Versicherer haftet nicht bei vorsätzlicher Körperverletzung des Versicherungsnehmers (§152 VVG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung der Beklagten zu 2. statt und wies die Klage gegen den Versicherer ab, weil der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat (§152 VVG). Dem Kläger wurden Schmerzensgeld und Zinsen gegen den Schädiger zugesprochen; neues Berufungsvorbringen wurde gemäß §531 ZPO nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten zu 2. (Versicherer) hinsichtlich Haftung erfolgreich; Klage gegen Beklagten zu 1. größtenteils bestätigt; Anschlussberufung der Klägerin nur bezüglich Zinsen stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
§152 VVG schließt gegenüber dem Geschädigten die Haftung des Versicherers aus, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt.
Soweit das PflVG die Regelungen des VVG ersetzt, gilt sinngemäß, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer nur innerhalb der von ihm übernommenen Gefahr haftet und nicht für vorsätzliche, rechtswidrige Handlungen des Versicherungsnehmers.
Neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsrechtszug sind nach §531 Abs.2 Nr.3 ZPO nur zuzulassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ihr Vorbringen nicht auf Nachlässigkeit der Partei beruht.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind vorrangig die unmittelbaren bei der Tat erlittenen Folgen maßgeblich; erstmals im Berufungsrecht vorgetragene psychische Beeinträchtigungen sind substantiiert darzulegen und zu belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 3 O 155/00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1. und des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin das am 30. Juli 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin wegen der Körperverletzung vom 10. Oktober 1999 ein angemessenes (weiteres) Schmerzensgeld von 2.045,17 EUR (4.000,- DM) nebst 4 % Zinsen von 3.579,04 EUR für die Zeit vom 23.03.2000 bis zum 22.01.2003 und weiteren 4 % Zinsen von 2.045,17 EUR ab dem 23.01.2003 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.930,39 EUR (387,97 EUR + 1.542,42 EUR) nebst 4 % Zinsen von 384,97 EUR seit dem 10. Oktober 1999 und weiteren 4 % Zinsen von 1.542,42 EUR ab dem 10.12.1999 zu zahlen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 22 % und der Beklagte zu 1. zu 78 %. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 2. voll und 22 % der eigenen, der Beklagte zu 1. die eigenen und 78 % der der Klägerin erwachsenen Kosten.
Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 1. zu 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin. Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 1. zu 40 %.
Durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Geldern entstandene Mehrkosten trägt die Klägerin allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
G r ü n d e :Die Berufung der Beklagten zu 2. hat Erfolg, während die Anschlussberufung der Klägerin nur wegen der Zinsen bzgl. des zuerkannten Schmerzensgeldes gerechtfertigt und die Berufung des Beklagten zu 1. unbegründet ist.
I.
Die Berufung der Beklagten zu 2. hat Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2. kein Anspruch nach § 3 Nr. 1 PflVG zu.
Gemäß § 152 VVG haftet die Beklagte zu 2. nicht, weil der Beklagte zu 1., ihr Versicherungsnehmer, den Schaden am Pkw der Klägerin vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen S... in seinem Gutachten vom 09.11.2001 und dem Ergänzungsgutachten vom 21.02.2002 steht fest, dass der Beklagte zu 1. entgegen seinem Vortrag ungebremst, also vorsätzlich und widerrechtlich, auf das allenfalls leicht gebremste Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist und hierdurch den insoweit geltend gemachten Schaden verursacht hat.
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung greift daher der Haftungsausschluss des § 152 VVG ein. Der Anwendbarkeit dieser Bestimmung stehen keine systematischen Gründe entgegen. Denn da die Vorschrift in den allgemeinen Vorschriften über die Haftpflichtversicherung enthalten ist, gilt sie auch für die nachfolgenden besonderen Vorschriften für die Pflichtversicherung, soweit dort keine abweichende Regelung getroffen ist. Dies ist nicht der Fall.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 158 c Abs. 1 VVG. Für den Bereich der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung sind § 158 c Abs. 1 und 2 VVG durch § 3 Nr. 4 und 5 PflVG ersetzt mit der Folge, dass nach § 3 Nr. 6 S. 1 PflVG § 158 c Abs. 3 VVG sinngemäß gilt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 158 c Rdnr. 1). Gemäß § 158 c Abs. 3 VVG haftet der Versicherer aber nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr - und also nicht für eine vorsätzliche und rechtswidrige Schadenszufügung seines Versicherungsnehmers. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung führt dies auch nicht zu einem vernünftiger Betrachtungsweise zuwider laufenden Ergebnis. Denn für die der gesetzlichen Regelung entsprechende Auslegung lässt sich anführen, dass der dem Direktanspruch zugrundeliegende (Drittbegünstigungs-)Gedanke die Haftung des gegenüber seinem Versicherungsnehmer (Schädiger) leistungsfreien Kfz-Haftpflichtversicherer nicht mehr trägt, wenn der Versicherungsnehmer (Schädiger) zufällig ein Kraftfahrzeug als instrumentum sceleris dazu benutzt, einen anderen - vorsätzlich - zu schädigen; denn in diesem Fall verwirklicht sich eine Gefahr, die ausschließlich auf dem bewussten und verantwortlichen Entschluss des Versicherungsnehmers (Schädigers) beruht und damit keine von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasste "Kraftfahrtgefahr" ist (vgl. Anmerkung Lorenz, VersR 1997, 349, 350 - Bl. 91). Zudem wäre § 12 Abs. 1 Nr. 3 PflVG, der gerade für den vorliegenden Sachverhalt eine Kompensation vorsieht, unverständlich und überflüssig, wenn bei vorsätzlicher Schadenszufügung ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer bestünde. Dem gemäß geht auch der BGH davon aus, dass es sich bei § 152 VVG um einen subjektiven Risikoausschluss handelt, bei dem von vornherein festgelegt ist, dass ein solcher Schadenfall nicht unter den Schutz des Versicherungsvertrages fällt und dass diese Begrenzung der Haftung auch gegenüber dem geschädigten Dritten wirkt (vgl. etwa VersR 1971, 239, 240; VersR 1981, 40).
II.
Die Anschlussberufung der Klägerin ist nur insoweit begründet, als sie antragsgemäß 4 % Zinsen auf den insgesamt zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von 3.579,04 EUR (7.000,- DM) ab dem 23.03.2000 beanspruchen kann (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Nach Zahlung eines Teilbetrages von 1.533,88 EUR am 23.01.2003 ist dem gemäß ab diesem Zeitpunkt nur noch der weiterhin geschuldete Restbetrag des Schmerzensgeld in Höhe von 2.045,17 EUR zu verzinsen.
Die begehrte Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages ist nicht gerechtfertigt. Der vom Landgericht zuerkannte weitere Betrag von 2.045,17 EUR ist nach Auffassung des Senats angemessen und hinreichend. Der zweitinstanzlich neue Vortrag der Klägerin zu angeblich erlittenen psychischen Beeinträchtigungen ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil nicht dargetan ist, dass dieses verspätete Vorbringen nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Im Übrigen werden die insoweit behaupteten Beeinträchtigungen dadurch relativiert, dass die Klägerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten zu 1. alsbald nach der Tat zu ihm wegen der weiteren Umgangsregelungen bzgl. der Kinder Kontakt aufgenommen und immer wieder gemeinsame Aktivitäten unternommen hat. Aus dem Attest der Dipl.-Psych. N... vom 31.01.2003 kann die Klägerin nichts herleiten. Abgesehen davon, dass diese Bescheinigung entgegen dem Vortrag der Klägerin keine fortlaufende psychiatrische Behandlung bis zum Sommer 2002 belegt, sondern statt dessen lediglich die Wahrnehmung psychotherapeutischer Sitzungen im Herbst 2000 bestätigt, geht die Therapeutin aktenwidrig auch von einer zweiwöchigen Behandlung der Klägerin auf der Intensivstation aus.
III.
Die Berufung des Beklagten zu 1. ist unbegründet, weil das zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.579,04 EUR auch nach Ansicht des Senats angemessen ist.
Entgegen der vom Beklagten zu 1. vertretenen Auffassung hat das Landgericht wie auch der Senat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nur die Angstzustände der Klägerin bei den Messerstichen des Beklagten zu 1. und der anschließenden Verfolgung und dem Auffahren auf ihren Pkw am 10.10.1999, nicht aber die erstmals im Berufungsrechtszug behaupteten nachfolgenden psychischen Beeinträchtigungen berücksichtigt. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht daher kein Anlass (§ 156 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
Streitwert:
Berufung des Beklagten zu 1.: 2.045,17 EUR Berufung der Beklagten zu 2.: 1.542,42 EUR Anschlussberufung der Klägerin: 1.533,88 EUR 5.121,47 EUR