Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags: Widerrufsbelehrung bei Darlehensvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs und machte unter anderem geltend, die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags sei irreführend. Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde für unbegründet. Insbesondere sei die Angabe eines Tageszinses von 0,00 € nicht irreführend, sondern als Verzicht der Bank auf Zinszahlung verständlich. Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung seien hier nicht erheblich, unklare Formulierungen gehen zulasten der Bank.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Angabe eines Tageszinses von 0,00 € in den Widerrufsfolgen ist nicht per se irreführend, wenn zugleich ersichtlich wird, dass die Bank auf die Geltendmachung vertraglicher Sollzinsen verzichtet.
Die Eintragung eines Betrags von 0,00 € kann den Verzicht auf Zinszahlungen kennzeichnen und ist nicht notwendigerweise als Rechenfehler zu werten.
Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung hinsichtlich eintragungspflichtiger Beträge sind nicht schon deshalb erheblich, weil die Musterbelehrung die konkreten Beträge nicht wiedergeben kann.
Bei unklarer Gestaltung einer Widerrufsbelehrung gilt die Auslegungsregel, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders (hier der Bank) gehen; dies schließt jedoch nicht automatisch eine Irreführung des Verbrauchers aus.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10 O 221/17
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.12.2017 (10 O 221/17) wird zurückgewiesen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.05.2018 insgesamt unbegründet, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.
Klarstellend sei lediglich auf folgendes hingewiesen: Eine Irreführung des Verbrauchers kann nicht darin gesehen werden, dass hinsichtlich der Widerrufsfolgen einerseits darauf hingewiesen wird, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der vertraglich angegebene Sollzinssatz zu zahlen ist und andererseits der zu zahlende Tageszins mit 0,00 € angegeben wird. Denn der Verbraucher wird hierdurch ersichtlich darüber informiert, dass er im Falle des Widerrufs nach dem Willen der Bank keinen Zins zu entrichten hat, die Bank also auf die Geltendmachung des Sollzinses verzichtet. Die Tatsache, dass der Betrag mit 0,00 € angegeben wird, lässt erkennen, dass es sich nicht um einen Berechnungsfehler handelt. Dieses ihr günstige Angebot hat die Antragstellerin durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Durch die Eintragung eines Tageszinses von 0,00 € ist die Antragsgegnerin auch nicht in erheblicher Weise von der Musterwiderrufsbelehrung abgewichen. Denn die Gestaltungshinweise sehen unter Ziff. 5 die Eintragung des genauen Zinsbetrages vor, der nicht in der Musterbelehrung wiedergegeben werden kann, weil die Beträge je nach Vertrag differieren. Die Einsetzung eines Betrags von 0,00 €, die den Verzicht auf eine Zinszahlung beinhaltet, kann sich nicht nachteilig auf die Antragstellerin auswirken. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung der Widerrufsfolgen trotz des vermeintlichen Widerspruchs zwischen S. 1 und S. 3 nicht geeignet ist, den Verbraucher von einem Widerruf abzuhalten. Da Unklarheiten letztlich zu Lasten der Bank gehen, konnte sich die Antragstellerin im Falle eines Widerrufs auf den Verzicht auf Zahlung eines Tageszinses berufen (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 26.07.2018 – I-6 U 62/18).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).