Beweisbeschluss: Sachverständigengutachten zu behaupteter Abschalteinrichtung (EA 189, NOx)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf ordnet Beweis durch ein schriftliches Sachverständigengutachten an. Der Kläger behauptet, im streitgegenständlichen PKW sei eine auf NEFZ-Erkennung reagierende Manipulationssoftware eingebaut und der Motortyp EA 189 weise erhöhte NOx-Werte auf, sodass die Abgasnorm EU5 verfehlt werde. Der Gutachtenseinholung wird ein Auslagenvorschuss von 2.000 € vorausgesetzt; Einwendungen gegen den Sachverständigen sind binnen zwei Wochen zu erheben.
Ausgang: Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens wegen behaupteter Abschalteinrichtung und NOx-Überschreitung als stattgegeben; Gutachtenseinholung an Auslagenvorschuss von 2.000 € gebunden.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann Beweis durch schriftliches Sachverständigengutachten anordnen, wenn der Kläger substantiierte Tatsachenbehauptungen vorträgt, deren Feststellung für die Entscheidung erheblich sein kann.
Die Anordnung der Beweisaufnahme kann von der Leistung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden, um die Kosten des Gutachtens zu sichern.
Bei Bestellung eines Sachverständigen sind etwaige Einwendungen gegen dessen Person innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist vorzubringen.
Die Beweisaufnahme ist auf die konkret bezeichneten Behauptungen zu beschränken (z.B. Vorhandensein einer Abschalteinrichtung und Abweichung der NOx-Werte von der angegebenen Abgasnorm).
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 11 O 87/18
Tenor
I. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers,
1.in dem streitgegenständlichen PKW sei eine Manipulationssoftware eingebaut worden, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet und in diesem Fall die Abgasrückführung in einer anderen Weise regelt als im normalen Straßenverkehr, um so auf dem Prüfstand die gesetzlich geforderten Stickoxidemissionen einzuhalten, während sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgängig in einem anderen Modus mit höheren Stickoxidemissionen befindet;
2.der im streitgegenständlichen PKW verbaute Motortyp EA 189 weise NOx-Werte auf, die von den gesetzlichen Vorgaben und den Angaben des Herstellers im technischen Datenblatt derart abweichen, dass die für das streitgegenständliche Fahrzeug angegebene Abgasnorm EU5 nicht erreicht bzw. deutlich verfehlt werde,
durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Rubrum
I. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers,
1.in dem streitgegenständlichen PKW sei eine Manipulationssoftware eingebaut worden, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet und in diesem Fall die Abgasrückführung in einer anderen Weise regelt als im normalen Straßenverkehr, um so auf dem Prüfstand die gesetzlich geforderten Stickoxidemissionen einzuhalten, während sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgängig in einem anderen Modus mit höheren Stickoxidemissionen befindet;
2.der im streitgegenständlichen PKW verbaute Motortyp EA 189 weise NOx-Werte auf, die von den gesetzlichen Vorgaben und den Angaben des Herstellers im technischen Datenblatt derart abweichen, dass die für das streitgegenständliche Fahrzeug angegebene Abgasnorm EU5 nicht erreicht bzw. deutlich verfehlt werde,
durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
II. Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Sachverständiger XY.
Etwaige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen sind binnen 2 Wochen vorzubringen.
III. Das Gutachten wird nur eingeholt, wenn der Kläger binnen 3 Wochen einen Auslagenvorschuss von 2.000,00 € einzahlt.