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Oberlandesgericht Düsseldorf·15 U 135/14·01.02.2015

Keine Vollstreckungseinstellung gegen Sicherheit im Patentverletzungs-Berufungsverfahren

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte nach Einlegung der Berufung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem patentverletzungsrechtlichen Unterlassungsurteil gegen Sicherheitsleistung. Der Senat prüfte nach §§ 719, 707 ZPO im Wege einer Interessenabwägung, ob eine Ausnahme vom Vorrang des Gläubigerinteresses vorliegt. Offenkundige Fehler des landgerichtlichen Urteils oder überwiegende Erfolgsaussichten der Berufung sah er nicht; die Abgrenzung unmittelbarer/mittelbarer Patentverletzung sei jedenfalls vertretbar. Besondere, über typische Unterlassungsfolgen hinausgehende Nachteile (z.B. Insolvenzgefahr) seien nicht glaubhaft gemacht; die bereits geleistete Sicherheit genüge dem Schuldnerschutz.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckbar, kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen in Betracht.

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In Patentverletzungssachen ist bei der Entscheidung über die Vollstreckungseinstellung zu berücksichtigen, dass ein Hinausschieben der Unterlassungsvollstreckung wegen der zeitlich begrenzten Schutzrechtslaufzeit den Unterlassungsanspruch entwerten kann.

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Eine Vollstreckungseinstellung kann regelmäßig nur gerechtfertigt sein, wenn bei summarischer Prüfung entweder ein offensichtlich fehlender Bestand des angefochtenen Urteils erkennbar ist oder ein besonderer, über die typischen Vollstreckungswirkungen hinausgehender Schaden dargelegt und glaubhaft gemacht wird.

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Bloß mögliche Erfolgsaussichten des Rechtsmittels genügen für sich genommen nicht; eine Einstellung allein wegen Erfolgsaussichten kommt nur bei eklatanten Rechtsanwendungs- oder Verfahrensfehlern in Betracht, die die Entscheidung als evident nicht haltbar erscheinen lassen.

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Umsatzeinbußen, Arbeitsplatzgefährdungen und Reputationsnachteile sind grundsätzlich typische Folgen einer Unterlassungsvollstreckung und begründen ohne zusätzliche besondere Umstände keinen besonderen Vollstreckungsschaden.

Relevante Normen
§ 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO§ 719 ZPO§ 707 ZPO§ 10 PatG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 92/13

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem am 30.10.2014 verkündeten Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 92/13) gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Antrag der Beklagten hat – auch in der zuletzt mit Schriftsatz vom 28.01.2015 gestellten Fassung – keinen Erfolg.

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Nachdem die Klägerin auf die Hinweise des Senats mit Beschlüssen vom 21.01.2015 und vom 22.01.2015 den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nicht mehr aufrecht erhalten hat, bedarf es allein noch der Begründung, weshalb auch keine Einstellung gegen Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist:

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1.

4

Gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil (unter anderem) gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Der Vorschrift des§ 709 Satz 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gläubiger vor der Vollstreckung zu leistende          Sicherheit hinreichend geschützt ist. Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, InstGE 11, 164 – Prepaid-Verfahren m.w.N.).

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Für den Bereich des Patentrechts ist darüber hinausgehend zu beachten, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862/863 – Spannvorrichtung).

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Die Einstellung der Zwangsvollstreckung wird daher grundsätzlich nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. nur OLG Düsseldorf, InstGE 11, 164 – Prepaid-Verfahren m.w.N.).

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Zu beachten ist allerdings, dass grundsätzlich jede Entscheidung über die Einstellungsentscheidung stets das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein muss (OLG Frankfurt, NJW 1976, 2137, 2138; MünchKomm/Götz, ZPO, 4. A., 2013, § 707 Rn. 12 f. m.w.N.). Aus den oben genannten Gründen hat dies erst recht für den Bereich der Patentverletzungsstreitigkeiten zu gelten. Das Einstellungsinteresse des Schuldners wird maßgeblich durch die Erfolgsaussichten des zu sichernden Hauptrechtsbehelfs sowie die dem Schuldner bei Nichteinstellung durch eine Vollstreckung drohenden Nachteile geprägt: Geringe Erfolgsaussichten können durch ein größeres Ausmaß der drohenden Nachteile ausgeglichen werden bzw. umgekehrt (vgl OLG Frankfurt a. M. NJW 1976, 2137 (2138); BeckOKZPO/Ulrici, 15. Ed., Stand 01.01.2015, § 707 Rn. 19). Die vorerwähnte erste Alternative (d.h.: vorläufige Einstellung nur mit Rücksicht auf die Erfolgsaussichten der Berufung ohne jegliche Berücksichtigung der übrigen Interessenlage) kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten schon im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich sind. Das Ausmaß der Erfolgsaussichten und die Interessenlage im Übrigen stehen also in einer Wechselwirkung zueinander.

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Demnach reicht die bloße - im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bejahende - mögliche Erfolgsaussicht des Rechtsmittels grundsätzlich allein nicht aus, um - ohne Rücksicht auf sonstige widerstreitende Interessen - die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen. Solches kommt lediglich bezüglich eklatanter Rechtsanwendungs- und/oder Verfahrensfehler, aufgrund derer die Entscheidung nicht haltbar ist oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Bestand haben wird, in Betracht. Solche Mängel der erstgerichtlichen Entscheidung können so hohes Gewicht haben, dass alle weiteren Gesichtspunkte von vornherein vollständig zurücktreten müssen, weil hinsichtlich einer solchen evident fehlerhaften Entscheidung kein anerkennenswertes Interesse an der Vollstreckung bestehen kann.

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2.

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In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass dem Landgericht jedenfalls kein Fehler unterlaufen ist, der dieser Kategorie zuzuordnen wäre.

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a)

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Die Beklagten rügen, das Landgericht habe verkannt, dass - eine Verwirklichung aller Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents unterstellt - keine unmittelbare Patentverletzung gegeben sein könne, sondern allenfalls eine mittelbare Patentverletzung (§ 10 PatG) in Betracht komme, wobei aufgrund patentfreier Verwendungsmöglichkeiten der von ihr vertriebenen Sets „X1“ und „X2“ kein Schlechthin-Verbot ergehen dürfte: Eine Kombination der von ihnen separat - in verschiedenen Verpackungen - vertriebenen Sets „X1“ und „X2“ stelle keine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar. Es gebe Ärzte/Krankenhäuser, die nur jeweils eines der beiden Sets erwerben und sinnvoll verwenden könnten. Denn bei zahlreichen Anwendungen würden beide Sets nicht zusammengefügt, sondern einzeln und daher patentfrei verwendet (vgl. Anlagen WKS3 und WKS4). Da in Fällen der Kombination der beiden Sets diese Entscheidung vom behandelnden Arzt getroffen werde, komme nur eine mittelbare Patentverletzung (Lieferung von Mitteln, § 10 PatG) in Betracht. Die Rechtsprechung, nach der unter bestimmten Umständen eine unmittelbare Patentverletzung im Wege der Lieferung einer Gesamtvorrichtung in Einzelteilen möglich sei, sei hier nicht einschlägig, weil es vorliegend daran fehle, dass die Zusammenfügung durch Ärzte für die Beklagten „sicher vorhersehbar“ gewesen sei.

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b)

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Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss vom 22.01.2015 ausgeführt, dass er eine etwaig fehlerhafte Abgrenzung des Landgerichts zwischen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung im vorliegenden Falle nicht als offenkundigen Fehler im o.g. Sinne erachtet. Daran wird auch unter Berücksichtigung der ergänzten Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.01.2015 festgehalten.

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aa)

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Zunächst gibt das betreffende Beklagtenvorbringen Anlass zu folgender Klarstellung: Der Hinweisbeschluss des Senats vom 22.01.2015 bezieht sich nicht etwa auf die wirtschaftlichen Folgen einer Entscheidung, ob eine unmittelbare oder eine nur mittelbare Patentverletzung vorliegt. Vielmehr beruht diese Erwägung auf dem Umstand, dass ein etwaiger Fehler des Landgerichts in diesem - relativ schwierigen - Rechtsanwendungsbereich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht als eklatante, offenkundige Fehlentscheidung zu werten wäre. Deshalb können im vorliegenden Fall bloß mögliche, aber bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinliche Erfolgsaussichten nicht ohne jegliche weitergehende Interessenabwägung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führen.

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bb)

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Das Landgericht hat sich mit diesem Aspekt (also Abgrenzung unmittelbarer von mittelbarer Patentverletzung) im angegriffenen Urteil (S. 25 unten) auseinandergesetzt und die einschlägigen rechtlichen Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Alsdann hat es unter Würdigung des betreffenden erstinstanzlichen Sachvortrages die betreffenden Kriterien auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. Bei summarischer Prüfung erweist sich die Subsumtion des Landgerichts, welches maßgeblich auf die Werbematerialien der Beklagten abgestellt hat, jedenfalls als vertretbar, so dass insoweit jedenfalls kein offenkundiger Mangel des landgerichtlichen Urteils zu erkennen ist.

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In diesem Zusammenhang ist vor allem folgender Gesichtspunkt bemerkenswert: Die Beklagten selbst haben diesem Aspekt in erster Instanz trotz der Ausführungen in der Klageschrift (dort S. 55, 3. Abs.) keine Beachtung geschenkt, sondern allein geltend gemacht, die Gesamtvorrichtung verwirkliche nicht alle Merkmale des Anspruchs 1. Trotz der auf eine unmittelbare Verletzung zugeschnittenen Klageanträge und entsprechenden Klagevorbringens erfolgte also gerade kein Einwand der Beklagten in erster Instanz, dass – wenn überhaupt – nur eine mittelbare Patentverletzung in Betracht komme. Soweit die Beklagten diesbezüglich in erster Instanz geltend gemacht haben, bei bestimmungsgemäßer Verwendung der „angegriffenen Ausführungsformen“ (= System X1-Set plus Instrumente zur Zementapplikation, siehe Klageschrift, S. 55, 3. Absatz) komme es nicht zu einer Patentverletzung, hat das Landgericht diesem Argument nach summarischer Prüfung zu Recht keine Erheblichkeit attestiert, weil es allein auf die objektive Eignung der Gesamtvorrichtung ankommt, die patentgemäßen Vorteile zu erzielen (vgl. LG-Urteil, S. 23 unten f.).

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Dass sich die landgerichtliche Entscheidung in zweiter Instanz, in der unter anderem zu klären sein wird, ob neues Vorbringen der Beklagten i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt und - bejahendenfalls – überhaupt noch Berücksichtigung finden können wird, bloß möglicherweise als unzutreffend erweisen wird, ist nach alledem zumindest kein Umstand, der für sich allein betrachtet eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung tragen könnte.

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b)

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Die Beklagten selbst stützen auch in ihrem neuerlichen Schriftsatz vom 28.01.2015 eine offenkundige Fehlerhaftigkeit zu Recht nicht auf die Bejahung der wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 4.2 (gemäß Merkmalsgliederung WKS 2). Hierauf hat der Senat bereits mit Beschluss vom 22.01.2015 hingewiesen. Auch dieser Aspekt kann daher nicht selbständig das Antragsbegehren rechtfertigen.

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c)

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Die demnach zwingend gebotene umfassende Interessenabwägung fällt - auf der Basis, dass derzeit jedenfalls keine offenkundigen überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels bestehen - eindeutig nicht zugunsten der Beklagten aus.

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Denn die von den Beklagten in diesem Zusammenhang „hilfsweise“ geltend gemachten weiteren Umstände greifen allesamt nicht durch.

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aa)

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Unerheblich ist zunächst der Vortrag, dass die Vollstreckung zu erheblichen Umsatzeinbußen führe und Arbeitsplätze gefährdet seien (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 8, 117 – Fahrbare Betonpumpe  (zu § 712 ZPO)). Denn dabei handelt es sich um Gesichtspunkte, die die typische Folge einer jeden Unterlassungsvollstreckung sind.

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Vorstehendes gilt entsprechend, soweit die Beklagten einen ihnen drohenden „Imageschaden“ betonen, wodurch ihnen die Vorteile einer ihnen inzwischen gelungenen „gewissen Markteroberung“ wieder genommen würden (Rn. 22 des Schriftsatzes vom 28.01.2015).

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Eine drohende Insolvenz infolge der Vollstreckung des angefochtenen Urteils – die ein beachtlicher Gesichtspunkt sein könnte (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 8, 8 117 – Fahrbare Betonpumpe) - wird nicht geltend gemacht.

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bb)

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Schließlich vermag auch der Aspekt, dass die Klägerin eine reine Patentverwerterin sei, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht den Ausschlag zugunsten der Beklagten zu geben.

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Ein derartiger Umstand soll zwar nach Auffassung des OLG Karlsruhe dann bedeutsam sein, wenn dem Unterlassungstitel ein standardessentielles Patent zugrunde liegt und die Kompensation der durch die Unterlassungsvollstreckung entstehenden Schäden wegen der außerordentlichen Marktpräsenz des Beklagten im Falle einer Urteilsaufhebung als nicht sichergestellt erscheint (OLG Karlsruhe, InstGE 11, 124 – UMTS-Standard). Ob dieser Auffassung zu folgen wäre, kann hier offen bleiben, weil die Umstände des hiesigen Einzelfalls ersichtlich nicht vergleichbar sind: Erstens geht es nicht um ein standardessentielles Patent, so dass der Beklagten grundsätzlich technische Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen dürften; jedenfalls ist Gegenteiliges weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Zweitens macht die Beklagte selbst (in etwas anderem Kontext, s.o.) bloß geltend, sie sei „dabei gewesen, sich eine gewisse Marktposition zu erobern“. Es spricht derzeit jedenfalls nichts dafür, dass die bis zur  Entscheidung des Senats in der Hauptsache zu erwartenden Umsätze der Beklagten so hoch sein werden, dass für den Fall der Aufhebung des landgerichtlichen Urteils der Ersatz der Vollstreckungsschäden der Beklagten (§ 717 Abs. 2 ZPO) ernsthaft gefährdet wäre. Nach eigenem Vortrag der Beklagten (s. Rn. 22 des Schriftsatzes vom 28.01.2015) belaufen sich ihre Umsätze seit 2009 insgesamt auf einen „siebenstelligen Betrag“. Insbesondere mit Rücksicht auf die bereits geleistete Sicherheit der Klägerin in Höhe von EUR 1.250.000,- ist den betreffenden Interessen der Beklagten daher auch insoweit hinreichend Rechnung getragen.