Berufung gegen Vereinsentscheidung zur Identifizierung in Video zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich in der Berufung gegen eine vereinsinterne Sanktion und beruft sich auf ein Schweigerecht. Streitpunkt ist, ob aus seinem Schweigen und den Vorstandsäußerungen nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen und ob die Identifizierung im Video festgestellt wurde. Das OLG wies die Berufung zurück, weil Vorstands- und weitere Aussagen zusammen mit der fehlenden Bestreitung des Klägers die Feststellung der Identität tragen. Die gerichtliche Kontrolle erfolgte nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln; die Kostenentscheidung folgt §97 ZPO.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vereinsangehöriger ist in vereinsinternen Disziplinarverfahren zur Mitwirkung nicht verpflichtet; daraus folgt jedoch nicht generell, dass aus seinem Schweigen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen.
Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Vereinsentscheidung gelten zur Feststellung des wahren Sachverhalts die allgemeinen zivilprozessualen Darlegungs‑ und Beweisregeln, insbesondere die Vorschriften zur Darlegungslast (vgl. § 138 ZPO).
Die erstinstanzliche freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ist nur zu beanstanden, wenn sich in ihr erkennbare erhebliche Würdigungsmängel finden; bloße Gegenvorstellungen genügen nicht, diese zu beseitigen.
Bei Zurückweisung der Berufung trägt der unterliegende Kläger die Kosten des Rechtsmittels; das Gericht kann das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar erklären (vgl. §§ 97, 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 6 O 229/22
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 09.04.2025 Bezug genommen.
Die Stellungnahme des Klägers vom 12.05.2025 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung:
1.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf ein ihm im vereinsrechtlichen wie auch im Zivilverfahren zustehendes Schweigerecht. Zwar ist ein Vereinsmitglied in einem Vereinsstrafverfahren, das sich gegen das Mitglied richtet, zur Mitwirkung und daher auch zu Äußerungen nicht verpflichtet. Ob daraus in Vereinsstrafverfahren folgt, dass aus seinem Schweigen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Wie sich bereits aus der Mitteilung der Einleitung eines Vereinsstrafverfahrens des Beklagten vom 22.04.2021 ergibt, haben vielmehr Mitglieder des Vorstands des Beklagten und weitere Vereinsmitglieder den Kläger in dem Video als eine der handelnden Personen identifiziert. Nachdem der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, dass er in dem Video zu sehen ist, durfte der Beklagte davon ausgehen und seinen Beschluss auf die Identifizierung stützen, ohne dass ihn der Vorwurf einer nicht ausreichenden Tatsachenermittlung trifft.
Bei der Überprüfung der Vereinsentscheidung durch staatliche Gerichte gelten dann, wenn der Betroffene behauptet, der festgelegte Sachverhalt sei nicht zutreffend, für die Feststellung des wahren Sachverhaltes die allgemeinen zivilprozessualen Grund-sätze, also auch die die Regeln zur Darlegungslast, insbesondere die Vorschrift des § 138 ZPO. Anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung.
2.
Soweit der der Kläger es für nicht nachvollziehbar hält, dass die Aussagen der beiden Vorstandsmitglieder für die Identifizierung des Klägers in dem Video genügen, hat der Senat hierzu lediglich ausgeführt, dass das Landgericht sich nach freier Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO in nicht zu beanstandender Würdigung aller Umstände davon überzeugt gesehen hat, dass eine der verpixelten Personen in dem Video der Kläger ist. Anlass, von dieser Auffassung abzurücken, gibt die klägerische Stellungnahme nicht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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