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Oberlandesgericht Düsseldorf·15 U 11/21·06.12.2023

Verzichtsurteil wegen Widerruf des Klagepatents (EP 3 351 XXA)

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen erklärten in der mündlichen Verhandlung Verzicht auf ihre Ansprüche wegen behaupteter Patentverletzung des EP 3 351 XXA; daraufhin wurde die Klage nach § 306 ZPO abgewiesen. Das Patent war zuvor durch die Technische Beschwerdekammer des EPA rechtskräftig widerrufen. Die Kostenentscheidung und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen den einschlägigen ZPO-Vorschriften; die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Klage der Klägerinnen wegen Patentverletzung nach erklärtem Verzicht als abgewiesen; Klagepatent zuvor vom EPA rechtskräftig widerrufen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der mündlichen Verhandlung erklärter Verzicht der Klägerin führt zur Abweisung der Klage nach § 306 ZPO.

2

Die rechtskräftige Widerrufung des Klagepatents durch das Europäische Patentamt kann die Rechtsschutzinteressen im nationalen Verfahren entfallen lassen und die Sache gegenstandslos machen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.

4

Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gemäß § 708 Nr. 1 ZPO anordnen.

5

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 543 ZPO vorliegen; fehlen diese, ist die Revision zu versagen.

Relevante Normen
§ 306 ZPO§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 1 ZPO§ 543 ZPO§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 63/19

Tenor

I.Die Klägerinnen zu 1. und 3. werden mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 3 351 XXA durch das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, die Einfuhr und den Besitz des Arzneimittels „B“ abgewiesen.

II.                                         

Das am 03.11.2020 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 63/19) ist gegenstandslos.

III.                                         

Die Klägerinnen zu 1. und 3. haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Aufgrund des von den Klägerinnen zu 1. und 3. in der mündlichen Verhandlung vom  07.12.2023 erklärten Verzichts ist die Klage abzuweisen (§ 306 ZPO). Die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat das Klagepatent, das EP 3 351 XXA, durch Entscheidung vom 28.07.2023 rechtskräftig widerrufen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

4

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.

5

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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X                                                                  Y                                                             Dr. Z