Sofortige Beschwerde zu Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Versicherungsnehmerin führte ein selbständiges Beweisverfahren über die Invalidität ihres Ehemanns; die Antragsgegnerin beantragte nach Fristsetzung zur Klageerhebung die Kostentragung. Das Landgericht wies den Kostenantrag zurück; die sofortige Beschwerde blieb beim OLG erfolglos. Das Gericht entschied, dass die Kosten im Hauptsacheverfahren zu entscheiden sind, da Streitgegenstand und Rechtsnachfolge (Abtretung) die Voraussetzungen erfüllen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Zurückweisung ihres Kostenantrags beim Landgericht als unbegründet abgewiesen; Kostenlast der Antragsgegnerin; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens wird grundsätzlich im späteren Hauptsacheprozess entschieden.
Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens mitumfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren übereinstimmen.
Zur geforderten Personenidentität genügt die Klage des Rechtsnachfolgers oder eines Prozessstandschafters; die Kostenaufnahme im Hauptsacheverfahren ist daher auch bei Rechtsnachfolge möglich.
Eine vor Fristsetzung erfolgte Abtretung der Forderung begründet Rechtsnachfolge, wenn die Gegenseite dem nicht entgegengetreten ist und die Klageerweiterung den Anforderungen des § 494a ZPO genügt.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 6 OH 7/23
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 07.04.2025 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 03.04.2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Versicherungsnehmerin der Antragsgegnerin in einem Unfallversicherungsvertrag; versicherte Person ist ihr Ehemann A. Die Antragstellerin hat im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren eine Beweiserhebung durchführen lassen, ob und in welchem Umfang ihr Ehemann durch ein Unfallereignis invalide geworden ist. Nach Abschluss der Beweiserhebung hat die Antragsgegnerin beantragt, der Antragstellerin eine Frist zur Klageerhebung zu setzen und nach Fristablauf dieser die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Nach Fristsetzung zur Klageerhebung mit Beschluss des Landgerichts vom 03.02.2025 (Bl. 387 LGA) hat die Antragstellerin mitgeteilt, ihr Ehemann habe seine unter dem Aktenzeichen 6 O 3/25 beim Landgericht Kleve anhängige Klage auf Auskunft gegen die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens um einen dem Streitgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens betreffenden Antrag erweitert.
Das Landgericht hat mit angefochtenem Beschluss vom 03.04.2025 den Kostenantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde vom 07.04.2025 hat das Landgericht mit Beschluss vom 08.04.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Grundsätzlich ist über die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess zu entscheiden (OLG Köln Beschluss vom 27.03.2007, 3 W 75/06, Rn. 2 - juris). Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens mitumfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind (BGH, Beschluss vom 12.09.2013, VII ZB 4/13, Rn. 11 juris m. w. N.; Beschluss vom 21.10.2004, V ZB 28/04, Rn. 5 juris m. w. N.).
2.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
a)
Die Klageerweiterung in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Kleve, 6 O 3/25 des Versicherten gegen die Antragsgegnerin des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens betrifft den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, die Klageerweiterung betreffe den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens 6 OH 4/23 und nicht den des hiesigen Verfahrens, hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt, bei dem Beweisverfahren 6 OH 4/23 handele es sich nicht um anderes Verfahren, sondern um ein zunächst irrtümlich vergebenes Aktenzeichen für das vorliegende Verfahren. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten.
b)
Eine Identität der Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens mit denen des von dem Versicherten geführten Hauptsacheverfahrens 6 O 3/25 ist vorliegend zwar nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die geforderte Personenidentität jedoch auch eine Klage des Rechtsnachfolgers eines Antragstellers (BGH, Beschluss vom 23.08.2007, VII ZB 79/06, NJW-RR 2008, 330, 330/331) oder eines Prozessstandschafters (BGH, Beschluss vom 27.08.2014, VII ZB 8/14, NJW 2014, 2518, 2519, Rn. 16) ausreichend.
Der Ehemann der Antragstellerin hat sich in seinem gegen die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens gerichteten Rechtsstreit (6 O 3/25) ausführlich zur Abtretung, die nach Fälligkeit der Forderung erfolgt sein soll und damit nach den AVB ohne Zustimmung der Beklagten möglich war, vorgetragen. Die Antragsgegnerin ist als Beklagte des Hauptsacheverfahrens dem nicht entgegengetreten. Auf den Vortrag im Verfahren 6 O 3/25 hat sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 15.04.2025 (Bl. 98 OLGA) ersichtlich bezogen. Es ist daher von einer Abtretung auszugehen, die schon vor der Fristsetzung zur Klageerhebung erfolgt ist. Der Kläger ist damit Rechtsnachfolger der Antragstellerin und seine Klageerweiterung in dem Verfahren 6 O 3/25 genügt den Anforderungen des § 494a Abs. 1 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO sind nicht gegeben.
Der Beschwerdewert bemisst sich nach den der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten.