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Oberlandesgericht Düsseldorf·15 U 17/17·15.04.2018

Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen — OLG Düsseldorf

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte führte Berufung gegen ein Urteil des LG Krefeld; das OLG Düsseldorf wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie keine Aussicht auf Erfolg hatte. Dem Berufungsverfahren wurden die Kosten auferlegt; die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ausgang: Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO als erfolglos abgewiesen; Kosten auferlegt, vorläufig vollstreckbar, Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Vor einer Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist dem Berufungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; das Gericht kann seine vorläufigen Erwägungen mitteilen.

3

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung kann nach § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO angeordnet werden; die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 S. 2 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 11 O 24/16

Tenor

I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 21. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

III.

Die vorliegende Entscheidung und das angefochtene Urteil des Landgerichts Krefeld sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Berufung der Beklagten war nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss vom 26. März 2018 Bezug genommen, in dem der Senat die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die dafür maßgeblichen Erwägungen im Einzelnen mitgeteilt sowie der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Darstellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

2

Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten - laut anwaltlichem Empfangsbekenntnis - am 9. April 2018 zugestellt worden. Die Beklagte hat sich anschließend zu diesem Beschluss nicht mehr geäußert.

3

Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

4

Die Revision war nicht zuzulassen, da die einschlägigen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen.

5

Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 15.000,-.