigkeit des Rechtsmittels kann durch Beschluss des Berufungsgerichts erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 1 O 310/08
Tenor
Nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist sie des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beklagte keinen Kostenantrag stellen wird.